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Beschluss

11 B 507/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss schließt nachträgliche Einwendungen gegen das beabsichtigte Vorhaben aus. • Ein Planfeststellungsbeschluss tritt nach § 17 Abs. 7 Halbsatz 1 FStrG nur dann außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit mit der Durchführung nicht begonnen wird. • Zur Frage des Beginns der Durchführung reichen nach außen erkennbare, der Planrealisierung dienende Maßnahmen wie planmäßiger Grunderwerb oder Baustelleneinrichtung aus. • Bei der Streitwertfestsetzung für Verfahren über vorzeitige Besitzeinweisung ist auf das Interesse des Betroffenen abzustellen; der Verkehrswert kann nur in vermindertem Umfang angesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Bestandskraft und Durchführungsbeginn eines Planfeststellungsbeschlusses bei vorzeitiger Besitzeinweisung • Ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss schließt nachträgliche Einwendungen gegen das beabsichtigte Vorhaben aus. • Ein Planfeststellungsbeschluss tritt nach § 17 Abs. 7 Halbsatz 1 FStrG nur dann außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit mit der Durchführung nicht begonnen wird. • Zur Frage des Beginns der Durchführung reichen nach außen erkennbare, der Planrealisierung dienende Maßnahmen wie planmäßiger Grunderwerb oder Baustelleneinrichtung aus. • Bei der Streitwertfestsetzung für Verfahren über vorzeitige Besitzeinweisung ist auf das Interesse des Betroffenen abzustellen; der Verkehrswert kann nur in vermindertem Umfang angesetzt werden. Die Beigeladene beabsichtigte den Ausbau eines Abschnitts der S.--------straße und beantragte vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18f FStrG. Die Antragsteller wandten sich dagegen mit dem Ziel, die Besitzeinweisung auszusetzen und machten insbesondere erhöhte Lärmbelastungen geltend. Sie rügten außerdem, die rechtliche Grundlage für einen südlich anschließenden Abschnitt sei entfallen und der Planfeststellungsbeschluss daher nicht vollziehbar. Die Vorinstanz hatte den Aussetzungsantrag abgelehnt, weil der Planfeststellungsbeschluss vom 11. Juli 1991 bestandskräftig sei und vor Ablauf der Fünfjahresfrist Maßnahmen zur Durchführung des Plans erkennbar begonnen hätten. Die Antragsteller wiederholten vor dem Senat ihr erstinstanzliches Vorbringen, ohne substantiiert dagegenzutreten. • Der Planfeststellungsbeschluss vom 11. Juli 1991 ist rechtskräftig; nachträgliche Einwendungen gegen das genehmigte Vorhaben sind damit ausgeschlossen. • Die Aufhebung von Bebauungsplänen für weiter südlich geplante Ausbaustreifen beseitigt nicht die Planrechtfertigung für den hier strittigen Abschnitt, weil für diesen Abschnitt ein eigener Verkehrs- und Planwert bejaht worden ist. • Nach § 17 Abs. 7 Halbsatz 1 FStrG tritt ein Planfeststellungsbeschluss nur dann außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit nicht mit der Durchführung begonnen worden ist; die maßgebliche Rechtskraft trat hier im Februar 1996 ein. • Maßgeblich für den Beginn der Durchführung sind nach überwiegender Meinung nach außen erkennbare Tätigkeiten zur Verwirklichung des Plans; hierzu zählen unter anderem der planmäßige Grunderwerb, Baustelleneinrichtung und Entfernung von Bewuchs. • Die Beigeladene hat vor Ablauf der fünfjährigen Frist mehrere Grunderwerbsverträge geschlossen und weitere vorbereitende Arbeiten durchgeführt, was in der Gesamtschau für den Beginn der Durchführung genügt. • Die Rüge mangelnder Dringlichkeit ist unbehelflich, weil die Beigeladene zuvor versucht hatte, den Grundstücksstreifen freihändig zu erwerben und die Anwendung des Zwangsmittels erst nach fortschreitenden Arbeiten erfolgte. • Bei der Streitwertfestsetzung für die Anfechtung der vorzeitigen Besitzeinweisung ist auf das Interesse des Betroffenen abzustellen; der angebotene Kaufpreis kann nur anteilig (hier reduziert) als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Die zulässige Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass der Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig ist und die Beigeladene rechtlich bereits vor Ablauf der fünfjährigen Frist mit der Durchführung begonnen hat, sodass die Voraussetzungen für die Aussetzung der vorzeitigen Besitzeinweisung nicht vorliegen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.