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Beschluss

10 B 385/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Drittwiderspruch gegen eine Baugenehmigung kann im vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO verfolgt werden; § 123 VwGO ist dafür regelmäßig nicht einschlägig. • Bei der summarischen Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz ist das Interesse des Genehmigten an der zügigen Ausnutzung der Baugenehmigung insbesondere bei hohem Investitionsvolumen von erheblichem Gewicht. • Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind für die Interessenabwägung nicht entscheidend; maßgeblich ist, ob die Belange des Dritten die Ausübung der Genehmigung überwiegend verhindern. • Die baurechtliche Zulässigkeit eines eigenen Windenergievorhabens des Drittwidersprechenden kann das überwiegende Interesse an der Aufhebung einer fremden Genehmigung stützen; hier sprachen landesplanerische Vorgaben und fehlende Unterlagen gegen die Genehmigungsfähigkeit des eigenen Vorhabens. • Die bloße Errichtung einer genehmigten Anlage nach Risiko des Genehmigten begründet keine unumkehrbaren Fakten; bei späterer Rechtswidrigkeit kann Beseitigung verlangt werden.
Entscheidungsgründe
Drittwiderspruch gegen Baugenehmigung: Vorläufiger Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO möglich, Interessenabwägung zugunsten des Genehmigten • Ein Drittwiderspruch gegen eine Baugenehmigung kann im vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO verfolgt werden; § 123 VwGO ist dafür regelmäßig nicht einschlägig. • Bei der summarischen Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz ist das Interesse des Genehmigten an der zügigen Ausnutzung der Baugenehmigung insbesondere bei hohem Investitionsvolumen von erheblichem Gewicht. • Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind für die Interessenabwägung nicht entscheidend; maßgeblich ist, ob die Belange des Dritten die Ausübung der Genehmigung überwiegend verhindern. • Die baurechtliche Zulässigkeit eines eigenen Windenergievorhabens des Drittwidersprechenden kann das überwiegende Interesse an der Aufhebung einer fremden Genehmigung stützen; hier sprachen landesplanerische Vorgaben und fehlende Unterlagen gegen die Genehmigungsfähigkeit des eigenen Vorhabens. • Die bloße Errichtung einer genehmigten Anlage nach Risiko des Genehmigten begründet keine unumkehrbaren Fakten; bei späterer Rechtswidrigkeit kann Beseitigung verlangt werden. Der Antragsteller legte Widerspruch gegen die am 22.08.2001 erteilte Baugenehmigung für eine Windkraftanlage zugunsten der Beigeladenen ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs. Die Beigeladene plante die Errichtung einer Windkraftanlage mit hohem Investitionsvolumen (~1 Mio. EUR). Der Antragsteller selbst verfolgte ein eigenes Windenergievorhaben auf einem benachbarten Grundstück, dessen Genehmigungsfähigkeit er geltend machte. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mangels Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs ab; das OVG nahm die Statthaftigkeit an, prüfte jedoch im vorläufigen Rechtsschutz die Interessenabwägung. Es stellte dar, dass landesplanerische Vorgaben, die Stellungnahme der Bezirksregierung und fehlende Unterlagen gegen die Zulässigkeit des eigenen Projekts des Antragstellers sprechen. Wegen der erheblichen finanziellen Interessen der Beigeladenen sah das Gericht deren Interesse an sofortiger Ausnutzung der Genehmigung als überwiegend an. • Statthaftigkeit: Bei Drittwidersprüchen gegen Baugenehmigungen ist vorläufiger Rechtsschutz grundsätzlich nach §§ 80, 80a VwGO statthaft; § 123 VwGO ist nur ausnahmsweise einschlägig, weil anders als bei beamtenrechtlichen Konkurrentenklagen die Genehmigung nachträglich aufgehoben und ihre Ausnutzung durch Eilrechtsschutz verhindert werden kann. • Interessenabwägung: Im summarischen Verfahren ist nicht vorrangig die Erfolgsaussicht der Hauptsache zu prüfen, sondern abzuwägen, wessen Interesse überwiegt. Hier hat die Beigeladene wegen des hohen Investitionsvolumens ein starkes Interesse an der zügigen Ausnutzung der Genehmigung. • Relevanz der Erfolgsaussichten des eigenen Vorhabens: Ein schützenswertes Interesse des Antragstellers an der dauerhaften Verhinderung der fremden Anlage würde voraussetzen, dass sein eigenes Vorhaben baurechtlich ohne Weiteres zulässig ist; dem stehen landesplanerische Bestimmungen (§ 35 BauGB, insbesondere § 35 Abs.1, Abs.3) entgegen, da der vorgesehene Standort außerhalb ausgewiesener Eignungsbereiche liegt. • Fehlende Unterlagen und öffentliche Belange: Wesentliche Bauvorlagen wie schallschutztechnisches Gutachten, Schattenwurfprognose und landschaftspflegerischer Begleitplan fehlen; die Bezirksregierung versagte die landesplanerische Zustimmung, sodass materielle und tatsächliche Fragen der Hauptsache vorbehalten bleiben. • Keine unumkehrbaren Fakten: Selbst wenn die Beigeladene mit dem Bau beginnt, geschieht dies auf ihr Risiko; bei späterer Feststellung der Rechtswidrigkeit kann der Antragsteller Beseitigung verlangen, was das Überwiegen seiner Interessen nicht ausreichend begründet. • Kosten- und Streitwertfestsetzung: Die Entscheidung enthält eine Kostenlast des Antragstellers und setzt den Streitwert für beide Instanzen je auf 46.655,38 EUR unter Bezug auf die anteilige Bewertung des Interesses an den Herstellungskosten der geplanten Anlage. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung ist zwar statthaft, aber unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat im summarischen Verfahren die Interessenabwägung nach §§ 80, 80a VwGO vorgenommen und das überwiegende Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Genehmigung festgestellt, insbesondere wegen des hohen Investitionsvolumens und der Finanzierungserfordernisse. Demgegenüber sind die schutzwürdigen Interessen des Antragstellers deshalb nicht durchgesetzt worden, weil sein eigenes Vorhaben ernstliche landesplanerische und genehmigungsrechtliche Hindernisse aufweist und wesentliche Unterlagen fehlen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde für beide Instanzen auf jeweils 46.655,38 EUR festgesetzt.