Beschluss
11 A 1084/96
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Anbringen von Werbetafeln, die in den Luftraum über dem Bürgersteig einer öffentlichen Straße hineinragen, ist eine straßenrechtliche Sondernutzung.
• Eine erteilte Baugenehmigung ersetzt nicht die Erforderlichkeit einer gesonderten Sondernutzungserlaubnis; sie hat keine Konzentrationswirkung im Sinne eines Vollrechts.
• Fehlt die erforderliche Sondernutzungserlaubnis, kann die Straßenbaubehörde die Beseitigung anordnen, auch wenn eine Baugenehmigung vorliegt, es sei denn, der Sondernutzer hat einen offensichtlichen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis.
• Ein schutzwürdiges Vertrauen in die Straßenzulässigkeit ist nicht bereits durch eine Baugenehmigung begründet, wenn diese unter dem Vorbehalt erteilt wurde, dass andere Genehmigungen einzuholen sind.
• Bei Bestehen vorrangiger vertraglicher Nutzungsrechte der Gemeinde kann die Behörde die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ablehnen; ein solcher Umstand begründet regelmäßig keinen Anspruch des Antragstellers auf Erteilung.
Entscheidungsgründe
Werbetafeln über Bürgersteig: Beseitigung trotz Baugenehmigung zulässig • Das Anbringen von Werbetafeln, die in den Luftraum über dem Bürgersteig einer öffentlichen Straße hineinragen, ist eine straßenrechtliche Sondernutzung. • Eine erteilte Baugenehmigung ersetzt nicht die Erforderlichkeit einer gesonderten Sondernutzungserlaubnis; sie hat keine Konzentrationswirkung im Sinne eines Vollrechts. • Fehlt die erforderliche Sondernutzungserlaubnis, kann die Straßenbaubehörde die Beseitigung anordnen, auch wenn eine Baugenehmigung vorliegt, es sei denn, der Sondernutzer hat einen offensichtlichen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis. • Ein schutzwürdiges Vertrauen in die Straßenzulässigkeit ist nicht bereits durch eine Baugenehmigung begründet, wenn diese unter dem Vorbehalt erteilt wurde, dass andere Genehmigungen einzuholen sind. • Bei Bestehen vorrangiger vertraglicher Nutzungsrechte der Gemeinde kann die Behörde die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ablehnen; ein solcher Umstand begründet regelmäßig keinen Anspruch des Antragstellers auf Erteilung. Die Klägerin, ein Werbeunternehmen, brachte im Juli 1993 zwei große Werbetafeln an einer Einfriedungsmauer an, die teilweise auf Flurstücksfläche stand, die als Teil der W.-Straße der Stadt gehörte. Für das Anbringen war am 16.02.1993 eine Baugenehmigung erteilt worden. Die Stadt verweigerte jedoch die nach Straßenrecht erforderliche Sondernutzungserlaubnis mit Verweis auf bestehende Werbenutzungsverträge und ordnete mit Verfügung vom 17.02.1994 die Beseitigung der Tafeln an. Die Klägerin focht dies an und berief sich darauf, die Baugenehmigung entfalte eine abschließende Prüfung des öffentlichen Rechts (Schlusspunkt) und schütze vor Entfernung, solange über einen Erlaubnisantrag nicht entschieden sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin wurde ebenfalls zurückgewiesen. • Rechtsgrundlagen: §§ 2, 14, 18, 19, 22, 60 StrWG NRW; §§ 70 ff. BauO NRW (Stand 1984/1995/2000); §§ 113, 114, 130a VwGO relevant für Verfahrensentscheidung. • Öffentliche Straße: Die W.-Straße ist aufgrund langjähriger tatsächlicher Widmung und umfangreicher historischer Unterlagen als öffentliche Straße i.S.d. StrWG anzusehen; das an die Mauer angrenzende Flurstück war seit Jahrzehnten als Straßenland genutzt und im Kataster vermerkt. • Sondernutzungstatbestand: Die Werbetafeln ragen deutlich in den Luftraum über dem Bürgersteig und sind damit keine gemeingebrauchsvertragliche, sondern eine straßenrechtliche Sondernutzung. Es kommt nicht auf konkrete Gefährdung an; bereits die abstrakte Eignung zur Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs genügt. • Keine Erlaubnisfreiheit: Tatbestandsvoraussetzungen für eine erlaubnisfreie Nutzung nach örtlicher Satzung lagen nicht vor; eine sonstige Benutzung i.S.d. § 23 StrWG scheidet wegen Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs aus. • Baugenehmigung vs. Sondernutzungserlaubnis: Nach Landesrecht entfaltet die Baugenehmigung keine Konzentrationswirkung hinsichtlich anderer erforderlicher Genehmigungen. Nach § 70 Abs.3 BauO NRW bleibt die Verpflichtung zum Einholen weiterer Genehmigungen unberührt; das Versäumnis der Bauaufsichtsbehörde, eine erforderliche Sondergenehmigung zu beachten, macht die Baugenehmigung nicht rechtswidrig. • Ermessensausübung und Vertrauensschutz: Die Anordnung der Beseitigung war ermessensfehlerfrei. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin aus der Baugenehmigung besteht nicht, da diese unter ausdrücklichem Vorbehalt weiterer erforderlicher Genehmigungen erteilt wurde und der Klägerin aus früherem Verfahren die gebotene Rechtsauffassung bekannt war. • Offensichtlicher Anspruch auf Erlaubnis fehlt: Wegen bestehender Werbenutzungsverträge und der voraussehbaren Ablehnung einer Sondernutzung bestand kein offensichtlicher Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, sodass die Straßenbehörde die Entfernung anordnen durfte. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Ordnungsverfügung zur Beseitigung der Werbetafeln ist rechtmäßig. Die Tafeln stellen eine straßenrechtliche Sondernutzung dar, für die eine gesonderte Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist. Die zuvor erteilte Baugenehmigung beseitigt diese Erfordernis nicht und begründet kein schutzwürdiges Vertrauen, zumal sie unter dem ausdrücklichen Vorbehalt weiterer Genehmigungen erteilt worden war. Mangels eines offensichtlichen Anspruchs der Klägerin auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis durfte die Behörde die Entfernung anordnen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.