Beschluss
18 B 939/01
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Hauptsache ist erledigt, wenn der ursprünglich verfolgte Vollziehungs- oder Zulassungsgegenstand entfallen ist und damit das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Verfahrens entfällt.
• In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 VwGO ist ein Fortsetzungsfeststellungsantrag des Antragstellers unzulässig; der Antragsgegner kann nach Erledigung der Hauptsache nicht wirksam auf eine materiell-rechtliche Sachentscheidung insistieren.
• Das Rechtsmittelgericht kann feststellen, dass sich die Hauptsache erledigt hat, wenn durch das Verstreichen des relevanten Termins oder Wegfalls des Vollziehungsgegenstands der Streit über die Hauptsache entfallen ist.
Entscheidungsgründe
Hauptsacheerledigung im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5, § 123 VwGO • Die Hauptsache ist erledigt, wenn der ursprünglich verfolgte Vollziehungs- oder Zulassungsgegenstand entfallen ist und damit das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Verfahrens entfällt. • In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 VwGO ist ein Fortsetzungsfeststellungsantrag des Antragstellers unzulässig; der Antragsgegner kann nach Erledigung der Hauptsache nicht wirksam auf eine materiell-rechtliche Sachentscheidung insistieren. • Das Rechtsmittelgericht kann feststellen, dass sich die Hauptsache erledigt hat, wenn durch das Verstreichen des relevanten Termins oder Wegfalls des Vollziehungsgegenstands der Streit über die Hauptsache entfallen ist. Der Antragsteller wandte sich gegen eine behördliche Ordnungsverfügung, mit der sein persönliches Erscheinen an einem bestimmten Termin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung angeordnet wurde. Der Antragsteller erklärte die Hauptsache für erledigt; der Antragsgegner widersprach dieser Erklärung. Der zuständige Termin war der 11. Juli 2001 und ist verstrichen, so dass der Anlass der einstigen Anordnung nicht mehr besteht. Der Antragsteller hatte zuvor einen Zulassungsantrag beim Oberverwaltungsgericht gestellt, wodurch der Rechtsstreit insgesamt dort anhängig wurde. Streitgegenstand ist nunmehr allein, ob die Erledigungserklärung Wirkung entfaltet und ob trotz Erledigung eine Sachentscheidung oder Fortsetzung des Verfahrens möglich ist. Die Beteiligten stritten zudem über die Kosten- und Streitwertfestsetzung. • Die erklärte Erledigung der Hauptsache hat die ursprüngliche Streitfrage über die Begründetheit des Zulassungsantrags abgelöst; der Senat hat als Rechtsmittelgericht über die hierdurch entstandene Reststreitigkeit zu entscheiden. • Da der maßgebliche Termin (11. Juli 2001) verstrichen ist, ist der konkrete Vollziehungsgegenstand entfallen und das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung der Verfahren weggefallen. • In den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 VwGO kommt ein Fortsetzungsfeststellungsantrag des Antragstellers nicht in Betracht; entgegenstehenden Verfahrensfortsetzungsanträgen des Antragsgegners ist nicht nachzugeben, weil es an einem Feststellungsinteresse fehlt und im Aussetzungsverfahren keine Entscheidung mit Rechtskraftwirkung über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts getroffen wird. • Die einschlägige Rechtsprechung und Literatur unterstützen diese Lösung; grundsätzlich gelten die Maßstäbe des Klageverfahrens (z.B. zur Fortsetzung) nicht ohne Weiteres für vorläufigen Rechtsschutz, weil hier eine summarische Ermessensentscheidung über die sofortige Vollziehung getroffen wird. • Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; da der Antragsgegner im Streit um die Erledigung unterlegen ist, hat er die Verfahrenskosten zu tragen; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG. Der Senat hat festgestellt, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist; der angefochtene Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Der Antrag des Antragsgegners auf Fortsetzung zu einer Sachentscheidung war nicht statthaft und blieb ohne Erfolg. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner nach § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wurde für das Antragsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt. Damit ist die Beschwerde insofern erledigt und der Antrag des Antragstellers, das Verfahren als erledigt zu behandeln, bestätigt.