Beschluss
1 A 4816/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann abgelehnt werden, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht hinreichend dargelegt sind.
• Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils setzen voraus, dass die Berufung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte; bloße Pauschalvorträge genügen nicht.
• Der Pensenschlüssel ist kein verbindliches Rechtsmaß und eignet sich nicht allein zur Entscheidung über die konkrete Überlastung eines einzelnen Richters.
• Abweichungen von Entscheidungen anderer Gerichte im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO betreffen nur Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und nicht Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte höherer Instanz.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung bei Überlastungsrügen und Pensenschlüssel • Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann abgelehnt werden, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht hinreichend dargelegt sind. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils setzen voraus, dass die Berufung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte; bloße Pauschalvorträge genügen nicht. • Der Pensenschlüssel ist kein verbindliches Rechtsmaß und eignet sich nicht allein zur Entscheidung über die konkrete Überlastung eines einzelnen Richters. • Abweichungen von Entscheidungen anderer Gerichte im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO betreffen nur Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und nicht Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte höherer Instanz. Der Kläger, Richter mit behaupteter andauernder Überlastung, beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil. Er rügt, das Verwaltungsgericht habe seine Überlastung nicht zu Recht verneint und verweist auf den Pensenschlüssel sowie mögliche dienst- und strafrechtliche Konsequenzen bei Fehlern. Der Kläger fordert ggf. eine Festlegung konkreter Arbeitsanforderungen für seine Person und begehrt Beweiserhebung zu seiner tatsächlichen Belastung. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen; der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gemäß § 124 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht prüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung (Ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung, Divergenz) vorliegen. • Zur Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Ernstliche Zweifel erfordern die Aussicht, dass die Berufung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte; das Vorbringen des Klägers genügt hierfür nicht. Der Hinweis, durch Vergrößerung des Dezernats ließe sich Überlastung vermeiden, greift die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend an, da Richter ihre Aufgaben hinsichtlich Dringlichkeit und Reihenfolge zu ordnen haben. • Zu tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO): Der Pensenschlüssel ist kein verbindliches Rechtsnormenmaß und nicht geeignet, die konkrete Belastung eines einzelnen Richters abschließend zu bestimmen; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls und die Vielfalt der Verfahren. Daher bestehen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten, die die Zulassung rechtfertigten. • Zur Beweisaufnahme: Eine angeordnete Beweiserhebung zur tatsächlichen Überlastung setzt substantiierten Vortrag voraus; bloße pauschale Behauptungen und Verweis auf einen Pensenschlüssel reichen nicht aus. • Zur grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO): Der Kläger hat keine konkret klärungsbedürftige Rechtsfrage dargetan; allgemeine Hinweise auf Auswirkungen auf Rechtsprechungsqualität oder Personalpolitik genügen nicht. • Zur Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO): Eine Berufungszulassung wegen Abweichung erfordert Divergenz mit Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts; Berufungsrechtfertigung durch Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte höherer Instanz (hier Hessischer VGH) ist nicht ausreichend. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Kosten trägt der Kläger; Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 8.000 DM festgesetzt (Rechtsgrundlagen § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 13 Abs. 1 S.2,14 Abs.3 GKG). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Begründend legt das Gericht dar, dass weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und keine divergence Relevanz dargelegt wurden. Insbesondere ist der Pensenschlüssel kein verbindliches Maß zur Feststellung einer konkreten Überlastung eines Richters, und ein pauschaler Vortrag zur Überlastung genügt nicht für eine Beweiserhebung. Die Ablehnung folgt daher aus unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beträgt 8.000,00 DM.