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Beschluss

15 A 3916/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bürgerbegehren ist unzulässig, wenn es auf die rückwirkende Aufhebung eines Ratsbeschlusses zielt, der als privatrechtliche Zustimmung zu einem Vertrag wirkt und daher nicht mehr widerrufbar ist. • Vertragsabreden, die eine kommunalrechtliche Zustimmungsbedürftigkeit fingieren, sind durch ergänzende Auslegung zu erschließen; daraus folgt, dass die analoge Anwendung der §§ 182 ff. BGB die Widerrufsbeschränkung bestimmt. • Ein Bürgerbegehren muss nach seinem eingereichten Wortlaut beurteilt werden; nur dieser Text ist maßgeblich für die Zulässigkeitsprüfung und den späteren Bürgerentscheid.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens gegen rückwirkende Aufhebung eines zustimmenden Ratsbeschlusses • Ein Bürgerbegehren ist unzulässig, wenn es auf die rückwirkende Aufhebung eines Ratsbeschlusses zielt, der als privatrechtliche Zustimmung zu einem Vertrag wirkt und daher nicht mehr widerrufbar ist. • Vertragsabreden, die eine kommunalrechtliche Zustimmungsbedürftigkeit fingieren, sind durch ergänzende Auslegung zu erschließen; daraus folgt, dass die analoge Anwendung der §§ 182 ff. BGB die Widerrufsbeschränkung bestimmt. • Ein Bürgerbegehren muss nach seinem eingereichten Wortlaut beurteilt werden; nur dieser Text ist maßgeblich für die Zulässigkeitsprüfung und den späteren Bürgerentscheid. Die Stadt N. ist Alleingesellschafterin der N. Versorgungs- und Verkehrs GmbH, die 75,1 % an den Stadtwerken T. hielt. Die Elektrizitätswerk F. bot notariell den Kauf dieses Anteils an; der Rat der Stadt stimmte dem Verkauf am 29.03.2001 zu. Die Gesellschaft nahm das Angebot notariell an und teilte der Käuferin mit, die in § 11 des Kaufvertrags vorgesehene Ratszustimmung sei erteilt; das Bundeskartellamt sah keine Untersagungsgründe. Die Kläger reichten ein Bürgerbegehren ein, das die Aufhebung des Ratsbeschlusses und damit die Ablehnung des Verkaufs forderte; die Verwaltung erkannte die erforderlichen Unterschriften an. Der Rat erklärte das Begehren für unzulässig mit der Begründung, es verfolge ein gesetzwidriges Ziel; Widerspruchsentscheidungen blieben erfolglos. Die Kläger klagten und beriefen sich darauf, der Ratsbeschluss sei ein rein innerer Akt ohne Außenwirkung und noch aufhebbar. • Zuständigkeit und Prüfungsmaßstab: Nach § 26 Abs. 6 GO NRW hat der Rat über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens zu entscheiden; dabei ist der Text des eingereichten Begehrens maßgeblich. • Gegenstand und Ziel des Begehrens: Das Begehren verlangt die Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 29.03.2001, der die Zustimmung zum Verkauf enthielt; objektiv ist dieser Ratsbeschluss als privatrechtliche Zustimmung (§§ 182 ff. BGB analog) zu dem zwischen den Gesellschaften geschlossenen Vertrag einzuordnen. • Vertragsauslegung und Vertragslücke: § 11 Buchst. b des Vertrags verweist irrtümlich auf eine gesetzliche Zustimmungsbedürftigkeit nach § 108 Abs. 5 GO NRW; die entsprechende Lücke ist nach § 133, § 157 BGB durch ergänzende Auslegung zu schließen, wonach die Parteien eine Ratszustimmung als Bedingung vereinbart haben. • Rechtsfolge der analogen Anwendung der §§ 182 ff. BGB: Auf die vertraglich als aufschiebende Bedingung vereinbarte Zustimmung sind die Regeln über die Zustimmung anzuwenden; nach § 183 Satz 1 BGB ist ein Widerruf der Zustimmung nur bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts möglich, hier bis zur Annahme des Vertrags am 05.04.2001. • Unzulässigkeit des Begehrens: Da die Aufhebung des zustimmenden Ratsbeschlusses nur vor der Annahme möglich gewesen wäre, verfolgt das Bürgerbegehren ein gesetzwidriges Ziel im Sinne von § 26 Abs. 5 Nr. 9 GO NRW und ist daher unzulässig. • Alternative Betrachtung (ex nunc): Selbst bei Auslegung als Aufhebung mit Zukunftswirkung wäre das Begehren ins Leere laufend und nicht als zulässige Sachentscheidung nach § 26 Abs. 1 GO NRW zu qualifizieren. • Maßgeblichkeit des eingereichten Textes: Für die Zulässigkeitsprüfung ist allein der Wortlaut des eingereichten Bürgerbegehrens verbindlich; spätere Umdeutungen sind nicht zu berücksichtigen. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; das Bürgerbegehren ist unzulässig, weil es die rückwirkende Aufhebung eines Ratsbeschlusses verlangt, der als privatrechtliche Zustimmung zu einem bereits wirksam abgeschlossenen Vertrag zu qualifizieren ist und nach der analogen Anwendung der §§ 182 ff. BGB nur bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerrufen werden konnte. Damit verfolgt das Begehren ein gesetzwidriges Ziel nach § 26 Abs. 5 Nr. 9 GO NRW. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wird nicht zugelassen.