Beschluss
4 B 2124/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Sportwetten sind als Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB anzusehen, weil der Erfolg überwiegend vom Zufall abhängt.
• Die Veranstaltung von Sportwetten durch einen im Ausland ansässigen Anbieter kann in Deutschland strafbar sein, wenn dort Einrichtungen geschaffen werden, die dem Publikum den Abschluss von Spielverträgen ermöglichen.
• Eine im Herkunftsmitgliedstaat erteilte Bewilligung zum Veranstalten von Glücksspielen wirkt nicht automatisch in Deutschland; Beschränkungen zum Schutz der Sozialordnung können gerechtfertigt und verhältnismäßig sein.
• Wer als Vermittler vor Ort eine Annahmestelle betreibt, kann sich der Beihilfe zum Veranstalten unerlaubter Glücksspiele nach § 27 i.V.m. § 284 StGB schuldig machen.
• Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegen, wenn die Ordnungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig ist.
Entscheidungsgründe
Vermittlung ausländischer Sportwetten als Beihilfe zur unerlaubten Veranstaltung von Glücksspiel • Sportwetten sind als Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB anzusehen, weil der Erfolg überwiegend vom Zufall abhängt. • Die Veranstaltung von Sportwetten durch einen im Ausland ansässigen Anbieter kann in Deutschland strafbar sein, wenn dort Einrichtungen geschaffen werden, die dem Publikum den Abschluss von Spielverträgen ermöglichen. • Eine im Herkunftsmitgliedstaat erteilte Bewilligung zum Veranstalten von Glücksspielen wirkt nicht automatisch in Deutschland; Beschränkungen zum Schutz der Sozialordnung können gerechtfertigt und verhältnismäßig sein. • Wer als Vermittler vor Ort eine Annahmestelle betreibt, kann sich der Beihilfe zum Veranstalten unerlaubter Glücksspiele nach § 27 i.V.m. § 284 StGB schuldig machen. • Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegen, wenn die Ordnungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig ist. Der Antragsteller betrieb in Nordrhein-Westfalen eine Annahmestelle und vermittelte Sportwetten eines in Österreich ansässigen Unternehmens. Die örtliche Ordnungsbehörde ordnete Schließung und Versiegelung der Betriebsstätte sowie ein Verbot der weiteren Vermittlung an. Der Antragsteller rügte, die Veranstaltung erfolge im Ausland und sei dort bewilligt; er habe lediglich Vermittlungsleistungen erbracht und berief sich auf Dienstleistungsfreiheit und sein Berufsgrundrecht. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab; hiergegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers, die das Oberverwaltungsgericht ebenfalls zurückwies. Streitgegenstand war, ob die Vermittlung und die Annahmestelle in Nordrhein-Westfalen als veranstaltendes oder unterstützendes Verhalten im Sinne des § 284 StGB anzusehen sind und ob die ausländische Bewilligung Schutz vor deutschem Ordnungs- und Strafrecht bietet. • Die Sportwette ist Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB, weil der Erfolg überwiegend vom Zufall abhängt; auf einschlägige Rechtsprechung des BVerwG und BGH wird verwiesen. • Veranstalten i.S.v. § 284 Abs. 1 StGB umfasst die Schaffung des äußeren organisatorischen Rahmens und die Ermöglichung der Teilnahme; der Kläger hat durch Betrieb der Annahmestelle diesen Rahmen mitgestaltet. • Ort der Tat kann sich über mehrere Orte erstrecken; durch die Vermittlungstätigkeit und die Annahmestelle in Nordrhein-Westfalen ist die Veranstaltung des Glücksspiels auch dort verwirklicht (§ 9 Abs. 1 StGB-Prinzip). • Die österreichische Erlaubnis wirkt nicht automatisch in Deutschland; nationale Regelungen zur Beschränkung von Glücksspielen sind zulässig, sofern sie nicht diskriminierend sind (Art.49 EG) und im nationalen Ermessen liegen. • Mangels einer in Nordrhein-Westfalen geltenden Erlaubnis erfüllt der ausländische Anbieter den Tatbestand der unerlaubten Veranstaltung nach § 284 Abs. 1 StGB; der Antragsteller leistet nach § 27 StGB strafbare Beihilfe, weil er die Handlung des Veranstalters fördert. • Bei der Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO überwiegt hier das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung, weil die Ordnungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig ist und dem Antragsteller keine Erlaubnis zur Vermittlung erteilt wurde. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; die Ordnungsverfügung bleibt vollziehbar und die Betriebsstätte zu schließen/versiegeln. Das Gericht stellt fest, dass Sportwetten als Glücksspiel i.S.v. § 284 StGB gelten und dass die Vermittlungstätigkeit vor Ort als Förderung bzw. Veranstaltung im Sinne der Norm zu qualifizieren ist. Eine in Österreich erteilte Bewilligung schützt nicht vor der deutschen Erlaubnispflicht und der Strafbarkeit; daher rechtfertigt das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.