Beschluss
19 B 1374/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Voraussetzung für eine vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache ist glaubhaftes Vorliegen absolut unzumutbarer Nachteile sowie überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache (§ 123 Abs.1, § 123 Abs.3 VwGO iVm § 920 Abs.2 ZPO).
• Verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Schulformwahl umfasst nicht ohne Weiteres Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule derselben Schulform; ein Anspruch entsteht nur, wenn andere Schulen der gewählten Schulform unter zumutbaren Bedingungen nicht besucht werden können.
• Koordinierungsmaßnahmen der Schulaufsichtsbehörde zur Verteilung von Schülern an Schulen derselben Schulform sind verfahrensrechtlich zulässig und dienen der Gewährleistung gleich starker Klassen; daraus folgt kein unbegrenzter Individualanspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule (§ 5 Abs.6 VO zu § 5 SchFG).
Entscheidungsgründe
Einstweilige Aufnahme an bestimmter Schule nur in Ausnahmefällen • Voraussetzung für eine vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache ist glaubhaftes Vorliegen absolut unzumutbarer Nachteile sowie überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache (§ 123 Abs.1, § 123 Abs.3 VwGO iVm § 920 Abs.2 ZPO). • Verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Schulformwahl umfasst nicht ohne Weiteres Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule derselben Schulform; ein Anspruch entsteht nur, wenn andere Schulen der gewählten Schulform unter zumutbaren Bedingungen nicht besucht werden können. • Koordinierungsmaßnahmen der Schulaufsichtsbehörde zur Verteilung von Schülern an Schulen derselben Schulform sind verfahrensrechtlich zulässig und dienen der Gewährleistung gleich starker Klassen; daraus folgt kein unbegrenzter Individualanspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule (§ 5 Abs.6 VO zu § 5 SchFG). Eltern (Antragsteller 1 und 2) beantragten eine einstweilige Anordnung, ihre Tochter (Antragstellerin 3) zu Beginn des Schuljahres 2002/2003 in die Jahrgangsstufe 5 des Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasiums der Stadt N. aufzunehmen. Der Schulträger/Antragsgegner lehnte die Aufnahme ab und verwies auf eine Koordinierung der Aufnahmeentscheidungen durch die Schulaufsichtsbehörde, die die Verteilung der Anmeldungen auf mehrere Gymnasien regelte. Nach dieser Koordinierung konnten alternative Gymnasien (O. und S.) besucht werden. Die Antragsteller rügten Verletzung des Rechts auf Schulformwahl und verfassungsrechtlicher/gesetzlicher Ansprüche auf Aufnahme in die konkrete Schule. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf einstweilige Anordnung ab; die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht wurde zurückgewiesen. Streitwert 2.000 EUR; Kostenentscheidung zugunsten des Antragsgegners. • Voraussetzungen für einstweilige Vorwegnahme: Nach § 123 Abs.1 und Abs.3 VwGO iVm § 920 Abs.2 ZPO ist zusätzlich zur Überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Obsiegens glaubhaft zu machen, dass ohne Anordnung unzumutbare, durch das Hauptsacheurteil nicht mehr behebbare Nachteile drohen; dies ist hier nicht geschehen. • Schulformwahlrecht (Art. 8 LV NRW, Art. 2 Abs.1, Art. 12 GG und Art. 6 GG): Das verfassungsrechtlich geschützte Recht umfasst die Wahl der Schulform, nicht grundsätzlich die Wahl einer bestimmten Schule innerhalb derselben Schulform. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nur, wenn andere Schulen der gewählten Schulform unter zumutbaren Bedingungen nicht erreichbar sind. • Zumutbarkeit und Alternativen: Die Antragstellerin zu 3. konnte ohne Streit an zwei anderen Gymnasien der gleichen Schulform Aufnahme finden. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass diese Alternativen unzumutbar wären oder ein späterer Wechsel zu wesentlichen Nachteilen führen würde. • Rechtsnormen unterhalb des Verfassungsrechts: § 5 Abs.2 Satz2 ASchO und § 8 Abs.2 GO NRW begründen keinen unmittelbar durchsetzbaren Anspruch auf Aufnahme in eine konkrete Schule; § 5 Abs.6 Satz2 VO zu § 5 SchFG (nun § 6 Abs.6 Satz2 VO zu § 5 SchFG) erlaubt die Koordinierung durch die Schulaufsichtsbehörde und stellt eine verfassungs- und gesetzkonforme Reglung dar. • Anwendung auf den konkreten Fall: Die Ablehnung der Aufnahme stützte sich auf die koordinierte Verteilung durch die Schulaufsicht mit dem Ziel, angemessene Klassenstärken zu erzielen; die Antragsteller haben nicht dargetan, dass diese Koordinierung untauglich war oder dass ein Verstoß gegen Gleichheitsrechte (Art.3 GG) vorliegt. • Prozessrechtliches Ergebnis: Da die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorliegen und ein Obsiegen in der Hauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich ist, war die Beschwerde unbegründet; die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf 2.000 EUR festgesetzt. Eine einstweilige Anordnung auf Aufnahme der Schülerin in das konkrete Mathematisch-Naturwissenschaftliche Gymnasium konnte mangels glaubhaft gemachter unzumutbarer Nachteile und fehlender überwiegender Erfolgsaussicht in der Hauptsache nicht erlassen werden. Das Grundrecht auf Schulformwahl schützt die Wahl der Schulform, nicht zwingend die Wahl einer bestimmten Schule, soweit zumutbare Alternativen bestehen. Die koordinierte Verteilung durch die Schulaufsichtsbehörde ist verfahrensrechtlich zulässig und rechtfertigt die Ablehnung der konkreten Aufnahmeentscheidung.