Beschluss
7 A 74/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 VwGO erfordert Darlegungen, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen; bloße Vermutungen genügen nicht.
• Für die Beurteilung, ob eine vorhandene grenzständige Bebauung als Anbausicherung ersetzt, kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an.
• Eine grenzständige Bebauung kann nur dann als Anbausicherung gelten, wenn von ihrem Fortbestand ausgegangen werden kann; liegt vorab eine ernsthafte und konkretisierte Rückbauabsicht des Nachbarn vor, entfällt diese Ersatzwirkung.
• Ein Verfahrensmangel wegen unzureichender Amtsermittlung liegt nur vor, wenn weitere Ermittlungen sich hätten aufdrängen müssen; der Vorwurf einer wechselnden Planungsabsicht genügt hierfür nicht ohne weiteres.
Entscheidungsgründe
Grenzständige Bebauung als Anbausicherung: Fortbestand und Zeitpunkt der Beurteilung • Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 VwGO erfordert Darlegungen, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen; bloße Vermutungen genügen nicht. • Für die Beurteilung, ob eine vorhandene grenzständige Bebauung als Anbausicherung ersetzt, kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an. • Eine grenzständige Bebauung kann nur dann als Anbausicherung gelten, wenn von ihrem Fortbestand ausgegangen werden kann; liegt vorab eine ernsthafte und konkretisierte Rückbauabsicht des Nachbarn vor, entfällt diese Ersatzwirkung. • Ein Verfahrensmangel wegen unzureichender Amtsermittlung liegt nur vor, wenn weitere Ermittlungen sich hätten aufdrängen müssen; der Vorwurf einer wechselnden Planungsabsicht genügt hierfür nicht ohne weiteres. Der Kläger besitzt auf seinem Nachbargrundstück eine grenzständige Bebauung, die als mögliche Anbausicherung für das Bauvorhaben des Beklagten in Betracht kommt. Der Kläger erklärte vor der letzten Verwaltungsentscheidung und in der mündlichen Verhandlung, er wolle den bisherigen Baubestand zurückbauen und statt dessen nur eine kleinere privilegierte Grenzgarage belassen, die den Maßen des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW entspricht. Der Beklagte erhielt eine Baugenehmigung bzw. einen Widerspruchsbescheid, gegen den er die Zulassung der Berufung beantragte und geltend machte, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die vorhandene Bebauung nicht als Anbausicherung anerkannt. Er rügte außerdem Verfahrensmängel und focht an, das Gericht habe unzulänglich Ermittlungen zur Ernsthaftigkeit der Rückbauabsicht betrieben. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulassungsgründe nach § 124 VwGO. • Zulässigkeit: Der Zulassungsantrag ist formell zulässig, in der Sache aber unbegründet, weil der Beklagte keine ernstlichen Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO substantiiert darlegt. • Maßgeblicher Zeitpunkt: Die Beurteilung, ob eine vorhandene grenzständige Bebauung als Ersatz für eine öffentlich-rechtliche Anbausicherung genügt, richtet sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Bekanntgabe der Baugenehmigung bzw. des Widerspruchsbescheids). • Fortbestandserfordernis: Eine vorhandene Bebauung kann nur dann als Anbausicherung gelten, wenn von ihrem Fortbestand ausgegangen werden kann; liegt vor Erlass der letzten Entscheidung bereits ein erkennbarer Wille zum Abbruch vor, entfällt die Ersatzwirkung. • Konkrete Umstände des Falls: Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar festgestellt, dass der Kläger vor und zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung den Rückbau ernsthaft und hinreichend konkretisiert erklärt hat und diese Absicht später nur bekräftigt wurde; daher kann nicht von einem Fortbestand der grenzständigen Bebauung ausgegangen werden. • Beweiswürdigung und Amtsermittlung: Ein Verfahrensmangel wegen unterlassener Parteivernehmung liegt nicht vor, weil das Gericht die mündliche Erklärung des Klägers nur ergänzend als Indiz für eine bereits zuvor vorhandene Rückbauabsicht verwertet hat; die bloße wechselnde Planungsabsicht des Klägers rechtfertigt keine Annahme eines fehlerhaften Verfahrens. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die maßgeblichen Fragen bereits durch obergerichtliche Rechtsprechung beantwortet sind und die Einzelfallwürdigung dominiert. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln bleibt in Kraft. Das Oberverwaltungsgericht befand, der Beklagte habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die erstinstanzliche Entscheidung offensichtlich rechtsfehlerhaft sei oder dass Verfahrensmängel vorliegen würden. Insbesondere sei die Rückbauabsicht des Klägers vor der letzten Verwaltungsentscheidung so deutlich und konkret gewesen, dass von einem Fortbestand der grenzständigen Bebauung nicht ausgegangen werden könne; daher erfülle diese Bebauung nicht die Voraussetzungen für eine Anbausicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b BauO NRW. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.