Beschluss
5 B 196/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Auflagenentscheidung des Verwaltungsgerichts ist unbegründet.
• Das Oberverwaltungsgericht prüft im Beschwerdeverfahren nur die Rechtmäßigkeit der Auflagen, nicht die Frage eines vollständigen Versammlungsverbots.
• Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; Streitwert 4.000 EUR.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Auflagen der Versammlungsbehörde zurückgewiesen • Die Beschwerde gegen die Auflagenentscheidung des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. • Das Oberverwaltungsgericht prüft im Beschwerdeverfahren nur die Rechtmäßigkeit der Auflagen, nicht die Frage eines vollständigen Versammlungsverbots. • Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; Streitwert 4.000 EUR. Der Antragsteller wandte sich gegen Auflagen der Versammlungsbehörde im Zusammenhang mit einer für den folgenden Tag geplanten Versammlung, an der unter anderem der Redner Friedhelm Busse teilnehmen sollte. Die Behörde hatte Maßnahmen erlassen mit dem Ziel, Gefahren für öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begegnen. Das Verwaltungsgericht Minden wies einen entsprechenden Eilantrag am 31.01.2002 zurück. Der Antragsteller legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ein. Das OVG beschränkt seine Überprüfung auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Auflagen; ein etwaiges vollständiges Versammlungsverbot hat die Behörde nicht angeordnet. Relevante Tatsachen betreffen frühere volksverhetzende Äußerungen des genannten Redners, die das Gefährdungspotential für öffentliche Sicherheit und Ordnung begründen könnten. • Die Beschwerde ist unbegründet; das OVG schließt sich den am ersten Instanzentag bekannt gegebenen Gründen des Verwaltungsgerichts an, die durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert wurden. • Es bleibt offen, ob ein vollständiges Versammlungsverbot nach § 15 Abs. 1 VersammlG gerechtfertigt gewesen wäre; dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weil die Behörde kein Verbot erlassen hat. • Bei der Prüfung der Auflagen kann die Behörde Tatsachen berücksichtigen, die auf eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit schließen lassen, etwa erwartbare volksverhetzende Äußerungen der vorgesehenen Redner. • Die früheren Äußerungen des genannten Redners dienen als Tatsachengrundlage für die Einschätzung des Gefährdungspotenzials und rechtfertigen nach der Prüfungsauffassung des Gerichts die auflagenrechtliche Beschränkung. • Kosten- und Streitwertentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 GKG. • Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 31.01.2002 wird zurückgewiesen. Damit bleiben die angeordneten Auflagen der Versammlungsbehörde in Kraft, weil das OVG die erstinstanzlichen Gründe für rechtmäßig hält und das Beschwerdevorbringen diese nicht erschüttert. Ein vollständiges Versammlungsverbot wurde von der Behörde nicht verhängt und war daher nicht zu prüfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 4.000 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.