Beschluss
10 B 1232/01
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die bloße Kenntnis der Bauaufsichtsbehörde von einer baurechtswidrigen Nutzung rechtfertigt nicht allein den Vertrauenstatbestand, der ein späteres Einschreiten hindert.
• Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde führt nicht zur Verwirkung ihrer bauordnungsrechtlichen Befugnisse.
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Nutzungsverbots kann entfallen, wenn der rechtswidrige Zustand der Behörde lange bekannt und die Umstände unverändert sind; dafür sind aber konkrete Anhaltspunkte erforderlich.
• Änderungen planungsrechtlicher Festsetzungen (Bebauungsplan) können die Rechtslage so verändern, dass ein späteres Einschreiten gerechtfertigt ist.
Entscheidungsgründe
Kein schutzwürdiges Vertrauen durch bloße Kenntnis baurechtswidriger Nutzung • Die bloße Kenntnis der Bauaufsichtsbehörde von einer baurechtswidrigen Nutzung rechtfertigt nicht allein den Vertrauenstatbestand, der ein späteres Einschreiten hindert. • Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde führt nicht zur Verwirkung ihrer bauordnungsrechtlichen Befugnisse. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Nutzungsverbots kann entfallen, wenn der rechtswidrige Zustand der Behörde lange bekannt und die Umstände unverändert sind; dafür sind aber konkrete Anhaltspunkte erforderlich. • Änderungen planungsrechtlicher Festsetzungen (Bebauungsplan) können die Rechtslage so verändern, dass ein späteres Einschreiten gerechtfertigt ist. Die Antragstellerin legte gegen eine bauordnungsrechtliche Untersagungsverfügung Widerspruch ein und begehrte Zulassung der sofortigen Wirkung ihrer Anträge. Streitgegenstand war die Untersagung der Nutzung einer Wohnung als "Showroom". Die Antragstellerin rügte Ermessensfehler der Behörde und berief sich darauf, die Verwaltung habe über Jahre Kenntnis von der gewerblichen Nutzung gehabt, sodass ein Vertrauenstatbestand zu ihren Gunsten entstanden sei. Sie verwies ferner auf ein früher eingeleitetes, später nicht weiterverfolgtes wohnungsrechtliches Verfahren. Die Behörde berief sich auf formelle Illegalität der Nutzung und auf eine seit 1996 geltende Bebauungsplanänderung, die die Nutzung als Showroom ausschloss. Das OVG prüfte nur die Frage der Zulassung des Antragsschreibens und die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. • Zulassungsgrund (§§146 Abs.4,124 Abs.2 Nr.1 VwGO) nicht erfüllt: Die Antragstellerin hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Untersagungsverfügung dargelegt. • Alleinige Kenntnis der Behörde von einer baurechtswidrigen Nutzung begründet grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen, das spätere bauordnungsbehördliche Maßnahmen hindert; hierfür bedarf es eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens der Behörde, auf das sich der Betroffene tatsächlich verlassen und in dessen Folge unzumutbare Nachteile erlitten haben muss. • Das frühere, nicht weiterverfolgte wohnungsrechtliche Verfahren ist rechtlich von der bauordnungsrechtlichen Beurteilung zu trennen; aus einem Verzicht des Wohnungsamtes können nicht Schlussfolgerungen auf das Verhalten des Bauamtes gezogen werden. • Die vorgelegten Verwaltungsvorgänge zeigen lediglich Vermerke über gewerbliche Nutzung von 1989, ohne hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass bereits damals eine Nutzung als "Showroom" bekannt gewesen wäre. • Durch das Inkrafttreten des Bebauungsplans 1996 wurde die Nutzungsart "Showroom" für das Gebiet ausdrücklich ausgeschlossen; insoweit haben sich die maßgeblichen Umstände verändert, was ein Eingreifen der Bauaufsichtsbehörde rechtfertigen kann. • Eine Rechtfertigung für den Entfall der Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt nicht vor, weil nicht dargetan ist, dass die Behörde schon lange und eindeutig von einer Showroom-Nutzung wusste und trotz unveränderter Umstände untätig geblieben ist. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Gericht stellte fest, dass kein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin entstanden ist, das den Erlass der Untersagungsverfügung hindern würde. Die bloße, über Jahre bestehende Kenntnis der Behörde von einer gewerblichen Nutzung reicht nicht aus; es fehlen Anhaltspunkte für ein positives Verhalten der Bauaufsicht, das der Antragstellerin ein dauerhaftes Nicht-Einschreiten hätte glaubhaft machen können. Zudem hat die Änderung des Bebauungsplans im Jahr 1996 die Rechtslage zugunsten eines behördlichen Eingreifens verändert, sodass die Untersagung der Nutzung als Showroom rechtlich durchsetzbar ist.