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Beschluss

6 B 107/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerdezulassung ist zu versagen, wenn der Antrag auf einstweilige Anordnung ins Leere läuft, weil die angegriffene Rechtsfolge bereits kraft Gesetzes eingetreten ist. • Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach den §§ 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 13,14,20,73 GKG.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Beschwerde bei ins Leere laufender Anordnung • Die Beschwerdezulassung ist zu versagen, wenn der Antrag auf einstweilige Anordnung ins Leere läuft, weil die angegriffene Rechtsfolge bereits kraft Gesetzes eingetreten ist. • Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach den §§ 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 13,14,20,73 GKG. Der Antragsteller begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die gerichtliche Verpflichtung der Behörde, bis zur Entscheidung über seine Bewerbung eine durch eine gesetzliche Überleitungsregelung erfasste Planstelle nicht zu besetzen. Nach dem einschlägigen Gesetz vom 19. Dezember 2001 wurden bestimmte Lehrkräfte mit Wirkung zum 1. Januar 2002 automatisch in die Besoldungsgruppe A 13 übergeleitet und entsprechenden Planstellen zugewiesen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig ab, weil die Überleitung kraft Gesetzes wirksam werde und ein Vollzug durch die Verwaltung nicht erforderlich sei. Der Antragsteller rügte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Überleitungsregelung (Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG) und verlangte gerichtliche Überprüfung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulassung der Beschwerde nach altem Recht und fasste die Entscheidung über die Zulässigkeitsgründe zusammen. • Zulässigkeit: Das Zulassungsverfahren richtet sich nach dem bis 31.12. geltenden Recht (§ 194 VwGO). • Rechtsfolgenwirkung: Die einschlägige Überleitungsvorschrift trat zum 1.1.2002 in Kraft und bewirkt die automatische Zuordnung betroffener Lehrkräfte zur Besoldungsgruppe A 13; daher würde eine einstweilige Anordnung zur Freihaltung einer Planstelle ins Leere laufen. • Rechtsschutzinteresse: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ein fehlendes Rechtsschutzinteresse festgestellt, weil kein verwaltungsmäßiger Vollzug erforderlich ist und die Rechtswirkung bereits eingetreten ist. • Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Weder besondere rechtliche Schwierigkeiten noch grundsätzliche Bedeutung sind dargelegt (§ 124 Abs. 2 Nrn. 2,3 VwGO). • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde mit 2.000 Euro festgesetzt gemäß den einschlägigen Bestimmungen des GKG. Die Beschwerde wurde nicht zugelassen; der Zulassungsantrag wurde abgelehnt, weil die begehrte einstweilige Anordnung ins Leere laufen würde, da die gesetzliche Überleitung der Lehrkräfte in die Besoldungsgruppe A 13 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 bereits eintrat. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend fehlendes Rechtsschutzinteresse festgestellt, und die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Einwände ändern daran nichts. Die Kosten trägt der Antragsteller; der Streitwert des Zulassungsverfahrens wurde auf 2.000 Euro festgesetzt. Mit der Zurückweisung des Zulassungsantrags ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.