OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 C 13/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

18mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Kapazitätsberechnung der nordrhein-westfälischen Hochschulen richtet sich nach der Kapazitätsverordnung und ist jahresbezogen; Änderungen während des Berechnungszeitraums bleiben regelmäßig unberücksichtigt. • Bei der Berechnung sind die stellenbezogenen Deputatstunden zum Berechnungsstichtag maßgeblich; eine Verkürzung des Berechnungszeitraums auf ein Semester beseitigt die damit verbundenen praktischen Probleme nicht. • Entlastungen der Lehreinheit durch Zweit- und Doppelstudierende müssen nach ständiger Rechtsprechung nicht zugunsten der Kapazitätsberechnung berücksichtigt werden. • Ein Schwundausgleichsfaktor zugunsten von Studienanfängern gegenüber Quereinsteigern ergibt sich nicht aus dem Kapazitätsrecht, sofern ausreichende Quereinsteiger zur Besetzung höherer Fachsemester vorhanden sind.
Entscheidungsgründe
Jahresbezogene Kapazitätsberechnung nach KapVO maßgeblich • Die Kapazitätsberechnung der nordrhein-westfälischen Hochschulen richtet sich nach der Kapazitätsverordnung und ist jahresbezogen; Änderungen während des Berechnungszeitraums bleiben regelmäßig unberücksichtigt. • Bei der Berechnung sind die stellenbezogenen Deputatstunden zum Berechnungsstichtag maßgeblich; eine Verkürzung des Berechnungszeitraums auf ein Semester beseitigt die damit verbundenen praktischen Probleme nicht. • Entlastungen der Lehreinheit durch Zweit- und Doppelstudierende müssen nach ständiger Rechtsprechung nicht zugunsten der Kapazitätsberechnung berücksichtigt werden. • Ein Schwundausgleichsfaktor zugunsten von Studienanfängern gegenüber Quereinsteigern ergibt sich nicht aus dem Kapazitätsrecht, sofern ausreichende Quereinsteiger zur Besetzung höherer Fachsemester vorhanden sind. Die Antragstellerin rügte die Berechnung der Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin (1. Fachsemester, Sommersemester 2002). Sie beanstandete die Verwendung der Jahresaufnahmekapazität mit Stichtag 15. September 2001, forderte einen erhöhten Deputatansatz für befristet Beschäftigte und verlangte die Berücksichtigung von Entlastungen durch Zweit- und Doppelstudierende sowie die Anwendung eines Schwundausgleichsfaktors zugunsten von Studienanfängern. Die Wissenschaftsverwaltung hatte die Kapazität nach der Kapazitätsverordnung auf Basis des personellen Lehrangebots zum Berechnungsstichtag ermittelt. Die Antragstellerin machte geltend, unter anderem wegen einer anderen Deputatbemessung ergäbe sich für sie ein verfügbarer Studienplatz. • Anwendbare Regelung ist die Kapazitätsverordnung (insbesondere § 2 Abs. 2, § 5 KapVO): maßgeblich ist das personelle Lehrangebot in stellenbezogenen Deputatstunden zum Berechnungsstichtag für das Studienjahr; die Kapazität ist grundsätzlich jahresbezogen und bei Bedarf auf Vergabetermine aufzuteilen. • Änderungen des Lehrangebots während des Berechnungszeitraums sind regelmäßig unbeachtlich, weil ihr Eintritt und ihre rechtswirksamen Folgen nicht mit der erforderlichen Sicherheit vorhersehbar sind und praktische Berechnungen sonst beeinträchtigt würden. • Die Antragstellerin hat nicht konkret dargelegt, welche Stellen mit anderem Regeldeputat zu berücksichtigen wären und dass dadurch eine tatsächlich verfügbare Ausbildungskapazität im streitigen Semester entstünde, die die vom Antragsgegner angenommene Überbuchung überschreitet. • Eine Verkürzung des Berechnungszeitraums auf ein Semester beseitigt nicht die grundsätzlichen praktischen Probleme und ist mit der Kapazitätsverordnung nicht erforderlich. • Die ständige Rechtsprechung des Senats schließt eine Verpflichtung der Wissenschaftsverwaltung zur Berücksichtigung von Entlastungen durch Zweit- und Doppelstudierende nicht ein; diese Auffassung wird beibehalten. • Ein Schwundausgleichsfaktor, der Studienanfänger gegenüber Quereinsteigern priorisieren würde, ergibt sich nicht aus dem Kapazitätsrecht; hier stehen zudem ausreichend Quereinsteiger zur Verfügung, sodass ein solcher Ausgleich nicht erforderlich ist. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; das angefochtene gerichtliche Beschluss bleibt bestehen. Die vorgebrachten Rügen führen nicht zur Änderung der Kapazitätsberechnung, weil die Kapazitätsverordnung die Jahresbetrachtung mit Stichtagsbemessung verlangt und während des Berechnungszeitraums eintretende Änderungen regelmäßig unberücksichtigt bleiben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass abweichende Deputatansätze oder ein Schwundausgleich zu einer tatsächlich verfügbaren Studienplatzkapazität im streitigen Semester führen würden, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Ebenso besteht keine Verpflichtung, Entlastungen durch Zweit- oder Doppelstudierende in die Berechnung einzustellen. Kostenentscheidungen und Streitwertfestsetzung wurden wie im Beschluss getroffen.