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Beschluss

5 E 3/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine verwaltungsgerichtliche Durchsuchungs- und Sicherstellungsanordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG ist zulässig, wenn zum Zeitpunkt ihres Erlasses eine wirksame und sofort vollziehbare Verbots- und Beschlagnahmeverfügung vorliegt. • Zur Rechtfertigung einer Durchsuchung der Wohnung bedarf es hinreichender Anhaltspunkte, dass dort dem Vereinsvermögen zuzurechnende Gegenstände aufgefunden werden können; eine vollständige Aufzählung konkreter Gegenstände ist nicht erforderlich. • Die Durchsuchungsanordnung muss das Durchsuchungsobjekt so bestimmen, dass unklar Zuordnung von Räumen nicht besteht; die Bezeichnung der vom Betroffenen genutzten Wohnung kann hierfür ausreichend sein. • Die Verhältnismäßigkeit ist zu prüfen; gegenüber Funktionsträgern eines verbotenen Vereins kann aufgrund der Gefahr der Entziehung von Vereinsvermögen der Eingriff gerechtfertigt sein.
Entscheidungsgründe
Durchsuchungs- und Sicherstellungsanordnung nach § 10 Abs.2 Satz5 VereinsG zulässig • Eine verwaltungsgerichtliche Durchsuchungs- und Sicherstellungsanordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG ist zulässig, wenn zum Zeitpunkt ihres Erlasses eine wirksame und sofort vollziehbare Verbots- und Beschlagnahmeverfügung vorliegt. • Zur Rechtfertigung einer Durchsuchung der Wohnung bedarf es hinreichender Anhaltspunkte, dass dort dem Vereinsvermögen zuzurechnende Gegenstände aufgefunden werden können; eine vollständige Aufzählung konkreter Gegenstände ist nicht erforderlich. • Die Durchsuchungsanordnung muss das Durchsuchungsobjekt so bestimmen, dass unklar Zuordnung von Räumen nicht besteht; die Bezeichnung der vom Betroffenen genutzten Wohnung kann hierfür ausreichend sein. • Die Verhältnismäßigkeit ist zu prüfen; gegenüber Funktionsträgern eines verbotenen Vereins kann aufgrund der Gefahr der Entziehung von Vereinsvermögen der Eingriff gerechtfertigt sein. Das BMI plante und verfügte Ende 2001 ein sofort vollziehbares Vereinsverbot gegen den so genannten "Kalifatstaat" und Teilorganisationen. Das IM NRW sollte die Verfügung zustellen und mit Vollzug einschließlich Beschlagnahme beginnen. Die Antragstellerin beantragte daraufhin einen gerichtlichen Durchsuchungs- und Sicherstellungsbeschluss gegen den Antragsgegner, der Vorstandsmitglied der vereinnahmten "Islamischen Gemeinde I. e.V." war. Das Verwaltungsgericht ordnete am 11. Dezember 2001 die Durchsuchung seiner Wohnung und die Sicherstellung beschlagnahmefähiger Gegenstände an; bei der Durchsuchung wurden zahlreiche Sachen sichergestellt. Der Antragsgegner rügte die Unbestimmtheit des Durchsuchungsgegenstands, fehlende Konkretisierung der Beweismittel und Unverhältnismäßigkeit; er verlangte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung und Aufhebung der Sicherstellungsanordnung. Teile der beschlagnahmten Gegenstände wurden später freigegeben und in diesem Umfang haben die Parteien das Verfahren als erledigt erklärt. Das OVG prüfte die verbleibende Beschwerde in der Sache. • Rechtsgrundlage ist § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG i.V.m. §§ 99 ff. StPO; Voraussetzung ist eine wirksame und sofort vollziehbare Verbots- und Beschlagnahmeverfügung spätestens bei Bekanntgabe der Durchsuchungsanordnung. • Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art.13 GG) erfordert jedoch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Gegenständen des Vereinsvermögens führen wird; diese Anhaltspunkte lagen hier vor, weil der Antragsgegner Vorstandsmitglied des erfassten Vereins war und konkrete Hinweise auf die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen bestanden. • Die Bezeichnung des Durchsuchungsobjekts war ausreichend bestimmt, da die Anordnung alle vom Antragsgegner genutzten Räume in der angegebenen Anschrift umfasste und keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen wurden, die Zweifel an der Zuordnung der Räume begründen würden. • Eine inhaltliche Aufzählung einzelner beschlagnahmefähiger Beweismittel im Beschluss war nicht erforderlich; § 10 Abs. 2 VereinsG verlangt keine detaillierte Auflistung konkreter Gegenstände. • Die Maßnahme war verhältnismäßig: angesichts der Gefahr, dass Vereinsvermögen der Beschlagnahme entzogen wird, waren die Eingriffe gegenüber einem Funktionsträger des verbotenen Vereins gerechtfertigt. • Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.2, 155 Abs.2, 161 Abs.2 VwGO; der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Streitwert 4.000 EUR. Das Verfahren wurde im Umfang der Freigaben als erledigt eingestellt. Die sinngemäße Feststellungsklage des Antragsgegners zur Durchsuchungsanordnung wurde abgelehnt; die Beschwerde gegen die Sicherstellungsanordnung wurde zurückgewiesen. Das Gericht hielt die Durchsuchungs- und Sicherstellungsanordnung des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2001 für rechtmäßig, weil zum Erlasszeitpunkt eine wirksame und sofort vollziehbare Verbots- und Beschlagnahmeverfügung zu erwarten war und hinreichende Anhaltspunkte bestanden, dass sich dem Vereinsvermögen zuzurechnende Gegenstände in der Wohnung des Antragsgegners befanden. Die Maßnahme war verhältnismäßig und die Bezeichnung des Durchsuchungsobjekts ausreichend bestimmt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 4.000 EUR festgesetzt.