Urteil
2 A 519/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Anerkennung als deutsche Volkszugehörige nach § 6 Abs.2 BVFG ist neben Abstammung auch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache erforderlich.
• Familiäre Vermittlung bedeutet, dass die deutsche Sprache von Geburt an bis zur Selbständigkeit in der Familie so vermittelt und gebraucht worden sein muss, dass der Betroffene zumindest ein einfaches Gespräch führen kann.
• Die bloße aktuelle Verständigungsmöglichkeit oder das Vorhandensein dialektaler Kenntnisse reicht nicht aus, wenn im Verlauf der Kindheit und Jugend die aktive Nutzung der deutschen Sprache in der Familie aufgegeben wurde.
• Eine nachträgliche Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs.2 BVFG setzt grundsätzlich bereits vor Ausreise der Bezugsperson zumindest die Stellung eines Aufnahmeantrags voraus.
Entscheidungsgründe
Keine Aufnahme als Spätaussiedlerin wegen fehlender familiärer Sprachvermittlung • Für die Anerkennung als deutsche Volkszugehörige nach § 6 Abs.2 BVFG ist neben Abstammung auch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache erforderlich. • Familiäre Vermittlung bedeutet, dass die deutsche Sprache von Geburt an bis zur Selbständigkeit in der Familie so vermittelt und gebraucht worden sein muss, dass der Betroffene zumindest ein einfaches Gespräch führen kann. • Die bloße aktuelle Verständigungsmöglichkeit oder das Vorhandensein dialektaler Kenntnisse reicht nicht aus, wenn im Verlauf der Kindheit und Jugend die aktive Nutzung der deutschen Sprache in der Familie aufgegeben wurde. • Eine nachträgliche Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs.2 BVFG setzt grundsätzlich bereits vor Ausreise der Bezugsperson zumindest die Stellung eines Aufnahmeantrags voraus. Die Kläger sind eine Familie aus der Russischen Föderation; Klägerin zu 1) wurde 1957 geboren und ist Tochter deutscher Volkszugehöriger, die 1994 nach Deutschland übersiedelten. Die Eltern stellten 1995 einen Aufnahmeantrag für die Kinder; im Antrag wurde die Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1) als deutsch angegeben. In Anhörungen gab die Klägerin an, als Kind Deutsch erlernt zu haben, spreche aber heute meist Russisch und nur Dialektdeutsch. Das Bundesverwaltungsamt lehnte 1998 die Aufnahme ab, weil die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nicht ausreichend glaubhaft sei; Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Die Kläger rügten u.a. fehlerhafte Beweiswürdigung und verlangten Aufnahme bzw. nachträgliche Einbeziehung als Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid der Eltern. • Rechtsgrundlage ist das BVFG (§§ 26, 27, insbesondere § 6 Abs.2 BVFG in der einschlägigen Fassung). • Zur Anerkennung als deutsche Volkszugehörige ist neben Abstammung und Nationalitätszuordnung die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache erforderlich, die so zu verstehen ist, dass die Sprache von Geburt an bis zur Selbständigkeit vermittelt und im Familiengebrauch eine gewichtige Rolle gespielt haben muss und der Betroffene wenigstens ein einfaches Gespräch führen konnte (§ 6 Abs.2 S.2-3 BVFG). • Die Klägerin zu 1) erfüllt zwar die Abstammungsvoraussetzungen, nicht jedoch die Anforderungen an die familiäre Vermittlung: Die Darlegungen und Zeugenaussagen zeigen, dass nach der Einschulung auf Druck der Lehrer die Eltern die aktive Sprachpflege einstellten und die Klägerin im Verlauf der Jugend die deutsche Sprache nicht mehr ausreichend vertiefte; die Eltern selbst bestätigten Rückgang und Wegfall aktiver deutscher Kommunikation bis zur Selbständigkeit. • Aktuelle Hinweise auf gegenwärtige Verständigung in Dialekt oder Bekundungen Dritter zur jetzigen Sprachkompetenz sind für das erforderliche Bestätigungsmerkmal unbeachtlich, wenn die familiäre Vermittlung bis zur Selbständigkeit nicht ausreichend war. • Die Ausnahme des § 6 Abs.2 S.4 BVFG (unterbliebene Vermittlung wegen besonderer Umstände im Herkunftsgebiet) greift nicht, da die Kläger keine substanziierten Anhaltspunkte vortragen, die eine objektive Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der weiteren Sprachvermittlung belegen. • Mangels Anspruch der Klägerin zu 1) scheidet die Einbeziehung der Ehegatten/Abkömmlinge in einen Aufnahmebescheid aus; eine nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs.2 BVFG ist nicht gegeben, weil kein vor Ausreise der Bezugsperson gestellter Aufnahmeantrag vorliegt und keine Härtegründe substantiiert dargetan wurden. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide. Die Klägerin zu 1) erfüllt zwar die Abstammungsvoraussetzungen, jedoch nicht die gesetzlich vorausgesetzte familiäre Vermittlung der deutschen Sprache, weil die aktive Sprachvermittlung in der Familie nach der Einschulung weitgehend aufgegeben wurde und die erforderlichen Kenntnisse bis zur Selbständigkeit nicht verfestigt wurden. Mangels eines eigenen Anspruchs der Klägerin zu 1) kommen auch keine Aufnahme oder nachträgliche Einbeziehung der übrigen Kläger als Abkömmlinge in Betracht. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger, die Revision wird nicht zugelassen.