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Beschluss

6 B 784/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bewerber für eine Stelle der Sekundarstufe II muss im Eilverfahren darlegen, dass ihm die Teilnahme am Auswahlverfahren rechtswidrig verwehrt wurde; bloße Behauptungen genügen nicht. • Erlasse des Landes Nordrhein-Westfalen, die Einstellungen und Laufbahnwechsel regeln, können eine Versetzung in eine höherwertige Laufbahn von der Teilnahme an besonderen Ausschreibungsverfahren abhängig machen. • Ein genereller Ausschluss von Laufbahnwechseln verletzt Art. 33 Abs. 2 GG nicht, solange nach den Erlassen grundsätzlich Einstellungsmöglichkeiten für Laufbahnwechsel bestehen und ein Verfahren zur Prüfung von Eignung, Befähigung und Leistung vorgesehen ist.
Entscheidungsgründe
Teilnahme am Auswahlverfahren für Laufbahnwechsel in Sekundarstufe II nicht glaubhaft gemacht • Ein Bewerber für eine Stelle der Sekundarstufe II muss im Eilverfahren darlegen, dass ihm die Teilnahme am Auswahlverfahren rechtswidrig verwehrt wurde; bloße Behauptungen genügen nicht. • Erlasse des Landes Nordrhein-Westfalen, die Einstellungen und Laufbahnwechsel regeln, können eine Versetzung in eine höherwertige Laufbahn von der Teilnahme an besonderen Ausschreibungsverfahren abhängig machen. • Ein genereller Ausschluss von Laufbahnwechseln verletzt Art. 33 Abs. 2 GG nicht, solange nach den Erlassen grundsätzlich Einstellungsmöglichkeiten für Laufbahnwechsel bestehen und ein Verfahren zur Prüfung von Eignung, Befähigung und Leistung vorgesehen ist. Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Teilnahme an einem Auswahlverfahren zur Besetzung einer Stelle für die Sekundarstufe II (Studienrat/A13) mit Fach Mathematik in Verbindung mit Physik oder Informatik am genannten Gymnasium. Er ist verbeamtet und strebte eine Versetzung verbunden mit Laufbahnwechsel und Beförderung aus der Sekundarstufe I in die Sekundarstufe II an. Der Antragsgegner verweigerte die Zulassung mit Verweis auf Erlasse des Landes Nordrhein-Westfalen, nach denen Einstellungen und Laufbahnwechsel nach bestimmten Verfahren und nur bei Vorliegen fachspezifischen Bedarfs vorzunehmen sind. Streitgegenstand war, ob der Antragsteller im Eilverfahren glaubhaft gemacht hat, dass ihm die Teilnahme am Auswahlverfahren zu Unrecht verwehrt wurde. Das Gericht prüfte summarisch die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Antragsgegners unter besonderer Berücksichtigung der einschlägigen Verwaltungserlasse. • Der Antragsteller hat den behaupteten Anspruch auf Teilnahme nicht glaubhaft gemacht; das Vorbringen genügt im Eilverfahren nicht zur Begründung eines einstweiligen Anordnungsanspruchs. • Die einschlägigen Erlasse des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung (14.11.2000 und 01.12.2000) unterscheiden zwischen Einstellungen in der Laufbahn des Studienrats und Verwendung von Einstellungsmöglichkeiten für Laufbahnwechsel; die Regelungen sehen zumeist eine Verwendung für Laufbahnwechsel nur in bestimmten Fällen oder Verfahren vor. • Die streitige Stelle mit besonders gefragter Mangelfachkombination darf nach den Erlassen regelmäßig im Ausschreibungsverfahren vergeben werden; daher ist zweifelhaft, ob diese Stelle überhaupt für einen Laufbahnwechsel verwendet werden kann. • Der Runderlass von 13.01.1994 sieht für Laufbahnwechsel ein spezielles Verfahren vor, das unter anderem eine dienstliche Beurteilung und die Prüfung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verlangt; diese verfahrensrechtlichen Vorgaben sind rechtmäßig und rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. • Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG liegt nicht vor, weil die Erlasse erkennen lassen, dass grundsätzlich Einstellungsmöglichkeiten auch für Laufbahnwechsel zur Verfügung stehen und damit kein dauerhafter Ausschluss von Laufbahnwechseln besteht. • Aus der summarischen Prüfung ergibt sich somit keine Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Antragsgegners, die Zulassung zum Auswahlverfahren zu verweigern. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt; die Beschwerde des Antragsgegners war begründet. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass der Antragsteller im Eilverfahren nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm die Teilnahme am Auswahlverfahren zu Unrecht verwehrt wurde und dass die einschlägigen Erlasse ein zulässiges Regelungs- und Verfahrenssystem für Einstellungen und Laufbahnwechsel vorsehen. Es besteht kein feststellbarer Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG, weil die Regelungen grundsätzlich Laufbahnwechsel ermöglichen und verfahrensrechtliche Prüfungen vorsehen, sodass die Entscheidung des Antragsgegners nicht als rechtswidrig erscheint.