Beschluss
16 F 77/01
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einfache Angestellte eines privatrechtlich organisierten Unternehmens, an dem juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, ist nicht ohne Weiteres Angestellte im öffentlichen Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO; nur leitende Angestellte gehören nach ständiger Senatsrechtsprechung hierzu.
• Die überwiegende Literaturmeinung, jeden Angestellten eines mehrheitlich öffentlich beteiligten Unternehmens dem öffentlichen Dienst zuzurechnen, überzeugt den Senat nicht.
• Ein Entlassungsantrag aus dem Amt der ehrenamtlichen Richterin aus Härtegründen (§ 24 Abs. 2 VwGO) ist nur bei ganz ungewöhnlichen, erheblichen zeitlichen Belastungen anzuerkennen; bloße Dienstplankonflikte und gelegentliche Terminüberschneidungen genügen nicht.
• Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ehrenamtlich tätige Richter für deren staatsbürgerliche Pflichten freizustellen; kurzfristig bekannt werdende Termine lassen sich in der Regel organisatorisch lösen.
Entscheidungsgründe
Keine Entbindung einfacher Krankenhausangestellten vom Richteramt; Leitende Angestellte-Ausnahme bestätigt • Eine einfache Angestellte eines privatrechtlich organisierten Unternehmens, an dem juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, ist nicht ohne Weiteres Angestellte im öffentlichen Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO; nur leitende Angestellte gehören nach ständiger Senatsrechtsprechung hierzu. • Die überwiegende Literaturmeinung, jeden Angestellten eines mehrheitlich öffentlich beteiligten Unternehmens dem öffentlichen Dienst zuzurechnen, überzeugt den Senat nicht. • Ein Entlassungsantrag aus dem Amt der ehrenamtlichen Richterin aus Härtegründen (§ 24 Abs. 2 VwGO) ist nur bei ganz ungewöhnlichen, erheblichen zeitlichen Belastungen anzuerkennen; bloße Dienstplankonflikte und gelegentliche Terminüberschneidungen genügen nicht. • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ehrenamtlich tätige Richter für deren staatsbürgerliche Pflichten freizustellen; kurzfristig bekannt werdende Termine lassen sich in der Regel organisatorisch lösen. Frau K. wurde zum 1. April 2001 wieder zur ehrenamtlichen Richterin beim Verwaltungsgericht Arnsberg gewählt. Kurz nach der Wahl bat sie um Befreiung vom Amt, da sie als Röntgenassistentin im Kreiskrankenhaus G. in wechselnden Schichten arbeite und die Dienstpläne zwei Monate im Voraus erstellt würden, Gerichtstermine aber oft erst einen Monat vorher bekannt würden. Der Präsident des Verwaltungsgerichts beantragte ihrer Entbindung mit der Begründung, das Krankenhaus sei privatrechtlich organisiert, aber zu 100 % von juristischen Personen des öffentlichen Rechts getragen, sodass nach Auffassung der Verwaltung sie Angestellte im öffentlichen Dienst nach § 22 Nr. 3 VwGO sei. Frau K. wurde in dem Jahr nur zu einer Sitzung geladen; weitere Einsätze wurden nicht erwartet. Der Senat prüfte, ob die formellen Ausschlussgründe des § 24 Abs.1 VwGO oder ein besonderer Härtefall nach § 24 Abs.2 VwGO vorliegen. • Rechtliche Ausgangslage: Nach § 22 Nr.3 VwGO sind Angestellte im öffentlichen Dienst von der Wahl zum ehrenamtlichen Richter ausgeschlossen; § 24 VwGO regelt die Entbindung vom Amt. • Senatsrechtsprechung: Der Senat hat bisher nur leitende Angestellte privatrechtlicher Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung als Angestellte im öffentlichen Dienst i.S.v. § 22 Nr.3 VwGO eingeordnet; einfache Angestellte fallen danach nicht unter den Ausschluss. • Bewertung des konkreten Falls: Frau K. ist als Röntgenassistentin keine leitende Angestellte; daher greift der Ausschlusstatbestand des § 22 Nr.3 VwGO nicht. • Auseinandersetzung mit Literaturmeinung: Die in der neueren Literatur überwiegend vertretene Auffassung, alle Angestellten solcher Unternehmen seien Öffentlichbedienstete, überzeugt den Senat nicht; die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Vermeidung des Anscheins von Voreingenommenheit rechtfertigen die differenzierte Betrachtung. • Härtefallprüfung (§ 24 Abs.2 VwGO): Ein besonderer Härtefall liegt nur bei außergewöhnlichen, dauerhaften oder sehr gravierenden beruflichen Belastungen vor. Vorliegend rechtfertigen wiederkehrende Schichtpläne und die Möglichkeit zur Änderung des Dienstplans oder zur einmaligen Freistellung keine Entbindung. • Freistellungsobliegenheit des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Ausübung staatsbürgerlicher Pflichten Freistellung zu gewähren; kurzfristige Terminüberschneidungen sind regelmäßig lösbar. • Verfahrensrechtlich: Die Entscheidung ist gemäß § 24 Abs.3 Satz 3 VwGO unanfechtbar. Die Anträge auf Entbindung von Frau K. als ehrenamtliche Richterin werden abgelehnt. Sie ist als einfache Röntgenassistentin keine Angestellte im öffentlichen Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 i.V.m. § 24 Abs.1 VwGO, weil die Senatsrechtsprechung nur leitende Angestellte erfasst. Ein besonderer Härtefall nach § 24 Abs.2 VwGO liegt nicht vor; die geschilderten Dienstplankonflikte und die seltene Heranziehung zu Sitzungen rechtfertigen keine Entbindung. Zudem besteht für den Arbeitgeber die Pflicht zur Freistellung zur Wahrnehmung des Ehrenamts, sodass organisatorische Lösungen zumutbar sind. Der Beschluss ist unanfechtbar und damit endgültig.