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Beschluss

16 B 738/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Antrag auf einstweilige Anordnung nach §123 Abs.1 Satz 2 VwGO kann vorläufig Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80% des Regelsatzes gewährt werden, wenn Bedürftigkeit glaubhaft gemacht ist. • Die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des §122 BSHG verlangt mehr als Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft; sie setzt dauerhafte innere Bindungen und gegenseitiges Einstehen voraus. • Zur vorläufigen Gewährung laufender unterkunftsbezogener Sozialhilfe ist für den Anordnungsgrund ein bestehender Mietrückstand und die glaubhafte Gefahr von Kündigung/Räumung erforderlich.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Sozialhilfe: 80% Regelsatz bei nicht nachgewiesener eheähnlicher Gemeinschaft • Bei einem Antrag auf einstweilige Anordnung nach §123 Abs.1 Satz 2 VwGO kann vorläufig Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80% des Regelsatzes gewährt werden, wenn Bedürftigkeit glaubhaft gemacht ist. • Die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des §122 BSHG verlangt mehr als Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft; sie setzt dauerhafte innere Bindungen und gegenseitiges Einstehen voraus. • Zur vorläufigen Gewährung laufender unterkunftsbezogener Sozialhilfe ist für den Anordnungsgrund ein bestehender Mietrückstand und die glaubhafte Gefahr von Kündigung/Räumung erforderlich. Der Antragsteller begehrt einstweilige Gewährung von Sozialhilfe bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80% des Regelsatzes plus Unterkunftskosten. Der Antragsgegner bewilligte für die Zeit nach dem 18. April 2001 nur einen geringeren Betrag und zahlte außerdem direkt Versicherungsbeiträge. Der Antragsteller hat kein eigenes Einkommen oder Vermögen. Der Antragsgegner macht geltend, der Antragsteller lebe in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit seiner Adoptivtochter, weshalb deren Einkommen zu berücksichtigen sei. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag überwiegend abgewiesen; der Senat prüft insbesondere, ob eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des §122 BSHG vorliegt und ob die Voraussetzungen für einstweilige Leistungen gegeben sind. • Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, bedürftig zu sein, da er über kein eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt und ihm bis März 2001 bereits ein höherer Regelsatz ausgezahlt worden war (Antragsbetrag entspricht 80% des zuvor gezahlten Regelsatzes). • Anordnungsgrund: Besondere Gründe im Sinne des §123 Abs.1 Satz2 VwGO liegen vor, weshalb für den Zeitraum vom 18. April 2001 bis zum Ende des Monats der Beschwerdeentscheidung vorläufig 80% des Regelsatzes zugesprochen werden können. • Eheähnliche Gemeinschaft (§122 BSHG): Das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Adoptivtochter ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft sowie gemeinsame Freizeitaktivitäten genügen nicht; es fehlen Anhaltspunkte für dauerhafte innere Bindungen und ein gegenseitiges Einstehen. Ohne Nachweise sexueller Beziehungen oder sonstiger eindeutiger Indizien ist die gesetzliche Voraussetzung nicht erfüllt. • Unterkunftskosten: Für die einstweilige Übernahme laufender unterkunftsbezogener Leistungen fehlt der Anordnungsgrund, weil kein glaubhaft gemachter Mietrückstand und keine konkrete Gefahr von Kündigung und Räumung vorgetragen sind. • Beachte: Direkte Versicherungsbeiträge des Antragsgegners sind unstreitig und bleiben unberührt; die bereits gezahlten Beträge wurden berücksichtigt. • Verfahrensbegrenzung: Die Anordnung ist zeitlich begrenzt auf den Zeitraum vom 18. April 2001 bis zum Ende des Monats der Beschwerdeentscheidung; frühere Zeiträume waren nicht zugelassen. Der Senat ändert den angefochtenen Beschluss teilweise und verpflichtet den Antragsgegner per einstweiliger Anordnung, dem Antragsteller für die Zeit vom 18. April 2001 bis zum Ende des Monats der Beschwerdeentscheidung Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80% des Regelsatzes für einen Haushaltsangehörigen zu gewähren. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen, da die Voraussetzungen für eine umfassendere vorläufige Leistung, insbesondere der Nachweis einer eheähnlichen Gemeinschaft nach §122 BSHG und die Glaubhaftmachung eines Mietrückstandes mit Kündigungsgefahr, nicht vorliegen. Kosten werden zwischen den Parteien aufgeteilt. Damit erhält der Antragsteller einen Teil seines beantragten Leistungsanspruchs vorläufig, während strittige Tatsachen und weitergehende Ansprüche in der Hauptsache weiter zu prüfen sind.