Beschluss
18 B 815/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung nach §123 Abs.1 VwGO ist unzulässig, soweit sie die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts verhindern soll (§123 Abs.5 VwGO).
• Die Feststellung der Vollziehbarkeit einer Ausweisungsverfügung schließt ergänzenden einstweiligen Rechtsschutz gegen nachfolgende Abschiebungsmaßnahmen in einem Anordnungsverfahren aus.
• Die Erteilung einer Duldung für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens ist regelhaft nicht zu gewähren; Ausnahmen sind nur bei besonderen, konkret dargelegten Umständen möglich.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einstweiliger Anordnung gegen Vollziehung von Ausweisungsmaßnahmen • Eine einstweilige Anordnung nach §123 Abs.1 VwGO ist unzulässig, soweit sie die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts verhindern soll (§123 Abs.5 VwGO). • Die Feststellung der Vollziehbarkeit einer Ausweisungsverfügung schließt ergänzenden einstweiligen Rechtsschutz gegen nachfolgende Abschiebungsmaßnahmen in einem Anordnungsverfahren aus. • Die Erteilung einer Duldung für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens ist regelhaft nicht zu gewähren; Ausnahmen sind nur bei besonderen, konkret dargelegten Umständen möglich. Der Antragsteller wandte sich gegen die Vollziehung einer Ausweisungsverfügung des Oberkreisdirektors vom 14.08.1998 und begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung Duldung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch. Zuvor war sein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erfolglos geblieben; in einem früheren Verfahren hatte der Senat die Vollziehbarkeit festgestellt. Der Antragsteller berief sich außerdem darauf, im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bestehe ein Abschiebungshindernis. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht. • Rechtliche Unstatthaftigkeit: Nach §123 Abs.5 VwGO ist eine einstweilige Anordnung unzulässig, wenn sie die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts verhindern soll; damit ist das Begehren des Antragstellers, die Vollstreckung der Ausweisungsverfügung zu verhindern, bereits ausgeschlossen. • Vorherige Feststellung der Vollziehbarkeit: Durch den früheren Senatsbeschluss steht fest, dass der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. §42 Abs.1, Abs.2 Satz2 AuslG). Ergänzender vorläufiger Rechtsschutz in einem Anordnungsverfahren gegen die nachfolgende Abschiebung kommt nicht in Betracht. • Duldung während Aufenthaltserlaubnisverfahren: Nach ständiger Rechtsprechung des Senats scheidet die Gewährung einer Duldung für die Dauer eines Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung regelmäßig aus; hierfür sind ausnahmsweise besondere, konkret dargelegte Umstände erforderlich. • Fehlender Ausnahmefall: Der Antragsteller hat keine besonderen Umstände vorgetragen, die eine Ausnahme von der Regel begründen könnten. • Kosten- und Streitwertentscheidungen: Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert wurde nach den Vorgaben des GKG festgesetzt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags auf einstweilige Anordnung zu Recht vorgenommen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 1.000 EUR festgesetzt. Eine einstweilige Anordnung kann nicht dazu dienen, die Vollziehung einer Ausweisungsverfügung zu verhindern, und eine Duldung während eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens wird regelmäßig nicht gewährt, es sei denn, es werden besondere, konkret darlegte Umstände vorgetragen.