Beschluss
7 B 1576/01
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im einstweiligen Rechtsschutz ist allein eine summarische Prüfung möglich; entscheidend ist, ob die angeordnete Ordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist.
• Eine Nutzungsuntersagung kann auch den Mieter als Inhaber der tatsächlichen Gewalt treffen, wenn die Nutzung zur Abwehr eines Gefahrenzustands untersagt werden muss (§ 18 Abs. 2 OBG).
• Bei konkreten Gefahren für Leib und Leben rechtfertigen erhebliche Baumängel eine zügige Räumungsfrist; etwaige wirtschaftliche Nachteile trägt der Nutzer selbst.
Entscheidungsgründe
Nutzungsuntersagung wegen erheblicher Bau- und Sicherheitsmängel rechtmäßig • Im einstweiligen Rechtsschutz ist allein eine summarische Prüfung möglich; entscheidend ist, ob die angeordnete Ordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist. • Eine Nutzungsuntersagung kann auch den Mieter als Inhaber der tatsächlichen Gewalt treffen, wenn die Nutzung zur Abwehr eines Gefahrenzustands untersagt werden muss (§ 18 Abs. 2 OBG). • Bei konkreten Gefahren für Leib und Leben rechtfertigen erhebliche Baumängel eine zügige Räumungsfrist; etwaige wirtschaftliche Nachteile trägt der Nutzer selbst. Die Antragstellerin nutzte angemietete Räume in einem Gebäude, in dem die Behörde eine Ordnungsverfügung mit Nutzungsuntersagung erließ wegen baulicher Mängel an Sicherheitsbeleuchtung, Isolierung und Verlegung stromführender Kabel. Die Antragsgegnerin stützte sich auf Prüfungen, zuletzt bestätigt durch den TÜV, und untersagte zudem die Nutzung allgemein zugänglicher Betriebsräume. Die Antragstellerin beantragte im einstweiligen Rechtsschutz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. Zulassung der Beschwerde und rügte, die Hauptsache sei bereits vorweggenommen; sie behauptete ferner, zwischenzeitlich Renovierungsmaßnahmen hätten stattgefunden. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab und hielt die Untersagung für rechtmäßig und verhältnismäßig. Die Oberbehörde stellte klar, dass die Antragstellerin als Nutzerin angesprochen werden durfte und die Gefahr für Besucher und Beschäftigte eine schnelle Maßnahme erforderte. • Zulassungsgründe liegen nicht vor: weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses (§ 146 Abs.4 i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO) noch grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs.2 Nr.3 VwGO). • Im einstweiligen Rechtsschutz ist eine summarische Prüfung ausreichend; maßgeblich ist, ob die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Das Verwaltungsgericht hat die erforderliche Interessenabwägung vorgenommen. • Die festgestellten baulichen Mängel an Sicherheitsbeleuchtung und elektrischen Anlagen stellen erhebliche Gefahren dar und rechtfertigen die Nutzungsuntersagung für die angemieteten und allgemein zugänglichen Bereiche; die materiell-rechtliche Illegalität der Nutzung wird nicht bestritten. • Der Prüfungszeitpunkt war nicht verfehlt: Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Mängel vollständig und dauerhaft beseitigt sind; bei Wegfall der Voraussetzungen kann sie die Aufhebung der Verfügung nach § 22 OBG verlangen. • Als Zustandsverantwortliche im Sinne des § 18 Abs.2 OBG kann die Mieterin als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt adressiert werden; die Untersagung richtet sich gegen den Nutzer, nicht den bloßen Eigentümer. • Die gesetzte Räumungsfrist ist verhältnismäßig angesichts der konkreten Gefährdungslage; wirtschaftliche Nachteile hat die Nutzerin zu vertreten, da die Nutzung eines materiell-rechtswidrigen Bauteils ihr Risiko ist. Der Antrag wurde abgelehnt; die Nutzungsuntersagung der Behörde ist rechtmäßig und verhältnismäßig wegen erheblicher Gefahren durch bauliche Mängel. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 50.000 DM festgesetzt. Eine erfolgreiche Anfechtung scheiterte, weil weder ernstliche Zweifel an der vorinstanzlichen Entscheidung noch eine grundsätzliche Rechtsfrage geltend gemacht wurden. Falls die Mängel später vollständig und dauerhaft beseitigt werden, steht der Antragstellerin der Rechtsweg offen, die Aufhebung der Verfügung nach § 22 OBG zu verlangen.