Urteil
8 A 3397/99
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 36 Abs. 1 Satz 1 LRG NRW verpflichtet die Landesanstalt für Rundfunk (LfR) zu einer Mindestförderung von Programmbeiträgen nach § 34 in Höhe von mindestens 15 % ihrer Einnahmen und schafft damit ein subjektives Recht der Förderberechtigten auf fehlerfreie Betätigung des Förderermessens.
• Die 15%-Mindestförderung ist verfassungsrechtlich mit der Rundfunkfreiheit vereinbar und stellt keine unzulässige staatliche Einflussnahme auf Programmgestaltung dar, da sie lediglich Rahmenbedingungen zur Sicherung von Meinungsvielfalt und Zugangsbedingungen schafft.
• Die Neuregelung des § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW ist ab dem Inkrafttreten am 06.03.1998 anzuwenden; sie findet keine rückwirkende Anwendung auf vor diesem Datum gesendete Beiträge.
• Für das Jahr 1998 sind die zweckungebundenen Einnahmen der LfR anteilig (301/365) als Bezugsgröße für die 15%-Mindestförderung zu berücksichtigen.
• Haushaltsplanrechtliche Nichtveranschlagung entbindet die LfR nicht von der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestförderpflicht; der Haushaltsplan entfaltet keine Außenwirkung gegenüber Förderberechtigten.
Entscheidungsgründe
Mindestförderung des Bürgerfunks durch LfR: 15 % der Einnahmen als Anspruch • § 36 Abs. 1 Satz 1 LRG NRW verpflichtet die Landesanstalt für Rundfunk (LfR) zu einer Mindestförderung von Programmbeiträgen nach § 34 in Höhe von mindestens 15 % ihrer Einnahmen und schafft damit ein subjektives Recht der Förderberechtigten auf fehlerfreie Betätigung des Förderermessens. • Die 15%-Mindestförderung ist verfassungsrechtlich mit der Rundfunkfreiheit vereinbar und stellt keine unzulässige staatliche Einflussnahme auf Programmgestaltung dar, da sie lediglich Rahmenbedingungen zur Sicherung von Meinungsvielfalt und Zugangsbedingungen schafft. • Die Neuregelung des § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW ist ab dem Inkrafttreten am 06.03.1998 anzuwenden; sie findet keine rückwirkende Anwendung auf vor diesem Datum gesendete Beiträge. • Für das Jahr 1998 sind die zweckungebundenen Einnahmen der LfR anteilig (301/365) als Bezugsgröße für die 15%-Mindestförderung zu berücksichtigen. • Haushaltsplanrechtliche Nichtveranschlagung entbindet die LfR nicht von der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestförderpflicht; der Haushaltsplan entfaltet keine Außenwirkung gegenüber Förderberechtigten. Kläger sind Bürgerfunkgruppen, die Programmbeiträge nach § 34 LRG NRW produzierten. Der Beklagte (LfR) setzte für das 1. und 2. Quartal 1998 die Zuschüsse pro Sendeminute sehr gering fest; viele Beiträge des ersten Quartals waren vor dem 06.03.1998 gesendet. Das 9. Rundfunkänderungsgesetz ergänzte § 36 Abs. 1 LRG NRW am 06.03.1998 um den Halbsatz, dass Zuschüsse für Beiträge nach § 34 mindestens 15 % der Einnahmen der LfR betragen. Die Kläger erhoben Widerspruch und Klage mit dem Ziel, Neubescheidung bzw. höhere Zuschüsse nach der nunmehr zwingenden Mindestförderung zu erhalten. Das Verwaltungsgericht gab der Klage weitgehend statt; der Beklagte legte Berufung ein und rügte u.a. Verfassungs- und Haushaltsbedenken. • Rechtsgrundlage ist § 36 Abs. 1 Satz 1 LRG NRW i.V.m. § 2 der Fördersatzung der LfR; der erste Halbsatz gewährt Ermessen, der zweite Halbsatz bindet dieses Ermessen auf das Mindestgesamtvolumen von 15 % der Einnahmen. • Die Vorschrift hat Außenwirkung: Sie begründet ein subjektives Recht der Förderberechtigten, weil der Gesetzgeber die Mindestförderung unmittelbar und nicht erst durch die Fördersatzung geregelt hat. • Der Begriff der "Einnahmen" umfasst alle von der LfR erzielten Einnahmen mit Ausnahme zweckgebundener Mittel; für 1998 sind wegen des Inkrafttretens am 06.03. anteilige zweckungebundene Einnahmen (301/365) als Bezugsgröße zu verwenden. • Der Haushaltsplan der LfR für 1998 begründet gegenüber Dritten keine Befreiung von gesetzlich begründeten Ausgabepflichten; fehlende Veranschlagung im Haushalt entbindet die LfR nicht von der Pflicht zur Mindestförderung. • Die Regelung ist verfassungsgemäß: Sie verletzt die Rundfunkfreiheit nicht, weil sie nicht in Auswahl, Inhalt oder Gestaltung der Programme eingreift, sondern die Rahmenbedingungen zur Sicherung von Meinungsvielfalt verbessert. • Soweit eine mögliche unechte Rückwirkung in Betracht steht, überwiegt das gesetzgeberische Ziel der Stärkung des Bürgerfunks gegenüber dem Vertrauensschutzinteresse der LfR; die Neuregelung ist daher ab dem 06.03.1998 anzuwenden. • Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht entschieden, dass für Beiträge, die ab dem 06.03.1998 gesendet wurden, eine Neubescheidung unter Berücksichtigung der 15%-Mindestförderung zu erfolgen hat; für vor dem 06.03.1998 gesendete Beiträge gilt die Mindestförderung nicht. Die Berufung des Beklagten hatte teilweisen Erfolg: Die Klage ist abgewiesen insoweit sie Zuschüsse für vor dem 06.03.1998 gesendete Beiträge begehrte; im Übrigen blieb die Klage erfolgreich. Die LfR hat die beantragten Neubescheidungen für Beiträge ab dem 06.03.1998 vorzunehmen, weil § 36 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LRG NRW eine verbindliche Mindestförderung von 15 % der (zweckungebundenen, anteilig für 1998 zu berechnenden) Einnahmen begründet und damit ein subjektives Recht der Kläger schafft. Eine fehlende Mittelveranschlagung im Haushaltsplan 1998 entbindet die LfR nicht von dieser Pflicht, und verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift bestehen nicht. Die Kostenentscheidung entspricht dem Umfang des Obsiegens und Unterliegens.