Beschluss
7 E 255/01
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienwohnhaus ist im Regelfall ein Streitwert von 30.000 DM anzusetzen.
• Die frühere Differenzierung zwischen eigengenutzten und fremdgenutzten Einfamilienhäusern wird aufgegeben; maßgeblich ist pauschalierend der Jahresnutzwert.
• Für einen abweichenden Streitwert bedarf es besonderer Umstände; der Umstand, dass es sich um einen Ersatzbau nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB handelt, führt nicht automatisch zu einer Absenkung des Streitwerts.
Entscheidungsgründe
Streitwert bei Baugenehmigung für Einfamilienwohnhaus: Regelwert 30.000 DM • Bei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienwohnhaus ist im Regelfall ein Streitwert von 30.000 DM anzusetzen. • Die frühere Differenzierung zwischen eigengenutzten und fremdgenutzten Einfamilienhäusern wird aufgegeben; maßgeblich ist pauschalierend der Jahresnutzwert. • Für einen abweichenden Streitwert bedarf es besonderer Umstände; der Umstand, dass es sich um einen Ersatzbau nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB handelt, führt nicht automatisch zu einer Absenkung des Streitwerts. Die Kläger begehrten die gerichtliche Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung für ein vollständig neues Einfamilienwohnhaus. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger legten Beschwerde gegen eine vorherige Entscheidung ein. Streitgegenstand war die Festsetzung des Streitwerts für die Klage auf Erteilung der Baugenehmigung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die bisherige Praxis, wonach eigengenutzte und fremdgenutzte Wohnhäuser unterschiedlich bewertet wurden. Die Kläger machten geltend, der konkrete Einzelfall rechtfertige keinen abweichenden Streitwert. Relevante Tatsachen sind, dass es sich nicht um einen reinen Ersatzbau im Sinne des § 35 Abs. 4 BauGB handelt, sondern um einen neuen Bau, und dass frühere Entscheidungen unterschiedliche Maßstäbe anlegten. • Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert gemäß der Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. • Die bisherige Praxis der Bausenate, eigengenutzte Einfamilienhäuser niedriger zu bewerten als fremdgenutzte, wird nicht weiter aufrechterhalten. • Der Senat schließt sich der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an und übernimmt die Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (1996), wonach im Regelfall 30.000 DM anzusetzen sind. • Maßgeblich ist pauschalierend der Jahresnutzwert; dieser entspricht regelmäßig dem angesetzten Streitwert von 30.000 DM. • Es bestehen im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände, die eine Abweichung vom Regelwert rechtfertigen; der Umstand eines Ersatzbaus nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB führt nicht automatisch zu einer Herabsetzung. • Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei und es werden keine Kosten erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG). Der angefochtene Beschluss wurde geändert: Der Streitwert für die Klage auf Erteilung der Baugenehmigung eines Einfamilienwohnhauses wird auf 30.000 DM festgesetzt. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger war begründet, da die frühere Differenzierung zwischen Eigen- und Fremdnutzung aufgegeben wurde und der Regelfallmaßstab von 30.000 DM Anwendung findet. Mangels besonderer Umstände war keine Abweichung vom Regelstreitwert geboten. Das Verfahren ist gebührenfrei; es werden keine Kosten erstattet.