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Urteil

14 A 4134/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids, der erst nach Ausreise gestellt wird, ist nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung des BVFG zu beurteilen. • Die Regelung des § 27 Abs. 1 BVFG verlangt grundsätzlich, dass das Aufnahmeverfahren im Aussiedlungsgebiet betrieben wird; eine nachträgliche Erteilung wegen besonderer Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG setzt voraus, dass die Härtegründe während des Betriebs des Verfahrens wirksam sind. • Frühere Benachteiligungen oder Ereignisse, die vor der Antragstellung liegen, begründen nur dann eine besondere Härte i.S.v. § 27 Abs. 2 BVFG, wenn sie den Antragsteller daran hindern, das Aufnahmeverfahren vom Aussiedlungsgebiet aus zu betreiben. • Die Entscheidung über die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum richtet sich bei nachträglicher Antragstellung nach den Vorschriften des BVFG in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung (insbesondere § 4 Abs. 2, § 6 n.F.).
Entscheidungsgründe
Keine Aufnahme als Spätaussiedler bei nachträglicher Antragstellung (§ 27 BVFG) • Ein Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids, der erst nach Ausreise gestellt wird, ist nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung des BVFG zu beurteilen. • Die Regelung des § 27 Abs. 1 BVFG verlangt grundsätzlich, dass das Aufnahmeverfahren im Aussiedlungsgebiet betrieben wird; eine nachträgliche Erteilung wegen besonderer Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG setzt voraus, dass die Härtegründe während des Betriebs des Verfahrens wirksam sind. • Frühere Benachteiligungen oder Ereignisse, die vor der Antragstellung liegen, begründen nur dann eine besondere Härte i.S.v. § 27 Abs. 2 BVFG, wenn sie den Antragsteller daran hindern, das Aufnahmeverfahren vom Aussiedlungsgebiet aus zu betreiben. • Die Entscheidung über die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum richtet sich bei nachträglicher Antragstellung nach den Vorschriften des BVFG in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung (insbesondere § 4 Abs. 2, § 6 n.F.). Der 1966 geborene Kläger, jugoslawischer Staatsangehöriger, reiste 1991 nach Deutschland ein und setzte ein in Jugoslawien begonnenes Gesangsstudium fort; 1994 erwarb er ein Diplom. Im Juni 1996 beantragte er einen Aufnahmebescheid und gab an, deutscher Volkszugehöriger zu sein; er legte Zeugenaussagen und ärztliche Bescheinigungen zu angeblichen Benachteiligungen und psychischen Folgen vor. Die Behörde lehnte 1997 die Erteilung mit der Begründung ab, es lägen keine glaubhaft gemachten Benachteiligungen oder Nachwirkungen wegen deutscher Volkszugehörigkeit vor. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und meinte, der Kläger habe bereits 1991/92 Deutschland dauerhaft aufgenommen und wegen drohender Einberufung eine besondere Härte i.S.v. § 27 Abs. 2 BVFG geltend gemacht. Das Gericht der Berufung änderte das Urteil und wies die Klage ab. • Anknüpfungspunkt ist bei nachträglicher Antragstellung auf Erteilung des Aufnahmebescheids die Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung; der Status entsteht nicht allein durch Ausreise, sondern durch ein Aufnahmeverfahren und den Antrag hierauf (§§ 1, 26, 27 BVFG). • Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG, weil er seinen Wohnsitz spätestens vor Antragstellung in die Bundesrepublik verlegt hatte; somit wäre allenfalls § 27 Abs. 2 BVFG (besondere Härte) einschlägig. • Die Voraussetzungen einer besonderen Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG sind nicht erfüllt, weil die vom Kläger angeführten Ereignisse (drohende Einberufung 1991, Schwierigkeiten am Studienort) zeitlich so weit zurückliegen, dass sie den Kläger beim Betreiben des Verfahrens 1996 nicht gehindert oder ihm das Betreiben des Verfahrens vom Heimatgebiet aus unzumutbar gemacht hätten. Nur solche Umstände können eine besondere Härte begründen, die während des Betriebs des Aufnahmeverfahrens wirken und dessen Betrieb im Aussiedlungsgebiet unzumutbar machen. • Die Zwecksetzung der Wohnsitzregelung in § 27 BVFG besteht darin, durch Prüfung vor Verlassen des Aussiedlungsgebiets missbräuchliche Übersiedlungen zu vermeiden; wer sich bewusst auf ausländerrechtlicher Grundlage in Deutschland aufhält, muss die daraus folgenden vertriebenenrechtlichen Nachteile tragen oder in sein Herkunftsgebiet zurückkehren, um den statusrechtlichen Weg zu gehen. • Selbst bei unterstellter besonderer Härte wäre auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Fassung des BVFG abzustellen; daher käme das neue Recht mit den Anforderungen an die Darlegung von Benachteiligungen (§ 4 Abs. 2 BVFG n.F.) und die Prüfung der Volkszugehörigkeit (§ 6 BVFG n.F.) zur Anwendung. • Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und der Vortrag des Klägers genügen nicht, um glaubhaft nachzuweisen, dass im relevanten Zeitpunkt nach dem 31.12.1992 Benachteiligungen oder nachwirkende Folgen im Sinne des neuen BVFG vorlagen; die Behördebewertung im Widerspruchsbescheid ist insoweit tragfähig. Die Berufung der Beklagten ist begründet; die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids, weil er seinen Wohnsitz vor Antragstellung nach Deutschland verlegt hatte und die Voraussetzungen für eine nachträgliche Erteilung nach § 27 Abs. 2 BVFG (besondere Härte) nicht vorliegen. Zudem ist bei der 1996 gestellten Antragstellung das zu diesem Zeitpunkt geltende BVFG anzuwenden; damit fehlt es an den nach § 4 Abs. 2 und § 6 BVFG n.F. erforderlichen Nachweisen von Benachteiligungen und deutscher Volkszugehörigkeit in der maßgeblichen Rechtslage. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wird nicht zugelassen.