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Urteil

1 A 193/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Hinweise des BMI (Rundschreiben) können Beihilfevorschriften nicht inhaltlich abändern oder einschränken, soweit keine ausdrückliche Ermächtigung besteht. • Hippotherapie ist als besondere Form der Krankengymnastik beihilfefähig, wenn sie wissenschaftlich allgemein anerkannt ist. • § 6 Abs. 2 BhV darf nur herangezogen werden, wenn die behandelte Methode tatsächlich wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt ist.
Entscheidungsgründe
Beihilfe zur Hippotherapie: BMI-Hinweis darf nicht pauschal Begrenzung festlegen • Hinweise des BMI (Rundschreiben) können Beihilfevorschriften nicht inhaltlich abändern oder einschränken, soweit keine ausdrückliche Ermächtigung besteht. • Hippotherapie ist als besondere Form der Krankengymnastik beihilfefähig, wenn sie wissenschaftlich allgemein anerkannt ist. • § 6 Abs. 2 BhV darf nur herangezogen werden, wenn die behandelte Methode tatsächlich wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt ist. Der Kläger ist Berufssoldat; sein Sohn erlitt nach einem Unfall eine Ataxie. Ein Kinderarzt verordnete 1994 zehn Sitzungen Hippotherapie; die Praxis rechnete 600 DM. Die Beklagte gewährte nur 280 DM Beihilfe und begründete dies mit einem Höchstsatz von 35 DM je Behandlung gemäß Hinweis des BMI zu § 6 Abs. 2 BhV. Der Kläger focht die Kürzung an und verlangte Neubescheidung; das VG gab ihm statt. Die Beklagte legte Berufung ein und berief sich auf das Rundschreiben des BMI, wonach Hippotherapie nur unter engen Voraussetzungen beihilfefähig sei. Das Berufungsgericht entschied ohne mündliche Verhandlung nach Vorlage eines medizinischen Gutachtens. • Rechtliche Einordnung: Beihilfevorschriften (BhV) sind bei Auslegung und Anwendung revisionsgerichtlich voll überprüfbar; Rundschreiben und Runderlasse können die Beihilfevorschriften nicht eigenmächtig ändern, es sei denn, die BhV enthielten eine ausdrückliche Ermächtigung dazu. • Tatbestandliche Prüfung: § 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV umfasst ärztlich verordnete Heilbehandlungen wie Krankengymnastik; Hippotherapie ist eine spezielle Reit-Krankengymnastik und damit grundsätzlich erfasst. • Ermächtigungsumfang: § 6 Abs. 2 BhV enthält das Merkmal der 'wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode' und begrenzt damit den Anwendungsbereich, den das BMI bei Erlass von Hinweisen zu beachten hat; eine rein pauschale Begrenzung der Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen ohne sachlichen Zusammenhang zur fehlenden wissenschaftlichen Anerkennung ist unzulässig. • Beweiswürdigung: Das eingeholte Gutachten hält fest, dass die Hippotherapie bereits für den maßgeblichen Zeitraum (1994) wissenschaftlich allgemein anerkannt war; die Beklagte brachte keine substanziierten Einwände gegen das Gutachten vor. • Rechtsfolge: Die Zuordnung der Hippotherapie durch den BMI-Hinweis zur Regelung für wissenschaftlich nicht anerkannte Methoden und die damit verbundene generelle Begrenzung auf 35 DM je Behandlung war rechtswidrig; daher stand dem Kläger der höhere Beihilfebetrag zu, jedenfalls war die Behörde zur Neubescheidung zu verpflichten. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass die pauschale Begrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen für Hippotherapie durch den BMI-Hinweis nicht mit den BhV vereinbar ist, weil die Hippotherapie bereits 1994 als wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode anzusehen war. Dadurch wurde dem Kläger zu Unrecht der Zugang zu einer höheren Beihilferegelung verwehrt; die Beklagte hat den Beihilfeantrag neu zu entscheiden und bei der Neubescheidung insbesondere die Möglichkeit der Einstufung nach Nr. 6 des Leistungsverzeichnisses zu prüfen (60 DM je Einzelbehandlung). Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.