Urteil
3 A 2259/99
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Voraussetzungen der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage (§ 8 Abs.1 Satz1 lit. a EBS 1988) sind erst erfüllt, wenn die zur Straße gehörige Teilfläche vermessen, von der übrigen Fläche abgeschrieben und die Gemeinde als Eigentümerin der so entstandenen Straßenlandparzelle im Grundbuch eingetragen ist.
• Zur Zuordnung von Vermessungs- und Grundbuchkosten zum Erschließungsaufwand bleibt es bei der Rechtsprechung, wonach bei Bereitstellung gemeindeeigener Flächen Nebenkosten wie Vermessungs- und Bereitstellungskosten dem Erschließungsaufwand zugerechnet werden können.
• Ist ein Teil des Rechtsstreits durch übereinstimmende Erledigungserklärungen erledigt, wird das Verfahren in diesem Umfang einzustellen und der angefochtene Gerichtsbescheid für diesen Teil wirkungslos.
• Die Berufung ist im übrigen unbegründet, weil die angefochtene Vorausleistungsfestsetzung rechtmäßig ist und sich auf §§ 127 ff. BauGB sowie die einschlägige örtliche Satzung stützt.
Entscheidungsgründe
Endgültige Herstellung erst mit Vermessung, Abschreibung und Grundbucheintragung der Straßenfläche • Die Voraussetzungen der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage (§ 8 Abs.1 Satz1 lit. a EBS 1988) sind erst erfüllt, wenn die zur Straße gehörige Teilfläche vermessen, von der übrigen Fläche abgeschrieben und die Gemeinde als Eigentümerin der so entstandenen Straßenlandparzelle im Grundbuch eingetragen ist. • Zur Zuordnung von Vermessungs- und Grundbuchkosten zum Erschließungsaufwand bleibt es bei der Rechtsprechung, wonach bei Bereitstellung gemeindeeigener Flächen Nebenkosten wie Vermessungs- und Bereitstellungskosten dem Erschließungsaufwand zugerechnet werden können. • Ist ein Teil des Rechtsstreits durch übereinstimmende Erledigungserklärungen erledigt, wird das Verfahren in diesem Umfang einzustellen und der angefochtene Gerichtsbescheid für diesen Teil wirkungslos. • Die Berufung ist im übrigen unbegründet, weil die angefochtene Vorausleistungsfestsetzung rechtmäßig ist und sich auf §§ 127 ff. BauGB sowie die einschlägige örtliche Satzung stützt. Der Kläger ist Miteigentümer eines Grundstücks, das an eine ausgebauten Straße grenzt. Die Gemeinde hatte den Ausbau der Straße in den 1970er–80er Jahren durchgeführt; die Widmung erfolgte 1990. Mit Bescheid vom 5.1.1995 forderte die Beklagte vom Kläger eine Vorausleistung auf Erschließungsbeiträge. Der Kläger focht dies an und machte geltend, die Beitragspflicht sei bereits früher entstanden, weil die Gemeinde durch schlichte Verwendung der Flächen diese als bereitgestellt habe, sodass Verjährung eingetreten sei. Die Beklagte hielt dem entgegen, dass zur Erfüllung des Merkmals „Stadt Eigentümerin der Flächen“ Vermessung, Abschreibung und Eintragung im Grundbuch erforderlich seien; diese Voraussetzungen seien erst 1998 erfüllt worden. Zwischenzeitlich hat die Beklagte den Bescheid in einem Teilbetrag reduziert und beide Parteien erklärten den entsprechenden Verfahrensabschnitt für erledigt. • Rechtsgrundlage sind §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der örtlichen Erschließungsbeitragssatzung (EBS 1988). • Die Satzungsformulierung in § 8 Abs.1 Satz1 lit. a EBS 1988 verlangt als Herstellungsmerkmal, dass die Stadt Eigentümerin der Flächen für die Erschließungsanlagen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dieses Merkmal im Regelfall erst erfüllt, wenn die von der Gemeinde bereitgestellten Teilflächen vermessen, von den übrigen Flurstücken abgeschrieben und als separate Straßenlandparzellen ins Grundbuch eingetragen sind. • Neuere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts haben zwar klargestellt, dass die Verselbständigung gemeindeeigener Flächen nicht immer Vermessung und Abschreibung voraussetzt; dies ändert jedoch nichts an der Zweckauslegung des § 128 BauGB und an der zulässigen Satzungsinterpretation, Vermessungs- und Bereitstellungsnebenkosten bei Bereitstellung teilweiser gemeindeeigener Flächen dem Erschließungsaufwand zuzurechnen. • Im vorliegenden Fall wurden die erforderlichen Vermessungs- und Grundbuchvorgänge erst am 25.03.1998 abgeschlossen; daher war die Beitragsforderung nicht bereits früher entstanden und auch nicht verjährt. • Der Einwand eines planüberschreitenden Ausbaus im Bereich eines Nachbarflurstücks ist streitig, aber für die Entscheidung entbehrlich, weil die gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen erst mit der Eintragung erfüllt wurden. • Zur Kostenentscheidung: Der erledigte Teil fällt der Beklagten zur Last; für den verbleibenden Streitgegenstand hat das Gericht die Klage abgewiesen; die Kostenverteilung folgt den §§ 154, 161 VwGO. • Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die maßgeblichen Fragen durch die obergerichtliche und bundesgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als die Parteien den Streit über einen Teilbetrag von 1.380,13 Euro für erledigt erklärt haben; dieser Teil des Gerichtsbescheids ist wirkungslos. Im übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen und damit die Klage abgewiesen: Die angefochtene Vorausleistungsfestsetzung vom 5.1.1995 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids) ist in dem noch streitigen Umfang rechtmäßig, weil die satzungsmäßigen Voraussetzungen der endgültigen Herstellung erst mit Vermessung, Abschreibung und Eintragung der neuen Straßenlandparzelle am 25.03.1998 erfüllt waren. Die Beklagte trägt 12% der bis zur Teilerledigung angefallenen Kosten; die übrigen Kosten trägt der Kläger. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Nichtzulassung der Revision wurde getroffen.