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Beschluss

13 A 3553/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Zulassung der Berufung nach altem Rechtsmittelrecht müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder die anderen in §124 VwGO genannten Gründe vorliegen. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit liegen nicht vor, wenn die erstinstanzliche Entscheidung trotz zurückhaltender Prüfung gründlich belegt und sachgerecht ist. • Die bloße Behauptung besonderer Schwierigkeit der Sache aufgrund Verfahrensdauer oder Prozessstoffes genügt nicht den Anforderungen des §124a Abs.1 Satz4 VwVfG. • Ein Verfahrensmangel wegen unterlassener Zeugenvernehmung liegt nur vor, wenn sich daraus aufklärungsrelevante Erkenntnisse ergeben hätten; das war hier nicht dargelegt.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung • Zur Zulassung der Berufung nach altem Rechtsmittelrecht müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder die anderen in §124 VwGO genannten Gründe vorliegen. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit liegen nicht vor, wenn die erstinstanzliche Entscheidung trotz zurückhaltender Prüfung gründlich belegt und sachgerecht ist. • Die bloße Behauptung besonderer Schwierigkeit der Sache aufgrund Verfahrensdauer oder Prozessstoffes genügt nicht den Anforderungen des §124a Abs.1 Satz4 VwVfG. • Ein Verfahrensmangel wegen unterlassener Zeugenvernehmung liegt nur vor, wenn sich daraus aufklärungsrelevante Erkenntnisse ergeben hätten; das war hier nicht dargelegt. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen eine erstinstanzliche Entscheidung, mit der ihm offenbar die Herstellungserlaubnis verweigert oder entzogen wurde. Streitgegenstand sind Fragen zur Zulässigkeit und Wirksamkeit des vom Kläger eingerichteten Kontrollsystems und insbesondere die Rolle des Kontrollleiters. Der Kläger rügt, er habe die geforderte physische Anwesenheit des Kontrollleiters erfüllt bzw. würde dies künftig erfüllen können. Er behauptet weiter Verfahrensmängel, insbesondere dass das Gericht einen wichtigen Zeugen nicht vernommen habe. Das Verwaltungsgericht hatte die Ablehnung der Zulassung begründet, das Verwaltungsgerichtsurteil sei gründlich belegt. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie auf besondere Schwierigkeit der Sache und auf Verfahrensmängel nach §124 VwGO. Der Senat prüft die Zulassungsgründe nach altem Rechtsmittelrecht und hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. • Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) liegt nicht vor, weil das Verwaltungsgericht trotz zurückhaltender Bewertung die Vorwürfe gegen den Kläger gründlich belegt hat und das Ergebnis zutreffend ist. • Die Behauptung des Klägers, er hätte bei anderslautender Vorgabe die Anforderungen erfüllt, ändert nichts daran, dass das vereinbarte Kontrollsystem objektiv keine echte Kontrolle sicherstellte; maßgeblich ist der Zustand zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids. • Angabe des Zeugen H. ändert die Beurteilung nicht; sein Erinnerungsverhalten ist für die maßgeblichen Feststellungen unerheblich, da er das zugrunde liegende Gespräch bestätigte. • Der Zulassungsgrund der besonderen und tatsächlichen Schwierigkeit der Sache (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO) ist nicht erfüllt, denn bloße Hinweise auf Verfahrensdauer und Umfang des Prozessstoffes genügen nicht den Anforderungen des §124a Abs.1 Satz4 VwVfG. • Ein Verfahrensmangel wegen unterlassener Zeugenvernehmung (§124 Abs.2 Nr.5 VwGO) ist nicht dargelegt: Es war nicht geboten, den genannten Kontrollleiter als Zeugen zu vernehmen; der Kläger hat weder einen Beweisantrag gestellt noch dargelegt, welche neuen, entscheidungserheblichen Angaben zu erwarten gewesen wären. • Das Verwaltungsgericht hat die schriftliche Einlassung des Kontrollleiters gewürdigt; der Kläger hat diese Einlassung in der mündlichen Verhandlung als zutreffend bezeichnet, sodass kein Aufklärungsdefizit vorliegt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; der Senat sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und auch weder besondere Schwierigkeit der Sache noch einen Verfahrensmangel. Die erstinstanzliche Entscheidung ist nach Prüfung sachlich und rechtlich tragfähig, insbesondere insoweit das vereinbarte Kontrollsystem keine hinreichende Kontrolle gewährleistete. Dass der Kontrollleiter später die Anforderungen erfülle, hilft dem Kläger nicht, weil maßgeblich die Lage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids war. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde festgesetzt.