Beschluss
22 B 1198/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO dienen der Abwehr gegenwärtig drohender, nicht bereits abgeschlossener wesentlicher Nachteile und können Ansprüche für die Vergangenheit nicht ersetzen.
• Für die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt im vorläufigen Rechtsschutz ist ein Anordnungsgrund nur gegeben, wenn die Bedürftigkeit in der Zeit nach Antragsstellung drohende wesentliche Nachteile begründet; zurückliegende Zeiträume sind in der Regel im Klageverfahren zu prüfen.
• Bei der vorläufigen Bewilligung von Regelsatzleistungen sind Erwachsene insoweit noch nicht in ihrem Existenzminimum gefährdet, wenn ihnen 80 % des maßgeblichen Regelsatzes zur Verfügung stehen.
• Ein Mehrbedarfszuschlag nach § 23 Abs. 2 BSHG kann auch im vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren sein; seine Höhe ist anhand der konkreten Entlastungslage zu prüfen.
• Der Sozialhilfeträger hat Ermessen bei der Übernahme von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung nach § 13 BSHG; ein Anordnungsanspruch hierfür ist nur glaubhaft zu machen, wenn die Übernahme notwendig und zwingend geboten erscheint.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Sozialhilfeschutz: Beschränkte Bewilligung von Regelsatz und Mehrbedarf • Einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO dienen der Abwehr gegenwärtig drohender, nicht bereits abgeschlossener wesentlicher Nachteile und können Ansprüche für die Vergangenheit nicht ersetzen. • Für die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt im vorläufigen Rechtsschutz ist ein Anordnungsgrund nur gegeben, wenn die Bedürftigkeit in der Zeit nach Antragsstellung drohende wesentliche Nachteile begründet; zurückliegende Zeiträume sind in der Regel im Klageverfahren zu prüfen. • Bei der vorläufigen Bewilligung von Regelsatzleistungen sind Erwachsene insoweit noch nicht in ihrem Existenzminimum gefährdet, wenn ihnen 80 % des maßgeblichen Regelsatzes zur Verfügung stehen. • Ein Mehrbedarfszuschlag nach § 23 Abs. 2 BSHG kann auch im vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren sein; seine Höhe ist anhand der konkreten Entlastungslage zu prüfen. • Der Sozialhilfeträger hat Ermessen bei der Übernahme von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung nach § 13 BSHG; ein Anordnungsanspruch hierfür ist nur glaubhaft zu machen, wenn die Übernahme notwendig und zwingend geboten erscheint. Die Antragstellerin zu 1. lebt mit mehreren Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft. Der Sozialhilfeträger versagte weitere laufende Sozialhilfeleistungen; die Familie begehrte im einstweiligen Rechtsschutz vollumfängliche Gewährung von Regelsatzleistungen, Mehrbedarf, Krankenversicherungsbeiträgen und Unterkunftskosten für den Zeitraum ab April 2003. Zugleich war gegen die Familie eine Räumungsklage anhängig. Die Antragstellerin legte Angaben zum Guthaben auf ihrem Girokonto vor und beantragte Prozesskostenhilfe; für mehrere Kinder stritt die Frage der Verteilung von Einkommen der Antragstellerin zu 1. als Mitteleinsatz. Die Klageanträge wurden teilweise erledigt; das Gericht prüfte insbesondere, welche Leistungen vorläufig zu gewähren sind. • Voraussetzungen für einstweilige Anordnungen: Nach § 123 Abs.1,3 VwGO sind sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; das Verfahren dient der Abwehr gegenwärtiger wesentlicher Nachteile, nicht der Entscheidung über Vergangenheit liegender Ansprüche. • Keine Anordnung für rückständige bzw. bereits beendete Zeiträume: Hilfe für Zeiträume vor Antragstellung (ab 1. April 2003 bis Antragszeitpunkt) rechtfertigt keinen vorläufigen Rechtsschutz; solche Ansprüche sind grundsätzlich im Hauptsacheverfahren zu prüfen. • Unterkunftskosten: Ein Anordnungsgrund fehlt, weil die Fortführung des Mietverhältnisses rechtlich nicht mehr gesichert ist und die Vermieterin eine Fortsetzung ausdrücklich ablehnt; § 569 Abs.3 Nr.2 BGB greift nicht mehr, da bis Ablauf der Zweimonatsfrist keine Befriedigung oder Übernahme durch eine öffentliche Stelle erfolgte. • Krankenversicherungsbeiträge: Die Mitgliedschaft endete am 14.02.2003; die Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung innerhalb von drei Monaten wurde versäumt. Die Übernahme von Beiträgen ist nach § 13 BSHG ermessensabhängig; ein Anordnungsanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht. • Regelsatz und Mehrbedarf: Ein Erwachsener erleidet keinen wesentlichen Nachteil, wenn er vorläufig 80 % des Regelsatzes erhält. Die Antragstellerin zu 1. hat Anspruch auf 80 % des Regelsatzes; ein Anspruch auf den vollen Mehrbedarfszuschlag nach § 23 Abs.2 BSHG im Vorläufigen ist nicht gerechtfertigt, wohl aber die Hälfte des Mehrbedarfszuschlags angesichts der konkreten Entlastung durch das 17-jährige Kind und dessen Teilhabepflichten (§ 1619 BGB). • Verteilung von Einkommen: Das über den Bedarf hinausgehende Einkommen der Antragstellerin ist auf die in der Bedarfsgemeinschaft verbleibenden Mitglieder zu verteilen; der Sozialhilfeträger hat hier nach Kopfteilen, begrenzt durch den individuellen Bedarf der Kinder, verteilt, was nicht bestritten wurde. • Prozesskostenhilfe und Kostenentscheidung: Prozesskostenhilfe und Beiordnung waren teils zu gewähren, da die Mittellosigkeit glaubhaft gemacht wurde; die Kostenverteilung erfolgte anteilig nach dem Muster der erfolgten Teilerledigung und dem Umfang der Obsiegen/Unterliegen-Teile. Die Beschwerde wurde insoweit teilweise stattgegeben, als den Antragstellern zu 2. bis 7. für den Zeitraum vom 11. April 2003 bis zum Ende des Monats der Beschwerdeentscheidung laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe eines Sechstels von 50 % des Mehrbedarfszuschlages nach § 23 Abs.2 BSHG abzüglich 20,50 Euro zuzubilligen ist; sonstige Begehrlichkeiten wurden zurückgewiesen. Prozesskostenhilfe und Rechtsanwalt wurden den Antragstellern zu 2. bis 7. für den erfolgreichen Teil des Verfahrens bewilligt. Die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen und rückständigen Unterkunftskosten im Wege einstweiliger Anordnung wurde abgelehnt, weil die Voraussetzungen des Anordnungsgrundes nicht vorlagen; die Vermieterin verweigerte die Fortsetzung des Mietverhältnisses und die freiwillige Krankenversicherung war wegen Fristversäumnis nicht mehr möglich. Insgesamt haben die Antragsteller in Teilen Erfolg erzielt, jedoch nicht in dem von ihnen begehrten Umfang; die Entscheidung begründet die vorläufige Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers nur für den ausdrücklich dargestellten Zeitraum und Umfang, während weitergehende Ansprüche der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.