Beschluss
6 A 4750/01
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist nicht zuzulassen, wenn die angefochtene Streitentscheidung durch die Ernennung des erfolgreichen Konkurrenten erledigt und die Ernennung unanfechtbar geworden ist.
• Ein unterlegener Bewerber muss, um eine Erledigung zu vermeiden, die Ernennung des Konkurrenten mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifen; unterbleibt dies, entzieht die Ernennung dem Verpflichtungs- oder Neubescheidungsantrag die Grundlage.
• Für einen Amtshaftungsanspruch ist erforderlich, dass die Dienstbehörde rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat und der Kläger in rechtmäßiger Weise voraussichtlich ernannt worden wäre; die Bestätigung der Personalentscheidung durch ein Kollegialgericht schließt Verschulden der Bediensteten in der Regel aus.
Entscheidungsgründe
Erledigung von Verpflichtungsanträgen durch unanfechtbare Ernennung des Mitbewerbers • Die Berufung ist nicht zuzulassen, wenn die angefochtene Streitentscheidung durch die Ernennung des erfolgreichen Konkurrenten erledigt und die Ernennung unanfechtbar geworden ist. • Ein unterlegener Bewerber muss, um eine Erledigung zu vermeiden, die Ernennung des Konkurrenten mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifen; unterbleibt dies, entzieht die Ernennung dem Verpflichtungs- oder Neubescheidungsantrag die Grundlage. • Für einen Amtshaftungsanspruch ist erforderlich, dass die Dienstbehörde rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat und der Kläger in rechtmäßiger Weise voraussichtlich ernannt worden wäre; die Bestätigung der Personalentscheidung durch ein Kollegialgericht schließt Verschulden der Bediensteten in der Regel aus. Der Kläger, Inhaber einer C3-Professur für Anorganische Chemie an einer Gesamthochschule, klagte auf Verpflichtung des Landes zur erneuten Entscheidung über seine erfolglose Bewerbung um eine C4-Professur bzw. hilfsweise auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids. Sein Mitbewerber wurde zwischenzeitlich in die zu besetzende Planstelle ernannt und trat das Amt an. Der Kläger hatte gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch eingelegt und geklagt, die Ernennung des Mitbewerbers aber nicht mit Widerspruch oder Klage angegriffen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das OVG prüfte ausschließlich die Zulassung der Berufung nach altem Recht und die Zulässigkeitsgründe des §124 Abs.2 VwGO. • Anwendbares Verfahren: Es gilt das bis 31.12.2001 geltende Recht wegen Verhandlungszeitpunkt vor dem 1.1.2002. • Erledigung durch Ernennung: Nach ständiger Rechtsprechung wird ein Verpflichtungs- oder Neubescheidungsantrag erledigt, wenn der Mitbewerber in die ausgeschriebene Planstelle berufen und die Ernennung unanfechtbar geworden ist. • Rechtsbehelfe zur Vermeidung der Erledigung: Der unterlegene Bewerber müsste die Ernennung des Erfolgreichen mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifen; unterlässt er dies, sind beamtenrechtliche Rücknahmegründe allein Voraussetzung für eine Aufhebung. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Der vom Kläger angeführte obiter dictum des Bundesverwaltungsgerichts ändert daran nichts; die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) ist nicht dargetan. • Verfahrensmangel verneint: Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Hauptsache als erledigt betrachtet und war nicht gehalten, in der Sache anders zu entscheiden. • Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig: Nachdem das Verwaltungsgericht die Personalentscheidung als rechtmäßig bezeichnet hat, fehlt dem Kläger ein berechtigtes Interesse an einer Fortsetzungsfeststellung und damit ein Zulassungsgrund. • Amtshaftung und Verschulden: Für Schadensersatz fehlt es an dem notwendigen Verschulden; die Bestätigung der Entscheidung durch ein Kollegialgericht schließt schuldhaftes Verhalten der Bediensteten in der Regel aus. • Prüfungsmaßstab: Das Verwaltungsgericht hat das behördliche Ermessen nach §114 Satz1 VwGO eingeschränkt überprüft, ohne einen unzulässig reduzierten Prüfungsmaßstab anzulegen. • Konkrete Tatsachenbewertung: Unterschiede in Prognosen (z. B. zu Synergieeffekten) begründen kein rechtlich relevantes Verschulden; die gerichtliche Prüfung griff die Erwägungen des Beklagten auf und billigte sie. Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt; die Kostentragung trifft den Kläger. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Ernennung des erfolgreichen Mitbewerbers die Streitentscheidung erledigt und der Kläger die Ernennung nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfristen angegriffen hat. Hilfsanträge zur Fortsetzungsfeststellung sind mangels berechtigtem Interesse unzulässig, da das Verwaltungsgericht die Personalentscheidung als rechtmäßig bestätigt hat. Ein Amtshaftungsanspruch scheidet mangels Verschulden der Bediensteten und wegen fehlender Erfolgsaussichten aus. Mit der Ablehnung wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig.