Beschluss
14 A 1130/01
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt Fragen voraus, die über bereits geklärte Grundsätze des Senats hinausgehen; dies ist hier nicht der Fall.
• Für die Annahme eines prüfungsrechtlichen Ausnahmefalls ist grundsätzlich das gesamte Spektrum bisheriger Prüfungsleistungen zu berücksichtigen, nicht nur die nicht bestandenen Einzelprüfungen.
• Spätere Studien- oder Prüfungsleistungen nach der bestrittenen Prüfung dürfen nicht in die Prognose der Erfolgsaussichten für einen weiteren Prüfungsversuch einbezogen werden.
• Nach § 124a Abs. 1 VwGO sind verspätete Ausführungen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie lediglich Klarstellungen oder Ergänzungen bereits fristgerecht geltend gemachter Zulassungsgründe darstellen; dies liegt hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung zu weiterem Prüfungsversuch bei nicht begründeten Ausnahmegründen • Die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt Fragen voraus, die über bereits geklärte Grundsätze des Senats hinausgehen; dies ist hier nicht der Fall. • Für die Annahme eines prüfungsrechtlichen Ausnahmefalls ist grundsätzlich das gesamte Spektrum bisheriger Prüfungsleistungen zu berücksichtigen, nicht nur die nicht bestandenen Einzelprüfungen. • Spätere Studien- oder Prüfungsleistungen nach der bestrittenen Prüfung dürfen nicht in die Prognose der Erfolgsaussichten für einen weiteren Prüfungsversuch einbezogen werden. • Nach § 124a Abs. 1 VwGO sind verspätete Ausführungen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie lediglich Klarstellungen oder Ergänzungen bereits fristgerecht geltend gemachter Zulassungsgründe darstellen; dies liegt hier nicht vor. Der Kläger beantragte die Zulassung zu einem weiteren Prüfungsversuch nach nicht bestandener Prüfung. Das Verwaltungsgericht lehnte die Zulassung ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für einen prüfungsrechtlichen Ausnahmefall nicht vorlägen. Der Kläger rügte Auslegungsfragen und verwies auf besondere rechtliche Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung der Sache. Er legte zudem nach Fristablauf ergänzende Ausführungen zu gesundheitlichen oder persönlichen Beeinträchtigungen vor. Der Kläger behauptete, frühere Rechtsprechung sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Angelegenheit für eine weitere Revisionserlaubnis die Voraussetzungen nach § 124 VwGO erfülle. • Die Angelegenheit weist keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf, weil die einschlägigen Grundsätze des Senats zur Annahme eines prüfungsrechtlichen Ausnahmefalls bereits geklärt sind. • Die Rechtsprechung des 22. Senats hat klargestellt, dass grundsätzlich das gesamte Spektrum bisheriger Prüfungsleistungen zu berücksichtigen ist; eine Beschränkung auf nur die nicht bestandenen Fächer liegt nicht vor. • Die vom Kläger beanspruchte besondere rechtliche Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben; die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe allein begründet keine solche Schwierigkeit, zumal der Begriff des Ausnahmefalls bereits ausgelegt ist. • Die vom Kläger vorgebrachten Erwägungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Insbesondere fehlt eine darlegbare positive Prognose für einen Prüfungserfolg im weiteren Versuch. • Schriftliche Ergänzungen des Klägers nach Ablauf der Monatsfrist des § 124a Abs. 1 VwGO sind nicht berücksichtigungsfähig, weil sie nicht bloße Klarstellungen bereits rechtzeitig geltend gemachter Gründe darstellen. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung zum weiteren Prüfungsversuch wurde abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Voraussetzungen für die Annahme eines prüfungsrechtlichen Ausnahmefalls liegen nicht vor, da die einschlägigen Grundsätze bereits geklärt sind und der Kläger keine hinreichend begründete positive Prognose für einen Prüfungserfolg im weiteren Versuch darlegt. Nachträglich eingereichte Ausführungen konnten wegen Fristversäumnis nicht berücksichtigt werden. Der Beschluss ist unanfechtbar; der Streitwert wurde auf 8.000 DM festgesetzt.