Beschluss
14 A 4584/98
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zwangsgelder wegen Zweckentfremdung von Wohnraum können auch nach Verlust der Verfügungsbefugnis durch Zwangsversteigerung beitreiben werden.
• Die Beitreibung dient der Durchsetzung des Verbots der Zweckentfremdung und ist zulässig, solange der Verstoß in der Zeit einer vollziehbaren Ordnungsverfügung erfolgte.
• Ein Widerruf einer Vereinbarung oder ein Gesprächsvermerk begründet nicht ohne eindeutige Vereinbarung einen Verzicht auf spätere Beitreibung von Zwangsgeldern.
Entscheidungsgründe
Beitreibung von Zwangsgeldern trotz Zwangsversteigerung zulässig • Zwangsgelder wegen Zweckentfremdung von Wohnraum können auch nach Verlust der Verfügungsbefugnis durch Zwangsversteigerung beitreiben werden. • Die Beitreibung dient der Durchsetzung des Verbots der Zweckentfremdung und ist zulässig, solange der Verstoß in der Zeit einer vollziehbaren Ordnungsverfügung erfolgte. • Ein Widerruf einer Vereinbarung oder ein Gesprächsvermerk begründet nicht ohne eindeutige Vereinbarung einen Verzicht auf spätere Beitreibung von Zwangsgeldern. Der Kläger hatte mehrere Wohnungen in einem Haus zweckentfremdet leerstehen lassen. Die Behörde setzte deswegen Zwangsgelder fest und leitete Vollstreckungsmaßnahmen ein. Das Haus wurde später zwangsversteigert; aus der Versteigerung erhielt die Beklagte einen Betrag von 93.028,50 DM. Der Kläger verlangte die Erstattung dieses Betrags mit der Begründung, nach Verlust der Verfügungsbefugnis sei die Beitreibung unzulässig oder entbehrlich gewesen. Er berief sich ferner auf frühere Vereinbarungen und Gesprächsvermerke mit der Behörde. Die Behörde hatte allerdings eine Vereinbarung widerrufen und vorgetragen, dass die Wohnungen weiterhin nicht für eine Vermietung fertiggestellt worden seien. • Keine Zulassungsgründe für die Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 124 VwGO: die vom Kläger gerügten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nicht. • Kein Erstattungsanspruch aus § 812 BGB: Die Beklagte hat einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Versteigerungserlöses, weil sie sich an der Zwangsversteigerung beteiligen und so die Zwangsgelder beitreiben durfte. • Rechtliche Grundlage der Beitreibung ist § 60 Abs. 3 VwVG NRW: Zwangsgeld wird im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben, solange der Verpflichtete die gebotene Handlung nicht ausgeführt hat; die Beitreibung ist nicht zu unterlassen, nur weil später die Verfügungsbefugnis verloren ging. • Zweck der Zwangsgeldbeitreibung ist die Durchsetzung des Zweckentfremdungsverbots und die Herstellung von Abschreckungswirkung; es kommt auf die Zeit des Verstoßes gegen eine vollziehbare Ordnungsverfügung an. • Keine Zweckerreichung im Sinne von § 65 Abs. 3 VwVfG NRW: Langjähriger Leerstand zeigt, dass der Vollzugszweck nicht erreicht wurde. • Widerrufene Vereinbarung und bloße Gesprächsvermerke begründen keinen Verzicht auf Beitreibung: Die Vereinbarung wurde wirksam widerrufen, und aus dem Vermerk ergab sich kein verbindlicher Erlass der Zwangsgelder. • Vorherige Rechtsprechung und die Systematik der Zweckentfremdungsverordnungen stützen die Durchsetzungspflicht zum Schutz des Wohnungsmarktes. Der Antrag des Klägers wird abgelehnt; die Beklagte darf den aus der Zwangsversteigerung erhaltenen Betrag in Höhe von 93.028,50 DM behalten. Die Beitreibung der Zwangsgelder war nach § 60 Abs. 3 VwVG NRW zulässig, weil der Kläger die Wohnungen trotz Androhung und vollziehbarer Ordnungsverfügung jahrelang leerstehen ließ und der Vollzugszweck nicht erreicht war. Vereinbarungen oder Gesprächsvermerke führten nicht zu einem rechtswirksamen Verzicht auf die Beitreibung; eine frühere Vereinbarung war wirksam widerrufen. Die Kosten hat der Kläger zu tragen; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 93.028,90 DM festgesetzt.