Beschluss
19 A 3758/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist abzulehnen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht substantiiert dargetan sind (§ 124a VwGO).
• Ein Prüfungsbewerber muss eine vor der Prüfung erkennbar vermutete Befangenheit des Prüfers grundsätzlich vor der Prüfung oder jedenfalls vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses geltend machen.
• Die Besetzung eines Prüfungsausschusses ist nur dann zu beanstanden, wenn eine verbindliche gesetzliche oder verfahrensrechtliche Regel verletzt wurde; für Wiederholungsprüfungen können abweichende Übergangsregelungen gelten.
• Bei Prüfungsbewertung ist der Bewerber verpflichtet, substantiierte Einwände gegen konkrete Bewertungsgründe vorzubringen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt wegen unzureichender Substantiierung von Prüfungsrügen • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist abzulehnen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht substantiiert dargetan sind (§ 124a VwGO). • Ein Prüfungsbewerber muss eine vor der Prüfung erkennbar vermutete Befangenheit des Prüfers grundsätzlich vor der Prüfung oder jedenfalls vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses geltend machen. • Die Besetzung eines Prüfungsausschusses ist nur dann zu beanstanden, wenn eine verbindliche gesetzliche oder verfahrensrechtliche Regel verletzt wurde; für Wiederholungsprüfungen können abweichende Übergangsregelungen gelten. • Bei Prüfungsbewertung ist der Bewerber verpflichtet, substantiierte Einwände gegen konkrete Bewertungsgründe vorzubringen; bloße Behauptungen genügen nicht. Der Kläger focht die Bewertung seiner Wiederholungsprüfungen in mehreren Fächern an und beantragte die Zulassung der Berufung gegen das vorherige Urteil. Er rügte unter anderem die Beteiligung einer Prüferin wegen angeblicher Befangenheit, die fehlerhafte Besetzung des Prüfungsausschusses nach einer behaupteten "festen Regel" und inhaltliche Bewertungsmängel bei Unterrichtsproben in Latein und Evangelischer Religionslehre. Das beklagte Prüfungsamt und das Verwaltungsgericht wiesen die Vorwürfe zurück. Im Zulassungsverfahren ließ der Kläger viele Einwendungen ungenügend substantiiert, etwa zu Eignung von Texten, Lehrbuchvergleich, Missdeutungen durch Schüler und die angebliche Unangemessenheit bestimmter Themen im Anfangsunterricht. • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nach § 124a VwGO abzulehnen, weil der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils substantiiert dargelegt hat. • Zur Befangenheit: Selbst wenn eine Befangenheit möglich gewesen wäre, kann sich der Kläger nicht darauf berufen, weil er die Befangenheit nicht vor der Wiederholungsprüfung oder wenigstens vor Bekanntgabe des Ergebnisses geltend gemacht hat; dies wäre dem Prüfling zumutbar gewesen (vgl. einschlägige Rechtsprechung). • Zur angeblichen "festen Regel" der Ausschlussbesetzung: Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, dass ihm diese Regel erst nachträglich bekannt wurde; zudem galten für ihn gemäß Übergangsbestimmungen ältere dienstrechtliche Vorschriften, die die Mitwirkung der Prüferin nicht ausschlossen (§ 57 OVP n.F. und § 16 OVP a.F.). • Zur Prüfungsbewertung: Die Beanstandungen des Klägers zu Latein (Eignung des Textes, Lehrbuchvergleich, Gladiatorenthematik) sind unsubstantiiert; er hat keine konkreten Anhaltspunkte geliefert, die die Prüferrügen entkräften. Die Prüfer haben dargelegt, warum der gewählte Text weder ausreichend den intendierten Aspekt der Sensationsgier erschließt noch ein aktueller Lehrplanbezug besteht. • Zu Evangelischer Religionslehre: Auch hier sind die Einwände des Klägers zu Missdeutungen, fachlicher Notwendigkeit bestimmter Vorkenntnisse und zur Zielsetzung der Textauswahl nicht ausreichend begründet; insoweit ist der Beurteilungsspielraum der Prüfer zu beachten. • Prozess- und Kostenentscheidung beruhen auf §§ 154, 152 VwGO sowie §§ 13, 14 GKG; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 10.000 EUR festgesetzt. Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Anträge sind mangels substantiiert dargelegter ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils unbegründet. Maßgeblich war, dass viele Rügen des Klägers rein behauptend blieben und die für die Rügeführung nach § 124a VwGO erforderliche Konkretisierung fehlte. Zudem hätte der Kläger erkennbare Befangenheitsgründe rechtzeitig vor der Prüfung oder vor Bekanntgabe des Ergebnisses geltend machen müssen. Die Besetzung des Prüfungsausschusses war unter den für den Kläger geltenden Übergangsregelungen nicht zu beanstanden, und die Bewertungsentscheidung der Prüfer hielt einer nachvollziehbaren Prüfung stand.