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Beschluss

5 A 4183/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zurückzuweisen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen. • Ein Fahrzeug, das im 5‑Meter‑Bereich vor einer Straßeneinmündung parkt, handelt verbotswidrig nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO; ein Beweisfoto kann dies ausreichend dokumentieren. • Kosten einer Leerfahrt des Abschleppwagens sind dem Störer zuzurechnen, wenn das Abschleppfahrzeug konkret für sein Fahrzeug angefordert wurde; eine nachträgliche anderweitige Verwendung entbindet nicht von der Kostentragungspflicht. • Die Festsetzung von Verwaltungsgebühren in der hier erhobenen Höhe entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung; Abschleppkosten und Parkverstoß vor Straßeneinmündung • Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zurückzuweisen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen. • Ein Fahrzeug, das im 5‑Meter‑Bereich vor einer Straßeneinmündung parkt, handelt verbotswidrig nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO; ein Beweisfoto kann dies ausreichend dokumentieren. • Kosten einer Leerfahrt des Abschleppwagens sind dem Störer zuzurechnen, wenn das Abschleppfahrzeug konkret für sein Fahrzeug angefordert wurde; eine nachträgliche anderweitige Verwendung entbindet nicht von der Kostentragungspflicht. • Die Festsetzung von Verwaltungsgebühren in der hier erhobenen Höhe entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem sie zur Zahlung von Abschleppkosten und Verwaltungsgebühren verurteilt worden war. Ihr Fahrzeug wurde von einem Abschleppunternehmen entfernt, nachdem es im 5‑Meter‑Bereich vor einer Straßeneinmündung abgestellt gewesen war. In den Verwaltungsakten befindet sich ein Beweisfoto, das den Parkverstoß dokumentiert. Die Klägerin rügte, die Sperrfläche sei eventuell nicht mehr deutlich erkennbar gewesen, und beanstandete die Berechnung der Kosten der Leerfahrt des Abschleppwagens, weil dieser andere verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge hätte abschleppen können und schließlich für einen anderen Auftrag eingesetzt worden sei. Das Verwaltungsgericht hatte die Verpflichtung der Klägerin zur Kostentragung festgestellt; die Klägerin begehrte nun die Zulassung der Berufung mit der Behauptung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils. • Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; der Senat bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts. • Feststellung des Parkverstoßes: Unabhängig von der Frage der Sichtbarkeit der Sperrfläche war das Fahrzeug der Klägerin eindeutig im 5‑Meter‑Bereich vor einer Straßeneinmündung abgestellt und somit verbotswidrig nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO; dies ergibt sich aus dem Beweisfoto in den Verwaltungsvorgängen. • Zurechnung der Leerfahrtkosten: Wenn das Abschleppfahrzeug konkret für das Fahrzeug der Klägerin angefordert wurde, sind die Kosten der Leerfahrt als störungsbedingte Kosten der versuchten Ersatzvornahme dem Störer zuzurechnen. Eine nachträgliche anderweitige Verwendung des Fahrzeugs entbindet nicht von der Kostentragungspflicht. • Gebührenfestsetzung: Die erhobenen Verwaltungsgebühren entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Senats und sind rechtlich nicht zu beanstanden. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen auf Grundlage von § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte, dass das Fahrzeug verbotswidrig im 5‑Meter‑Bereich vor einer Straßeneinmündung geparkt war und die daran anknüpfenden Abschleppkosten einschließlich der Leerfahrtkosten von der Klägerin zu tragen sind, weil das Abschleppfahrzeug konkret für ihr Fahrzeug beauftragt worden war. Eine mögliche spätere anderweitige Verwendung des Abschleppfahrzeugs enthebt die Klägerin nicht von der Kostentragungspflicht. Die berechneten Verwaltungsgebühren entsprechen der senatsinternen Rechtsprechung und sind rechtlich zulässig. Der Beschluss ist unanfechtbar.