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Urteil

15 A 2604/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ratsmitglieder haben ein eigenes, wehrfähiges Informationsrecht über Bewerber bei kommunalen Personalwahlen. • Die Hinzuziehung privater Personalberatungen darf nicht dazu führen, dass Ratsmitglieder von Einsicht in Bewerbungsunterlagen ausgeschlossen werden. • Wird den Ratsmitgliedern vor einer Beigeordnetenwahl der Zugang zu den Unterlagen des Bewerberfeldes verwehrt, ist die Wahl rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Informationsanspruch der Ratsmitglieder bei Beigeordnetenwahl • Ratsmitglieder haben ein eigenes, wehrfähiges Informationsrecht über Bewerber bei kommunalen Personalwahlen. • Die Hinzuziehung privater Personalberatungen darf nicht dazu führen, dass Ratsmitglieder von Einsicht in Bewerbungsunterlagen ausgeschlossen werden. • Wird den Ratsmitgliedern vor einer Beigeordnetenwahl der Zugang zu den Unterlagen des Bewerberfeldes verwehrt, ist die Wahl rechtswidrig. Der Rat der Stadt H. setzte eine Findungskommission ein und beauftragte den Oberbürgermeister, ein Personalberatungsunternehmen mit der Besetzung der Beigeordnetenstelle für Personal, Organisation und Finanzen (Stadtkämmerer) zu beauftragen. Das Unternehmen warb Kandidaten an, führte Vorauswahlen durch und übermittelte vertrauliche, anonymisierte Unterlagen; vollständige Bewerbungsunterlagen wurden den Ratsmitgliedern nicht zugänglich gemacht. Die Findungskommission schlug einen einzigen Kandidaten vor; die CDU-Ratsfraktion kritisierte das Verfahren. In der Ratssitzung vom 30. April 1998 wurde der vorgeschlagene Bewerber einstimmig gewählt, nachdem CDU-Mitglieder den Saal verlassen hatten. Mehrere Ratsmitglieder (Kläger) hielten die Wahl für rechtswidrig, weil ihnen die Einsicht in die Bewerberunterlagen verwehrt worden sei, und klagten auf Feststellung der Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Kläger legten Berufung ein. Im Berufungsverfahren erklärten einige Beteiligte das Verfahren für erledigt; der Senat änderte das Urteil und stellte die Rechtswidrigkeit der Wahl fest. • Zulässigkeit: Die verbleibenden Kläger können die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erheben; es handelt sich um einen kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit über organschaftliche Mitwirkungsrechte. • Schutzgut: Ratsmitglieder haben ein eigenes Informations- und Mitwirkungsrecht, das nicht allein der Fraktion zusteht und das die sachgerechte Beratung und Abstimmung ermöglichen soll (§ 43 GO NRW i.V.m. kommunalem Organisationsrecht). • Auslegung des Wahlrechts: Eine personale Wahl nach § 71 GO NRW erfordert nicht zwingend mehrere Kandidaten; entscheidend ist jedoch, dass die Ratsmitglieder über das Bewerberfeld hinreichend informiert sind. • Verletzung durch Geheimhaltung: Die Verweigerung des Zugangs zu den Bewerbungsunterlagen führte dazu, dass den Ratsmitgliedern nur Informationen zu einem einzigen Kandidaten zur Verfügung standen; dadurch wurde ihre Möglichkeit zu eigenverantwortlicher Eignungsbeurteilung und zur Einbringung von Alternativvorschlägen ausgeschlossen. • Folge: Die vorherige Einschaltung eines privaten Personalberatungsunternehmens und die vertraglich zugesicherte Vertraulichkeit dürfen die demokratisch legitimierten Informations- und Mitwirkungsrechte der Ratsmitglieder nicht einschränken; ein Verfahren, das dies bewirkt, ist rechtswidrig. • Rechtsfolgen und Verhältnis zum Ratsbeschluss: Aus dem Ratsbeschluss zur Einrichtung der Findungskommission ergab sich kein endgültiger Verzicht der Mitglieder auf ihre Informationsrechte; auch Verwirkung liegt nicht vor, weil kein längerer, rechtfertigender Verzichtszeitraum oder besondere Umstände gegeben sind. • Kosten und Schluss: Der Beklagte trägt die Kosten; die Revision wurde nicht zugelassen. Der Senat stellte fest, dass die Wahl des Beigeordneten (Stadtkämmerer) vom 30. April 1998 rechtswidrig ist, weil den Ratsmitgliedern der Zugang zu den Bewerbungsunterlagen des gesamten Bewerberfeldes verwehrt worden war. Die Berufung der Kläger hatte insoweit Erfolg; das erstinstanzliche Urteil wurde insoweit aufgehoben. Die Entscheidung führt zur Kostenlast beim Beklagten; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst. Die Möglichkeit, eine Wahl zu wiederholen oder das Verfahren zu vertagen, besteht, wenn die fehlende Transparenz nicht ausgeglichen werden kann; die Hinzuziehung privater Personalberater enthebt die Gebietskörperschaft nicht von ihrer Verpflichtung, den Ratsmitgliedern umfassende Entscheidungsgrundlagen zu verschaffen.