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Beschluss

10 B 1530/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für Werbeanlagen an und in Versammlungsstätten besteht nach § 65 Abs.1 Satz1 Nr.33a BauO NRW nur dann Genehmigungsfreiheit, wenn sie nicht in die freie Landschaft wirken. • Der Begriff der freien Landschaft im Sinne der Vorschrift umfasst nicht nur Außenbereiche nach § 35 BauGB, sondern auch innerörtliche Freiflächen, Parks und vergleichbare Grünflächen. • Wenn Werbeanlagen von einer solchen Freifläche aus sichtbar sind, liegt regelmäßig eine Wirkung in die freie Landschaft vor und damit Genehmigungspflicht. • Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann die Sichtbarkeit aus Lichtbildern hinreichend wahrscheinlich gemacht werden, so dass die Baugenehmigungspflicht und die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung als offenkundig gelten können.
Entscheidungsgründe
Werbeanlagen an Versammlungsstätten: keine Genehmigungsfreiheit bei Wirken in freie Landschaft • Für Werbeanlagen an und in Versammlungsstätten besteht nach § 65 Abs.1 Satz1 Nr.33a BauO NRW nur dann Genehmigungsfreiheit, wenn sie nicht in die freie Landschaft wirken. • Der Begriff der freien Landschaft im Sinne der Vorschrift umfasst nicht nur Außenbereiche nach § 35 BauGB, sondern auch innerörtliche Freiflächen, Parks und vergleichbare Grünflächen. • Wenn Werbeanlagen von einer solchen Freifläche aus sichtbar sind, liegt regelmäßig eine Wirkung in die freie Landschaft vor und damit Genehmigungspflicht. • Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann die Sichtbarkeit aus Lichtbildern hinreichend wahrscheinlich gemacht werden, so dass die Baugenehmigungspflicht und die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung als offenkundig gelten können. Der Antragsteller betreibt auf dem Grundstück C.weg 16–22 zwei Werbeanlagen an einem Gebäude, das nach einer Nutzungsänderungsgenehmigung möglicherweise als Versammlungsstätte genutzt wird. Der Antragsgegner untersagte durch Ordnungsverfügung vom 31.10.2001 die Fortsetzung bestimmter Werbeanlagen und drohte für eine Anlage ein Zwangsgeld an. Der Antragsteller wandte sich mit Widerspruch und anschließendem Eilantrag nach § 80 Abs.7 VwGO gegen die Vollziehung; das Verwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich einer der Anlagen wieder her. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Beschwerde des Antragsgegners gegen diese Wiederherstellung und die Frage, ob wegen Versammlungsstättenfreiheit nach § 65 Abs.1 Nr.33a BauO NRW Genehmigungsfreiheit besteht. • Anwendbare Norm: § 65 Abs.1 Satz1 Nr.33a BauO NRW regelt Genehmigungsfreiheit für Werbeanlagen an Versammlungsstätten nur soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken. • Begriffsbestimmung: Die freie Landschaft i.S. der Vorschrift umfasst nicht nur den Außenbereich nach § 35 BauGB, sondern auch innerörtliche Freiflächen, durch Bebauungsplan festgesetzte Grünflächen, Parks und vergleichbare Bereiche. • Tatbestandsprüfung: Die Einschränkung durch das Merkmal ‚Wirken in die freie Landschaft‘ ist weitreichend und begrenzt die Genehmigungsfreiheit erheblich. • Beweiswürdigung im Eilverfahren: Lichtbildliche Darstellung (Foto Nr.2) zeigt, dass beide Werbeanlagen von einer größeren begrün­ten Freifläche aus sichtbar sind; dies lässt mit hinreichender Sicherheit für das Eilverfahren annehmen, dass eine Wirkung in die freie Landschaft vorliegt. • Rechtliche Folge: Sind die Anlagen in die freie Landschaft wirkend sichtbar, sind sie baugenehmigungspflichtig und die Ordnungsverfügung des Antragsgegners ist offensichtlich rechtmäßig. • Verfahrensentscheidung: Das Abänderungsbegehren des Antragstellers nach § 80 Abs.7 VwGO ist insgesamt unbegründet; die Beschwerde des Antragsgegners gegen die teilweise Wiederherstellung war begründet, insoweit änderte das Oberverwaltungsgericht den erstinstanzlichen Beschluss. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf §154 VwGO, der Streitwert auf §§20 Abs.3, 13 Abs.1 GKG. Der Antragsteller hat vor dem Oberverwaltungsgericht nicht obsiegt. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung war begründet; das Gericht stellt fest, dass die Werbeanlagen baugenehmigungspflichtig sind, weil sie in die freie Landschaft wirken. Das Abänderungsbegehren des Antragstellers ist unbegründet und sein Antrag insgesamt abgelehnt; die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge; der Streitwert wurde auf 1.278,83 EUR festgesetzt. Aufgrund der erkennbaren Sichtbarkeit der Anlagen von einer begrün­ten Freifläche ist die angegriffene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig.