Urteil
12 A 2567/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Ausgleichsabgabe nach dem SchwbG ist auf den Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinne abzustellen; Arbeitsplätze über mehrere Betriebe desselben Arbeitgebers sind zusammenzurechnen.
• Die Befreiung von Arbeitgebern mit weniger als 16 Arbeitsplätzen ist verfassungsgemäß und steht nicht in Widerspruch zum EU-Beihilfeverbot.
• Ausnahmsweise kann ein "funktionaler" Arbeitgeberbegriff zu prüfen sein, wenn einzelne Betriebe lediglich formale, wirtschaftlich völlig verselbständigte Einheiten sind; ein solcher Ausnahmefall war hier nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Arbeitgeberbegriff beim SchwbG: Zusammenfassung filialverteilter Arbeitsplätze • Für die Ausgleichsabgabe nach dem SchwbG ist auf den Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinne abzustellen; Arbeitsplätze über mehrere Betriebe desselben Arbeitgebers sind zusammenzurechnen. • Die Befreiung von Arbeitgebern mit weniger als 16 Arbeitsplätzen ist verfassungsgemäß und steht nicht in Widerspruch zum EU-Beihilfeverbot. • Ausnahmsweise kann ein "funktionaler" Arbeitgeberbegriff zu prüfen sein, wenn einzelne Betriebe lediglich formale, wirtschaftlich völlig verselbständigte Einheiten sind; ein solcher Ausnahmefall war hier nicht gegeben. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin einer Unternehmensgruppe, der 1992 188 Friseurbetriebe zugeordnet waren. Das Arbeitsamt ermittelte aufgrund einer zusammengefassten Anzeige für alle Betriebe die Ausgleichsabgabe 1992 und setzte rückständige Beträge fest. Die Klägerin focht dies an und machte geltend, die Berechnung habe betrieblich einzeln vorzunehmen zu sein; nur Betriebe mit mindestens 16 Arbeitsplätzen seien ausgleichspflichtig. Sie berief sich auf einen funktionalen Arbeitgeberbegriff und verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zusammenfassung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das OVG bestätigte diese Entscheidung und verwarf die Berufung. • Anwendbare Normen sind §§ 5 Abs.1, 11 Abs.1, 13 SchwbG 1986 (heute SGB IX), wonach Arbeitgeber, die nicht die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter beschäftigen, Ausgleichsabgabe entrichten müssen. • Das Gericht ist an die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung gebunden; die einschlägigen Vorschriften sind verfassungsgemäß. Eine Zweitvorlage an das BVerfG ist nicht geboten, da keine wesentlichen veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Umstände vorliegen. • Die gesetzliche Regelung, Kleinarbeitgeber (unter 16 Arbeitsplätzen) zu begünstigen, ist verfassungskonform und verletzt nicht das EU-Beihilfeverbot; eine solche Begünstigung stellt keine relevante staatliche Beihilfe dar oder fällt jedenfalls unter eine de-minimis-Betrachtung. • Zur Bestimmung des Arbeitgebers ist auf das arbeitsvertragliche Verhältnis abzustellen; das Landesrecht unterscheidet Arbeitgeber und Betrieb, weshalb die Zusammenfassung aller Arbeitsplätze des rechtlich formalen Arbeitgebers zulässig ist. • Ein funktionaler Arbeitgeberbegriff wäre nur in Ausnahmefällen zu erwägen, wenn einzelne Betriebe wirtschaftlich völlig verselbständigt und lediglich formell verbunden sind. Hier war das nicht der Fall: die Filialen waren organisatorisch verflochten (Bereichsleiter, zentrale Verwaltungselemente, umfassender Unternehmensgegenstand), sodass die Zusammenrechnung der Arbeitsplätze gerechtfertigt ist. • Mangels erfolgreicher substantiierten Angriffspunkte gegen die konkrete Berechnung der rückständigen Ausgleichsabgabe war der Bescheid in Höhe von 202.200 DM rechtmäßig. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; der Bescheid über die rückständige Ausgleichsabgabe für 1992 in Höhe von 202.200 DM ist rechtmäßig. Die Gerichtsentscheidung stellt fest, dass für die Ausgleichsabgabe auf den Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinne abzustellen ist und die Arbeitsplätze filialverteilter Betriebe eines rechtlich einheitlichen Arbeitgebers zusammenzurechnen sind. Verfassungs- und europarechtliche Einwände der Klägerin gegen die Regelung und ihre Anwendung wurden nicht anerkannt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.