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Beschluss

14 A 3334/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darlegt. • Prüfungsentscheidungen über abgeschlossene Fachprüfungen sind als Verwaltungsakte zu qualifizieren und werden bestandskräftig, wenn die Rechtsbehelfsfristen versäumt sind. • Eine gleichheitswidrige Praxis der Hochschule begründet keinen Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung, wenn die Prüfungsordnung eine abweichende Regelung trifft. • Nur soweit von der Zulassungsbegründung vorgetragen und substantiiert, kann das Gericht bei der Zulassungsentscheidung neue rechtliche Zweifel berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung gegen bestandskräftige Prüfungsentscheidung • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darlegt. • Prüfungsentscheidungen über abgeschlossene Fachprüfungen sind als Verwaltungsakte zu qualifizieren und werden bestandskräftig, wenn die Rechtsbehelfsfristen versäumt sind. • Eine gleichheitswidrige Praxis der Hochschule begründet keinen Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung, wenn die Prüfungsordnung eine abweichende Regelung trifft. • Nur soweit von der Zulassungsbegründung vorgetragen und substantiiert, kann das Gericht bei der Zulassungsentscheidung neue rechtliche Zweifel berücksichtigen. Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung seiner Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Anfechtbarkeit einer 1998 als nicht bestanden gewerteten Fachprüfung wegen Täuschungsversuchs verneint hatte. Er rügt insbesondere, die Prüfung sei nicht bestandskräftig und er habe in einer Wiederholungsprüfung teilgenommen, ohne dadurch das Anfechtungsrecht zu verwirken. Ferner behauptet er, die Beklagte habe bei anderen Studierenden mündliche Ergänzungsprüfungen zugelassen, was eine Gleichbehandlungsverletzung darstellen soll. Im Verwaltungsverfahren wurden Fragen der formellen Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung, der Einhaltung des Zwei-Prüfer-Prinzips und der Bestellung des Zweitkorrektors erörtert. Das Oberverwaltungsgericht prüfte nur, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorliegen, wie sie für die Zulassung der Berufung erforderlich sind. • Der Antragsteller hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsgerichtsurteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt; daher ist die Zulassung der Berufung zu versagen. • Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass die Fachprüfung 1998 nicht mehr angefochten werden könne, steht, weil diese Prüfungsentscheidung als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist und rechtskräftig geworden ist. Auch eine formlose Mitteilung ändert nichts an der Verwaltungsaktqualität; eine verlängerte Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO wurde vom Kläger nicht eingehalten. • Der Vortrag des Klägers zur angeblichen Praxis der Zulassung mündlicher Ergänzungsprüfungen ist unsubstantiiert. Selbst wenn eine solche Praxis bestünde, würde dies keinen Rechtsanspruch begründen, weil die Diplomprüfungsordnung (DPO) keine Ergänzungsprüfung vorsieht und Gleichbehandlung im Unrecht nicht durchsetzbar ist. • Es bestehen zwar Anhaltspunkte, dass das Zwei-Prüfer-Prinzip des § 15 Abs. 1 Satz 3 DPO verletzt sein könnte, weil unklar blieb, wer der Zweitkorrektor war und wann er bestellt wurde. Diese Bedenken rechtfertigen jedoch keine Zulassung der Berufung, weil der Kläger diese Einwendungen nicht in der zulassungsrechtlich erforderlichen Form vorgetragen hat und das Gericht nur das im Zulassungsverfahren Vorgetragene prüfen darf. • Kosten- und Wertfestsetzung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar und das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig gemäß § 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO. Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Prüfungsentscheidung von 1998 ist als Verwaltungsakt bestandskräftig geworden, sodass eine Anfechtung nicht mehr möglich ist. Unsubstantiiertes Vorbringen zur behaupteten unzulässigen Gleichbehandlung anderer Studierender kann keinen Zulassungsgrund bilden. Zwar bestehen formale Bedenken hinsichtlich des Zwei-Prüfer-Prinzips, diese wurden aber nicht in zulassungsrechtlich erforderlicher Weise geltend gemacht und führen deshalb nicht zur Zulassung der Berufung.