Beschluss
6 B 1114/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine beabsichtigte Berufung scheidet aus, wenn der Bewerber nicht über die gesetzlich geforderte dreijährige Schulpraxis im Sinne von § 46 Abs. 4 HG NRW verfügt.
• Die Soll-Vorschrift des § 46 Abs. 4 HG NRW begründet ein Ermessen der Ernennungsbehörde, von dem ausnahmsweise Gebrauch gemacht werden kann, wenn besondere Umstände vorliegen.
• Ein ministerieller Erlass, der Verwaltungspraktiken bindend festlegt, ist von der Verwaltung zu beachten; Abweichungen von diesem Ermessenserlass müssen sachlich begründet sein.
• Erforderliche praktische Erfahrungen für Ausnahmetatbestände müssen einen erkennbaren Bezug zum Schulbereich und zur Lehrerausbildung aufweisen.
Entscheidungsgründe
Berufungsausschluss mangels dreijähriger Schulpraxis • Eine beabsichtigte Berufung scheidet aus, wenn der Bewerber nicht über die gesetzlich geforderte dreijährige Schulpraxis im Sinne von § 46 Abs. 4 HG NRW verfügt. • Die Soll-Vorschrift des § 46 Abs. 4 HG NRW begründet ein Ermessen der Ernennungsbehörde, von dem ausnahmsweise Gebrauch gemacht werden kann, wenn besondere Umstände vorliegen. • Ein ministerieller Erlass, der Verwaltungspraktiken bindend festlegt, ist von der Verwaltung zu beachten; Abweichungen von diesem Ermessenserlass müssen sachlich begründet sein. • Erforderliche praktische Erfahrungen für Ausnahmetatbestände müssen einen erkennbaren Bezug zum Schulbereich und zur Lehrerausbildung aufweisen. Ein Lehrstuhl für Erziehungswissenschaft/Didaktik wurde ausgeschrieben. Der Beigeladene wurde zunächst vorrangig platziert, obwohl er keine dreijährige Schulpraxis im Sinne des § 46 Abs. 4 HG NRW nachwies. Der Antragsteller, bislang zweitplatziert, begehrte eine einstweilige Anordnung gegen die beabsichtigte Berufung des Beigeladenen. Das Ministerium hat eine Verwaltungspraxis in einem Erlass vom 15. Dezember 1995, wonach in Ausnahmefällen Bewerber mit dreijährigen praktischen Erfahrungen im schulbezogenen Bereich eingestellt werden können. Der Beigeladene berief sich auf Tätigkeiten in Akademien und Weiterbildungseinrichtungen; der Antragsteller rügte, dass diese Tätigkeiten keinen konkreten Schulbezug und damit nicht die gesetzlich und verwaltungsintern geforderte Schulpraxis begründen. • Anwendbare Normen: § 46 Abs. 4 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (insbesondere inhaltsgleich mit § 49 Abs. 6 Satz 1 UG NRW); Verwaltungsanweisungen des Ministeriums (Erlass vom 15.12.1995). • Begriff der Schulpraxis: Schulpraxis verlangt dreijährige Unterrichtstätigkeit als Lehrer an einer staatlichen oder privaten Schule im In- oder Ausland; nur solche Tätigkeiten erfüllen ohne weiteres die gesetzliche Vorgabe. • Ermessen der Ernennungsbehörde: Die Formulierung ‚soll‘ in § 46 Abs. 4 HG NRW lässt ein Ausnahmeermessen zu; die Behörde kann bei Vorliegen besonderer Umstände von der Soll-Vorschrift abweichen. • Bindung an Verwaltungserlass: Das Ministerium hat durch seinen Erlass die Verwaltungspraxis für Ausnahmen konkretisiert; die Behörde ist hieran gebunden, sodass nur Bewerber mit den dort konkretisierten schulbezogenen Praxiserfahrungen berücksichtigt werden sollten. • Anwendungsfall: Die vom Beigeladenen vorgelegten Tätigkeiten (z. B. bei einer Arbeitnehmerkammer-Akademie und DEKRA-Akademie) zeigen zwar didaktische Arbeit, liefern aber keinen hinreichenden konkreten Praxisbezug zum Schulbereich oder zum Umgang mit schulbezogenen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden. • Fehlen einer sachlichen Abweichungsbegründung: Der Antragsgegner hat nicht dargelegt und es liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die eine allein für den Beigeladenen rechtfertigende Abweichung von dem Erlass und der Verwaltungspraxis erlauben. • Erforderlichkeit der einstweiligen Anordnung: Es ist ersichtlich, dass ohne einstweilige Anordnung die nachfolgende rechtmäßige Auswahlentscheidung zur Ernennung des Antragstellers führen könnte; damit liegen die Voraussetzungen für die Anordnung vor. Die Beschwerde des Antragsgegners wurde zurückgewiesen; die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts war zu Recht ergangen, weil der Beigeladene nicht die gesetzlich geforderte dreijährige Schulpraxis im Sinne des § 46 Abs. 4 HG NRW und auch nicht die im Erlass vom 15.12.1995 vorausgesetzten schulbezogenen Praxiserfahrungen nachgewiesen hat. Ein entsprechender Ermessenserlass ist für die Verwaltung bindend und eine sachliche Begründung für eine Abweichung zugunsten des Beigeladenen fehlt. Der Antragsgegner hat daher die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt; der Streitwert wurde auf 2.000 Euro festgesetzt.