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Beschluss

21 A 1191/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die bloße Berufung auf Aktenumfang, komplexe Rechtsmaterie oder pauschale Hinweise ersetzt nicht die konkret auf das angefochtene Urteil bezogene Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils sind nur dargetan, wenn die Angriffe gegen die Entscheidungsgründe zugleich Zweifel am Ergebnis begründen; bei mehreren selbstständig tragenden Begründungen muss sich die Darlegung auf alle maßgeblichen Erwägungen beziehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Das bloße Fehlen einer Übertragung auf den Einzelrichter indiziert nicht ohne Weiteres besondere Schwierigkeiten der Rechtssache; dies ist vom Berufungsgericht eigenständig zu prüfen. • Quantitative Angaben über zahlreiche Klagen gegen einen Plan begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung erfordert konkrete Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen • Die bloße Berufung auf Aktenumfang, komplexe Rechtsmaterie oder pauschale Hinweise ersetzt nicht die konkret auf das angefochtene Urteil bezogene Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils sind nur dargetan, wenn die Angriffe gegen die Entscheidungsgründe zugleich Zweifel am Ergebnis begründen; bei mehreren selbstständig tragenden Begründungen muss sich die Darlegung auf alle maßgeblichen Erwägungen beziehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Das bloße Fehlen einer Übertragung auf den Einzelrichter indiziert nicht ohne Weiteres besondere Schwierigkeiten der Rechtssache; dies ist vom Berufungsgericht eigenständig zu prüfen. • Quantitative Angaben über zahlreiche Klagen gegen einen Plan begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem ihre Klage abgewiesen worden war. Sie machte geltend, es lägen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache sowie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vor. Zur Begründung verwies sie auf den Umfang der Akten, die komplexe Rechtsmaterie sowie auf eine Vielzahl gleichgelagerter Klagen gegen den Rahmenbetriebsplan. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage unter anderem damit abgelehnt, dass die Vorschriften zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht drittschützend seien. Die Klägerin bestritt insbesondere diese Feststellung und verwies auf Entscheidungen anderer Gerichte. Der Senat prüfte das Darlegungs- und Begründungserfordernis für die Zulassung nach § 124 VwGO in der früheren Fassung. • Die Klägerin hat die für die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erforderliche konkrete Auseinandersetzung mit den tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht erfüllt; pauschale Verweise auf Aktenumfang und Komplexität genügen nicht. • Das Darlegungserfordernis folgt aus der von der Rechtsprechung entwickelten Auslegung des früheren § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO; es ist erforderlich, den Streitstoff zu sichten, rechtlich zu durchdringen und konkret auf die Entscheidungsgründe einzugehen. • Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht in erster Instanz die Übertragung auf den Einzelrichter unterlassen hat, indiziert nicht zwingend besondere Schwierigkeiten der Rechtssache; die Gründe für das Absehen sind nicht ohne Weiteres aus der Entscheidung ableitbar und wären zudem vom Berufungsgericht gesondert zu prüfen. • Auch der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht dargelegt, weil die Klägerin nicht hinreichend auf alle selbstständig tragenden Entscheidungsgründe eingeht. Insbesondere hat sie die vom Verwaltungsgericht angeführte Auffassung, die einschlägigen Vorschriften seien nicht drittschützend, nicht inhaltlich mit den vom erstinstanzlichen Gericht zitierten Entscheidungen auseinandergesetzt. • Die bloße Behauptung, eine Vielzahl von Klagen spreche für die Richtigkeit der eigenen Ansicht, ist rein quantitativ und reicht nicht aus, um ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. • Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung erfolgen nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO sowie §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Senat hat festgestellt, dass die vorgetragenen Pauschalbehauptungen zum Aktenumfang und zur Komplexität sowie quantitative Angaben zu anderen Klagen die gesetzlichen Darlegungsanforderungen für die Zulassungsvoraussetzungen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO) nicht erfüllen. Insbesondere fehlte eine konkrete, auf die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen bezogene Auseinandersetzung, ebenso wie eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidungen zur Drittschutzfrage; deshalb konnte kein Zulassungsgrund festgestellt werden. Der Wert des Streitgegenstandes wurde für das Zulassungsverfahren auf 50.000 EUR festgesetzt.