Beschluss
18 B 743/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn die angefochtene Entscheidung keine fiktionsbeendende Wirkung nach § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG entfaltet.
• Die Fiktionswirkung nach § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG tritt nicht ein, wenn der Ausländer bei Antragstellung ausreisepflichtig und noch nicht ausgereist ist (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 3 AuslG).
• Auch begehrte Aufenthaltsbefugnisse auf Grundlage von Maßnahmen nach § 32 AuslG ändern die Rechtslage nicht, wenn die Voraussetzungen für eine Fiktionswirkung fehlen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei fehlender Fiktionswirkung • Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn die angefochtene Entscheidung keine fiktionsbeendende Wirkung nach § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG entfaltet. • Die Fiktionswirkung nach § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG tritt nicht ein, wenn der Ausländer bei Antragstellung ausreisepflichtig und noch nicht ausgereist ist (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 3 AuslG). • Auch begehrte Aufenthaltsbefugnisse auf Grundlage von Maßnahmen nach § 32 AuslG ändern die Rechtslage nicht, wenn die Voraussetzungen für eine Fiktionswirkung fehlen. Zwei Antragstellerinnen hatten jeweils einen Antrag auf Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen gestellt. Der Antragsgegner lehnte die Ersuchen mit Verfügung vom 4.12.2001 ab; Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung Arnsberg vom 20.3.2002 bestätigten diese Ablehnung. Die Antragstellerinnen beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab. Die Antragstellerinnen legten Beschwerde ein, mit der sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung über den Widerspruch gegen die Versagungsverfügung erreichen wollten. Streitpunkt ist, ob durch den Antrag eine aufschiebende Wirkung wirksam angeordnet werden kann, insbesondere ob eine Fiktionswirkung nach § 69 AuslG eingetreten ist. Bei einer Antragstellerin bestand ein bestandskräftiger Bescheid des Bundesamtes zur Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, bei der anderen eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung. Die Kosten des Verfahrens und der Streitwert wurden vom Gericht festgesetzt. • Die Beschwerde wurde innerhalb der Prüfungsbefugnis des Senats gemäß § 146 Abs. 4 VwGO geprüft und rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. • Der gestellte Antrag ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig, weil er nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche betreffen kann und diese aufschiebende Wirkung hier nicht zu prüfen ist, wenn die angefochtene Verfügung keine fiktionsbeendende Wirkung entfaltet. • Nach § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 3 AuslG tritt die Fiktionswirkung nicht ein, wenn der Ausländer bei Antragstellung bereits ausreisepflichtig und noch nicht ausgereist ist; dies ist im vorliegenden Fall gegeben, sodass keine Fiktionswirkung entstanden ist. • Sowohl für die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen als auch für begehrte Aufenthaltsbefugnisse nach § 32 AuslG gilt, dass ohne das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Fiktionswirkung die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet werden kann. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Die Beschwerde der Antragstellerinnen wurde zurückgewiesen. Das Gericht hat festgestellt, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unzulässig ist, weil die angefochtene Versagungsverfügung keine Fiktionswirkung nach § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG ausgelöst hat. Insbesondere waren die Antragstellerinnen bei Antragstellung ausreisepflichtig und noch nicht ausgereist, sodass die gesetzlich vorausgesetzte Fiktionswirkung nicht eintrat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Gericht den Antragstellerinnen auferlegt, und der Streitwert wurde auf 4.000 EUR festgesetzt.