Urteil
12 A 693/99
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
108mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 2 Normen
Leitsätze
• Ein Widerruf von Zuwendungsbescheiden nach § 49 Abs.3 VwVfG NRW ist auch bei bestandskräftigen Bescheiden möglich, wenn die Leistung nicht mehr für den bestimmten Zweck verwendet werden kann.
• Fehlt der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung von Zuwendungen und sind alle Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft, geht die Ungewissheit zu Lasten des Zuwendungsempfängers.
• Verletzt der Zuwendungsempfänger treuwidrig Mitwirkungspflichten (insbesondere Belegaufbewahrung), rechtfertigt dies den Widerruf und die Rückforderung nach § 49a VwVfG NRW.
• Bei der Ermessensausübung über Widerruf sind Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten; fehlender Nachweis der Zweckverwendung rechtfertigt im Regelfall den Widerruf.
Entscheidungsgründe
Widerruf und Rückforderung von Zuwendungen wegen nicht nachweisbarer Zweckverwendung • Ein Widerruf von Zuwendungsbescheiden nach § 49 Abs.3 VwVfG NRW ist auch bei bestandskräftigen Bescheiden möglich, wenn die Leistung nicht mehr für den bestimmten Zweck verwendet werden kann. • Fehlt der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung von Zuwendungen und sind alle Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft, geht die Ungewissheit zu Lasten des Zuwendungsempfängers. • Verletzt der Zuwendungsempfänger treuwidrig Mitwirkungspflichten (insbesondere Belegaufbewahrung), rechtfertigt dies den Widerruf und die Rückforderung nach § 49a VwVfG NRW. • Bei der Ermessensausübung über Widerruf sind Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten; fehlender Nachweis der Zweckverwendung rechtfertigt im Regelfall den Widerruf. Der Kläger betrieb ab 1989 Arbeitslosentreffs und erhielt für den Treff M. Straße 25 für die Jahre 1989–1992 jährlich Festbetragszuschüsse à 6.000 DM. Er legte vereinfachte Verwendungsnachweise und Sachberichte vor; die Bewilligungsbehörde forderte später detailliertere Belege an. Im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen wurden zahlreiche Unterlagen beschlagnahmt; spätere Prüfungen durch den Landesrechnungshof ergaben Unklarheiten und fehlende Zuordnung der Belege, teilweise Nutzung der Räume als Kindertagesstätte. Der Kläger konnte die erforderlichen Belege nicht in der geforderten Form vorlegen, gab teils erinnerungsbasierte Erklärungen ab und konnte die geforderten eidesstattlichen Erklärungen nicht verlässlich erbringen. Die Behörde widerrief die Zuwendungsbescheide und forderte die insgesamt 24.000 DM zurück. Das Verwaltungsgericht hob den Widerruf auf; die Behörde legte Berufung ein. • Anwendbarkeit des § 49 Abs.3 VwVfG NRW auch auf vor Inkrafttreten bestandskräftige Bescheide und Zulässigkeit des Widerrufs unabhängig von der ursprünglichen Rechtmäßigkeit der Bescheide. • Zweck der Zuwendungen war klar: Förderung der Arbeit in einem benannten Arbeitslosentreff; Verwendung war durch Verwendungsnachweise und Belege zu belegen (ANBest-P, Nrn. 6.7, 6.8 u.a.). • Die vorgelegten Verwendungsnachweise waren zu summarisch; die eingesandten Belege erlaubten keine zweifelsfreie Zuordnung zu den Arbeitslosentreffs; Prüfungen des Landesrechnungshofs und eigene Ermittlungen zeigten, dass wesentliche Belege fehlten oder nicht zuordenbar waren. • Alle zumutbaren Aufklärungsmöglichkeiten durch Behörde und Gericht wurden ausgeschöpft; eine Zeugenvernehmung hätte keine hinreichende minutiöse Rekonstruktion des Ausgabegeschehens erbracht. • Nach der ständigen Rechtsprechung trägt grundsätzlich die Behörde die Beweislast für Widerrufsvoraussetzungen; diese Unerweislichkeit kehrt sich jedoch um, wenn der Zuwendungsempfänger durch treuwidriges Verhalten (u.a. chaotische Buchführung, Nichtaufbewahrung von Belegen) die Prüfung vereitelt hat. • Der Kläger hat die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten (Aufbewahrung und Zuordnung der Belege) grob fahrlässig verletzt; daher geht die Nichterweislichkeit der Zweckverwendung zu seinen Lasten. • Bei der Ermessensausübung war zu berücksichtigen, dass Haushaltsgrundsätze (Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit) regelmäßig den Widerruf bei Zweckverfehlung rechtfertigen; ungewöhnliche Umstände, die ein Abweichen geboten hätten, lagen nicht vor. • Die Behörde hat die einjährige Widerrufsfrist eingehalten; die Frist begann erst mit Eingang der Stellungnahme des Klägers im Anhörungsverfahren und der Sachlage war damit innerhalb der Frist bekannt geworden. • Die Rückforderung stützt sich auf § 49a VwVfG NRW; ein Wegfall der Bereicherung zugunsten des Klägers scheidet aus, weil dieser die Umstände kannte bzw. grob fahrlässig nicht kannte. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; die Klage wird abgewiesen. Die Widerrufs- und Rückforderungsbescheide der Behörde sind rechtmäßig, weil der Kläger die Verwendung der Zuschüsse für den Arbeitslosentreff nicht hinreichend nachgewiesen hat und durch unzureichende, teilweise chaotische Buchführung sowie das Nichtvorhalten erforderlicher Belege die Überprüfung vereitelt hat. Die Nichterweislichkeit der Zweckverwendung geht daher zu Lasten des Klägers, was den Widerruf nach § 49 Abs.3 VwVfG NRW und die Rückforderung nach § 49a VwVfG NRW rechtfertigt. Die Kosten des Verfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen; die Revision wird nicht zugelassen.