Beschluss
16 F 56/01
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Die Entbindung eines ehrenamtlichen Richters vom Amt setzt das Vorliegen der in § 24 VwGO genannten Gründe oder eines besonderen Härtefalls nach § 24 Abs. 2 i.V.m. § 34 VwGO voraus.
• Der Begriff "Religionsdiener" i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 VwGO umfasst hauptamtlich und auf Dauer zur Vornahme gottesdienstlicher oder entsprechender Handlungen berechtigte Amtsträger außerhalb der klassischen Geistlichkeit, nicht jedoch Gemeindereferenten ohne Klerikerstatus.
• Für die Annahme eines besonderen Härtefalls genügt bei vager Aussicht auf tatsächliche Heranziehung zu Sitzungen das allgemeine Empfinden der Belastung nicht; es müssen konkrete, außergewöhnliche berufliche oder familiäre Nachteile vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Entbindung einer Gemeindereferentin vom Amt der ehrenamtlichen Richterin • Die Entbindung eines ehrenamtlichen Richters vom Amt setzt das Vorliegen der in § 24 VwGO genannten Gründe oder eines besonderen Härtefalls nach § 24 Abs. 2 i.V.m. § 34 VwGO voraus. • Der Begriff "Religionsdiener" i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 VwGO umfasst hauptamtlich und auf Dauer zur Vornahme gottesdienstlicher oder entsprechender Handlungen berechtigte Amtsträger außerhalb der klassischen Geistlichkeit, nicht jedoch Gemeindereferenten ohne Klerikerstatus. • Für die Annahme eines besonderen Härtefalls genügt bei vager Aussicht auf tatsächliche Heranziehung zu Sitzungen das allgemeine Empfinden der Belastung nicht; es müssen konkrete, außergewöhnliche berufliche oder familiäre Nachteile vorliegen. Frau M. wurde am 1.2.2001 für vier Jahre zur ehrenamtlichen Richterin am OVG NRW gewählt; sie erklärte kurz vor Amtsbeginn, das Amt nicht annehmen zu können und beantragte mit Schreiben die Entbindung. Sie berief sich darauf, als Gemeindereferentin seit 1998 seelsorglich tätig zu sein und sich als Religionsdiener zu verstehen, außerdem habe sie vier Kinder, drei schulpflichtig, sodass frühe Abfahrtszeiten für Sitzungen mit ihrer Rolle als Familienmutter unvereinbar seien. Der Präsident legte den Vorgang dem Senat vor; Frau M. hielt ihren Entbindungsantrag trotz Hinweis auf voraussichtlich seltene Heranziehung aufrecht und wandte sich an den Petitionsausschuss, der keine Empfehlung gab. Der 19. Senat stellte fest, dass bei ihm kaum Sitzungen stattfinden und Frau M. wegen ihres Listenplatzes voraussichtlich gar nicht an Sitzungen teilnehmen müsse. Der Senat prüfte, ob die gesetzlichen Entbindungsgründe oder ein besonderer Härtefall vorlägen. • Rechtsschutzinteresse: Zweifel bestehen, ob bei realistischer Aussicht auf Nichtheranziehung ein aktuelles Rechtsschutzinteresse gegeben ist; der Senat lässt dies offen, weil materiell nichts vorliegt. • Auslegung § 23 Abs.1 Nr.1 VwGO: "Geistliche und Religionsdiener" sind solche, die nach der Verfassung ihrer Religionsgesellschaft hauptamtlich und dauerhaft zur Vornahme gottesdienstlicher oder entsprechender Handlungen berechtigt sind; Begriffsbestimmung erfolgt unter Verweis auf BGB § 1784, GVG § 34 und kirchenrechtliche Begriffe. • Anwendung auf Klägerin: Eine Gemeindereferentin ist keine Klerikerin; Klerikerstatus entsteht durch Weihe; Gemeindereferenten sind Laien, auch wenn sie seelsorglich tätig sind, und fallen deshalb nicht unter den Schutzbereich des Ablehnungsrechts für Religionsdiener. • Besonderer Härtefall (§ 24 Abs.2 i.V.m. § 34 VwGO): Ein Härtefall verlangt konkrete äußere Umstände, die die Ausübung des Amts unzumutbar machen (z. B. außergewöhnliche berufliche oder familiäre Belastungen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich, zumal derzeit keine konkrete Sitzungsteilnahme zu erwarten ist. • Vergleichsrecht und Zweck: Gesetzgeberische Zielsetzung und praktische Heranziehungssystem (alphabetische Reihenfolge, seltene Sitzungen) sprechen gegen eine Entbindung ohne konkrete und außergewöhnliche Belastungen. Der Entbindungsantrag von Frau M. wurde abgelehnt. Die Klägerin konnte nicht darlegen, dass sie als Religionsdienerin im Sinne des § 23 Abs.1 Nr.1 VwGO anzusehen ist, sodass das Ablehnungsrecht nicht greift. Ebenso liegt kein besonderer Härtefall nach § 24 Abs.2 i.V.m. § 34 VwGO vor, weil derzeit keine konkrete Heranziehung zu Sitzungen zu erwarten ist und die dargelegten familiären Umstände nicht außergewöhnlich und unzumutbar sind. Daher besteht kein rechtlicher Entbindungsgrund; der Beschluss ist unanfechtbar.