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Urteil

6d A 2045/00.O

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Beamter begeht ein Dienstvergehen, wenn er ohne Genehmigung über Jahre eine hauptberuflich wirkende Nebentätigkeit ausübt. • Vorsätzliche Steuerverkürzung aus einer ungenehmigten Nebentätigkeit verschärft die disziplinarische Würdigung. • Fahrlässig falsche eidesstattliche Versicherungen sind disziplinarisch erheblich, können aber mildernd zu werten sein. • Bei Gesamtwürdigung schwerer, aber nicht vernichtender Pflichtverletzungen eines Ruhestandsbeamten kann an Stelle der Aberkennung des Ruhegehalts eine zeitlich befristete Kürzung angemessen sein.
Entscheidungsgründe
Kürzung des Ruhegehalts wegen ungenehmigter Nebentätigkeit, Steuerverkürzung und fahrlässiger Falschauskunft • Ein Beamter begeht ein Dienstvergehen, wenn er ohne Genehmigung über Jahre eine hauptberuflich wirkende Nebentätigkeit ausübt. • Vorsätzliche Steuerverkürzung aus einer ungenehmigten Nebentätigkeit verschärft die disziplinarische Würdigung. • Fahrlässig falsche eidesstattliche Versicherungen sind disziplinarisch erheblich, können aber mildernd zu werten sein. • Bei Gesamtwürdigung schwerer, aber nicht vernichtender Pflichtverletzungen eines Ruhestandsbeamten kann an Stelle der Aberkennung des Ruhegehalts eine zeitlich befristete Kürzung angemessen sein. Der Kläger war langjähriger Sonderschulrektor und zugleich freiberuflich als kassenzugelassener Logopäde tätig. Ohne Nebentätigkeitsgenehmigung behandelte er in den Jahren mindestens 50 Patienten und erwarb daraus Einkünfte von mindestens 45.883 DM. Diese Einnahmen wurden nicht in der Steuererklärung angegeben; es entstand eine Steuerverkürzung von mindestens 16.353,75 DM. Zudem gab der Beamte in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine eidesstattliche Versicherung ab, die in wesentlichen Punkten unzutreffend war. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen verschiedener Delikte wurden nach Zahlung von Geldauflagen eingestellt. Die Disziplinarkammer stellte ein einheitliches Dienstvergehen fest und entfernte ihn aus dem Dienst. Der Ruhestandsbeamte legte Berufung ein und begehrte eine mildere Maßnahme statt Aberkennung des Ruhegehalts. • Feststellungen zu ungenehmigter Nebentätigkeit und Steuerverkürzung stehen zur Überzeugung des Senats fest; der Beamte hat vorsätzlich als Logopäde ohne Genehmigung gearbeitet und Einkünfte nicht versteuert (§ 68 Abs.1 Nr.3 LBG NW; § 370 AO). • Die eidesstattliche Versicherung war unzutreffend; der Senat wertet die Abgabe als fahrlässig, weil der Inhalt den Eindruck erweckt, der Beamte sei über einschließende Maßnahmen gänzlich unbekannt gewesen (§ 156 StPO/Doktrin zur Eidesstattlichkeit). • Die Tatbestände bilden ein einheitliches Dienstvergehen nach § 83 Abs.1 LBG NW in Verbindung mit § 57 S.3 LBG NW; Teile sind vorsätzlich (Nebentätigkeit, Steuerverkürzung), Teile fahrlässig (falsche Versicherung). • Bei der Wahl der Disziplinarmaßnahme ist Zweck und Schwere der Pflichtverletzung abzuwägen: ungenehmigte, langandauernde Nebentätigkeit und fortgesetzte Steuerverkürzung sprechen für eine erhebliche Sanktion; gleichwohl bestehen Milderungsgründe (langjährige beanstandungsfreie Dienstzeit, Indizien gegen vollständigen Verlust des Dienstvertrauens). • Die Aberkennung des Ruhegehalts ist nicht erforderlich, stattdessen ist eine befristete Kürzung des Ruhegehalts angemessen; Dauer und Satz sind unter Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu bemessen (§ 9 Abs.1 DO NW; § 14 Abs.1 S.2 DO NW). Die Berufung ist begründet. Das Urteil der Disziplinarkammer wird aufgehoben; statt der Entfernung verhängt das Oberverwaltungsgericht eine Kürzung des Ruhegehalts um 10 % für die Dauer von drei Jahren und sechs Monaten. Begründend hat der Senat festgestellt, dass der Ruhestandsbeamte ohne Genehmigung über Jahre als kassenzugelassener Logopäde tätig war und hieraus Einkünfte in erheblicher Höhe erzielte, die er nicht versteuerte, sowie in einem Verfahren fahrlässig eine unzutreffende eidesstattliche Versicherung abgab. Diese Verfehlungen begründen ein zusammengesetztes Dienstvergehen, dessen Schwere eine erhebliche disziplinarische Maßnahme rechtfertigt; wegen mildernder Umstände war jedoch die Aberkennung des Ruhegehalts nicht verhältnismäßig. Die Kostenentscheidung wurde entsprechend getroffen.