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Beschluss

5 B 12/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Beschwerde gegen die Untersagung einer geplanten Versammlung wird abgelehnt, weil die Versammlungsbehörde die Versammlung wegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rechtmäßig verbieten durfte. • Die bewusst gewählte symbolträchtige Nähe zu einem ehemaligen Konzentrationslager und das Motto "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" sind als Billigung bzw. Verharmlosung nationalsozialistischer Verbrechen zu werten und können den Straftatbestand der Volksverhetzung und der Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole erfüllen (§ 130 Abs. 3, § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB). • Ein Versammlungsverbot kann sich sowohl aus der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (Strafrechtverletzungen) als auch aus der unmittelbar zu erwartenden Störung der öffentlichen Ordnung ergeben (§ 15 Abs. 1 VersammlG).
Entscheidungsgründe
Verbotsverfügung gegen neonazistische Versammlung in Nähe eines KZ ist rechtmäßig • Die Zulassung der Beschwerde gegen die Untersagung einer geplanten Versammlung wird abgelehnt, weil die Versammlungsbehörde die Versammlung wegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rechtmäßig verbieten durfte. • Die bewusst gewählte symbolträchtige Nähe zu einem ehemaligen Konzentrationslager und das Motto "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" sind als Billigung bzw. Verharmlosung nationalsozialistischer Verbrechen zu werten und können den Straftatbestand der Volksverhetzung und der Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole erfüllen (§ 130 Abs. 3, § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB). • Ein Versammlungsverbot kann sich sowohl aus der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (Strafrechtverletzungen) als auch aus der unmittelbar zu erwartenden Störung der öffentlichen Ordnung ergeben (§ 15 Abs. 1 VersammlG). Der Antragsteller hatte für die Wewelsburg eine Versammlung unter dem Motto "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" angekündigt und per Internet dazu eingeladen. Die Behörde erließ daraufhin eine Verbotsverfügung, die der Antragsteller durch Widerspruch angriff und die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt sehen wollte. Das Verwaltungsgericht Minden lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Der Antragsteller rügte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung und suchte deren Zulassung beim Oberverwaltungsgericht. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit des Versammlungsverbots unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Relevante Tatsachen sind die historische Bedeutung der Wewelsburg als SS-Kultstätte und ehemaliges KZ sowie das provokative Versammlungsmotto und die Internet-Einladung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte summarisch und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Verbots. • Nach summarischer Prüfung spricht alles dafür, dass von der geplanten Versammlung eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht, sodass die Verbotsverfügung gemäß § 15 Abs. 1 VersammlG gerechtfertigt ist. • Die Behörde hat zutreffend beurteilt, dass die Wahl des Versammlungsortes Wewelsburg und das Motto als Verbreiten von Propagandamitteln anzusehen sind, die Bestrebungen nationalsozialistischer Organisationen fortsetzen wollen und damit strafbar nach § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB sein können. • Die Umstände rechtfertigen zudem die Annahme, dass die Einladung im Internet und die Versammlung den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB erfüllen können, weil die Glorifizierung der Waffen-SS in unmittelbarer Nähe eines ehemaligen Konzentrationslagers als konkludente Billigung oder Verharmlosung der begangenen Verbrechen verstanden werden muss. • Die historische Einordnung der SS-Wachmannschaften, die Entwicklung zur Waffen-SS und der personelle Austausch zwischen Lager- und Frontverbänden stützen die Bewertung, dass das Motto nicht mehrdeutig im Sinne des Antragstellers zu verstehen ist. • Unabhängig von strafrechtlichen Erwägungen ist die Versammlung wegen der nicht hinnehmbaren Provokationswirkung und Verhöhnung der KZ-Opfer und ihrer Hinterbliebenen als unmittelbar ordnungswidrig zu verbieten; auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen. • Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung beruhen auf den Vorschriften der VwGO und des GKG; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wurde abgelehnt; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung versagt. Die Verbotsverfügung ist rechtmäßig, weil von der geplanten Versammlung in der Nähe eines ehemaligen Konzentrationslagers unter dem Motto "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (mögliche Straftaten nach § 86 Abs. 1 Nr. 4 und § 130 Abs. 3 StGB) und eine nicht hinnehmbare Störung der öffentlichen Ordnung ausgeht (§ 15 Abs. 1 VersammlG). Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde für beide Instanzen auf jeweils 4.090,34 EUR festgesetzt.