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Beschluss

5 E 286/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Staatliche Gerichte sind nicht verpflichtet, kirchengerichtliche Kostenfestsetzungsbeschlüsse durch staatliche Vollstreckungsklauseln vollstreckbar zu erklären. • Rechtshilferegelungen der VwGO (§ 14 VwGO) betreffen nur staatliche Gerichte und begründen keinen Anspruch auf Vollstreckung kirchlicher Entscheidungen. • Die staatliche Justizgewährleistungspflicht sichert Zugang zu staatlichen Gerichten, verpflichtet den Staat aber nicht, kirchengerichtlichen Rechtsschutz durch Vollstreckung zu effectuieren. • Allgemeine Auslegungsmaximen wie kirchenfreundliches Verhalten schaffen keinen individuellen Anspruch auf staatliche Vollstreckung kirchlicher Entscheidungen.
Entscheidungsgründe
Keine staatliche Vollstreckung kirchengerichtlicher Kostenfestsetzungen • Staatliche Gerichte sind nicht verpflichtet, kirchengerichtliche Kostenfestsetzungsbeschlüsse durch staatliche Vollstreckungsklauseln vollstreckbar zu erklären. • Rechtshilferegelungen der VwGO (§ 14 VwGO) betreffen nur staatliche Gerichte und begründen keinen Anspruch auf Vollstreckung kirchlicher Entscheidungen. • Die staatliche Justizgewährleistungspflicht sichert Zugang zu staatlichen Gerichten, verpflichtet den Staat aber nicht, kirchengerichtlichen Rechtsschutz durch Vollstreckung zu effectuieren. • Allgemeine Auslegungsmaximen wie kirchenfreundliches Verhalten schaffen keinen individuellen Anspruch auf staatliche Vollstreckung kirchlicher Entscheidungen. Der Vollstreckungsgläubiger beantragte beim Verwaltungsgericht die Feststellung, mehrere Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Verwaltungskammer einer evangelischen Kirche über insgesamt 3.050,95 DM nebst Zinsen vollstreckbar zu erklären und mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Der Antragsteller beschritt hiergegen das Beschwerdeverfahren beim Oberverwaltungsgericht und begründete sein Begehren insbesondere mit dem Gedanken der Rechtshilfe und der staatlichen Justizgewährungspflicht. Es ging um die Frage, ob staatliche Gerichte kirchengerichtliche Entscheidungen vollstreckbar erklären müssen, damit der Gläubiger seine Ansprüche gegen den Vollstreckungsschuldner durchsetzen kann. • Die Beschwerde ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. • § 14 VwGO regelt Rechtshilfe nur zwischen staatlichen Gerichten und kann daher keinen Vollstreckungsanspruch für kirchliche Entscheidungen begründen. • Rechtshilferegelungen in Art. 35 GG und staatskirchenvertragliche Vorschriften sowie allgemeine Auslegungsmaximen (z.B. kirchenfreundliches Verhalten) enthalten keine individuellen Anspruchsnormen zur staatlichen Vollstreckung kirchlicher Beschlüsse. • Die Pflicht des Staates zur Justizgewährung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 92 GG und dem Rechtsstaatsprinzip) dient dem Zugang zu staatlichen Gerichten und der Gewährleistung materiell-rechtlicher Überprüfung; sie verpflichtet nicht zur Durchsetzung kirchengerichtlicher Entscheidungen durch staatliche Vollstreckung. • Eine mögliche staatliche Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf Kirchen kann offen bleiben; hier beruht die Kirchengerichtsbarkeit auf dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) und nicht auf staatlicher Verleihung, sodass daraus kein Anspruch auf staatliche Vollstreckung folgt. • Nur wenn der geltend gemachte Anspruch als materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch vor einem staatlichen Gericht verfolgt würde, könnte die Justizgewährungspflicht relevant werden; daraus folgt aber kein allgemeiner Anspruch auf Vollstreckbarerklärung kirchengerichtlicher Entscheidungen. Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers wurde zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt damit die Ablehnung des Antrags, kirchengerichtliche Kostenfestsetzungsbeschlüsse vollstreckbar zu erklären und mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen, weil weder Vorschriften der VwGO noch staatskirchenvertragliche oder verfassungsrechtliche Regelungen einen entsprechenden Anspruch begründen. Die staatliche Justizgewährungspflicht verpflichtet nicht zur Durchsetzung kirchengerichtlicher Entscheidungen durch staatliche Vollstreckung; nur ein materiell-rechtlicher Anspruch vor staatlichem Gericht könnte den Weg zu staatlichem Rechtsschutz eröffnen. Streitwert und Kosten wurden festgesetzt und der Beschluss ist unanfechtbar.