Beschluss
18 B 349/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
6mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aussetzungsantrags wird zurückgewiesen.
• Bei Ausweisungstatbeständen nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG sind strafgerichtliche Verurteilungen schwerer Kriminalität maßgeblich und rechtfertigen in der Regel die Ausweisung.
• Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist im Regelungsgefüge des Ausländergesetzes, insbesondere durch den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 AuslG und die Relevanz der Regelausweisung (§ 47 Abs. 3 AuslG), ausreichend berücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Beschwerde gegen Ablehnung des Aussetzungsantrags bei Ausweisung nach § 47 Abs.1 Nr.1 AuslG • Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aussetzungsantrags wird zurückgewiesen. • Bei Ausweisungstatbeständen nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG sind strafgerichtliche Verurteilungen schwerer Kriminalität maßgeblich und rechtfertigen in der Regel die Ausweisung. • Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist im Regelungsgefüge des Ausländergesetzes, insbesondere durch den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 AuslG und die Relevanz der Regelausweisung (§ 47 Abs. 3 AuslG), ausreichend berücksichtigt. Der Antragsteller wandte sich gegen die Nichtgewährung einer Aussetzung der Vollziehung einer Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Das Verwaltungsgericht hatte den Aussetzungsantrag abgelehnt; hiergegen richtete sich die Beschwerde. Strittig war insbesondere, ob das Verwaltungsgericht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinreichend berücksichtigt habe. Der Ausweisungstatbestand beruht auf strafgerichtlichen Verurteilungen schwerer Straftaten, weshalb der Gesetzgeber regelmäßig die Aufenthaltsbeendigung für gerechtfertigt hält. Der Antragsteller berief sich auf besondere Umstände, die eine weitere Abwägung rechtfertigen sollten. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob diese Umstände das erstinstanzliche Abwägungsergebnis entkräften. Es stellte fest, dass das differenzierte Regelungswerk des Ausländergesetzes und der besondere Ausweisungsschutz ausreichende verfassungsrechtliche Rücksichten vorsehen. • Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Aussetzungsantrags mit tragfähigen Gründen begründet, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet wurden. • Der einschlägige Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG knüpft an strafgerichtliche Verurteilungen an, die Straftaten schwerer und besonders schwerer Kriminalität voraussetzen; daraus folgt ein grundsätzliches Gewicht gegen den weiteren Verbleib im Bundesgebiet. • Der Gesetzgeber geht bei derartigen Verurteilungen nachvollziehbar davon aus, dass Ausweisung trotz längeren Aufenthalts in der Regel gerechtfertigt ist, da der Ausländer durch sein Verhalten die Voraussetzungen geschaffen hat und spezial- sowie generalpräventive Zwecke die Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen. • Verfassungsrechtliche Bedenken des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes werden nach Auffassung des Gerichts durch das Regelungsgefüge des Ausländergesetzes hinreichend berücksichtigt, insbesondere durch den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 AuslG und die Regelung zur Regelausweisung in § 47 Abs. 3 AuslG. • Soweit zusätzliche Härten in Betracht fallen, können diese nach der gesetzlichen Ordnung gegebenenfalls durch Maßnahmen wie Duldung oder Befristung der Wirkung der Ausweisung gemildert werden. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 GKG. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag zutreffend abgelehnt. Die Annahme, das Verwaltungsgericht habe den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht ausreichend gewahrt, überzeugt nicht, weil das Ausländergesetz mit seinem Regelungsgefüge und dem besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 AuslG angemessene verfassungsrechtliche Rücksichten enthält. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG rechtfertigen die Schwere der zugrunde liegenden Straftaten sowie präventive Erwägungen in der Regel die Ausweisung. Etwaige besondere Härten können gegebenenfalls durch Duldung oder Befristung der Ausweisungswirkung gemildert werden. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.