Beschluss
7 B 1537/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer gegen eine Baugenehmigung gerichteten Klage kann nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden, wenn die Ausnutzung der Genehmigung mit überwiegenden Interessen der Kläger nicht vereinbar ist.
• Bei einer Baugenehmigung kann es zulässig sein, einzelne genehmigte Teile (hier: die Breitwasserrutsche) getrennt auf ihre Vereinbarkeit mit nachbarschützenden Vorschriften zu prüfen.
• Zur Beurteilung unzumutbarer Immissionen sind die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV einschlägig; sie liefern gewichtige Anhaltspunkte für das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs.1 BauNVO).
• Für einen einzelnen Nachbarn kann die Nutzung einer genehmigten Anlage unzumutbare Immissionen auslösen, auch wenn dieselbe Genehmigung gegenüber anderen Nachbarn zulässig bleibt.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung gegen Genehmigung einer Breitwasserrutsche wegen zu erwartender unzumutbarer Immissionen • Die aufschiebende Wirkung einer gegen eine Baugenehmigung gerichteten Klage kann nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden, wenn die Ausnutzung der Genehmigung mit überwiegenden Interessen der Kläger nicht vereinbar ist. • Bei einer Baugenehmigung kann es zulässig sein, einzelne genehmigte Teile (hier: die Breitwasserrutsche) getrennt auf ihre Vereinbarkeit mit nachbarschützenden Vorschriften zu prüfen. • Zur Beurteilung unzumutbarer Immissionen sind die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV einschlägig; sie liefern gewichtige Anhaltspunkte für das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs.1 BauNVO). • Für einen einzelnen Nachbarn kann die Nutzung einer genehmigten Anlage unzumutbare Immissionen auslösen, auch wenn dieselbe Genehmigung gegenüber anderen Nachbarn zulässig bleibt. Die Stadt Q. P. erhielt eine Baugenehmigung vom 11.02.2002 (Widerspruchsbescheid 24.06.2003) zum Umbau und zur Erweiterung eines Freibades, darunter eine Breitwasserrutsche. Zwei Nachbarn klagten gegen die Genehmigung und beantragten einstweiligen Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Streitgegenstand war insbesondere, ob die Rutsche sowie weitere Renovierungsmaßnahmen unzumutbare Lärmimmisionen für die Antragsteller auslösen. Sachverständigengutachten stellten für das Wohnhaus des Antragstellers zu 1. eine spürbare Pegelerhöhung fest. Die Beigeladene verteidigte die Genehmigung und verwies auf unterschiedliche Beurteilungen der Immissionssituation. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig; die Antragsteller haben ein schützenswertes Interesse, die Feststellungswirkung der Baugenehmigung abzuwehren. • Teilbare Prüfung: Eine Baugenehmigung kann in ihren einzelnen genehmigten Teilen getrennt daraufhin geprüft werden, ob einzelne Maßnahmen unzumutbare Auswirkungen haben; die Rutsche bildet eine selbständige Anlage ohne enge bautechnische oder funktionale Einheit mit den übrigen Maßnahmen. • Rechtsmaßstab: Für die Zumutbarkeitsfrage sind die nachbarschützenden Normen und das Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs.1 BauNVO) maßgeblich; die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV liefern dabei gewichtige Anhaltspunkte. • Sachliche Anwendung der 18. BImSchV: Für die Beurteilung kommt es auf den Gebietscharakter im Einwirkungsbereich an; hier ergibt sich danach ein allgemeines Wohngebiet, sodass die für Wohngebiete maßgeblichen Richtwerte heranzuziehen sind. • Sachverständigenwürdigung: Das von der Beigeladenen vorgelegte Gutachten ist in seinen Ausgangsannahmen fehlerhaft; ein anderes Gutachten weist für das Wohnhaus des Antragstellers zu 1. erhebliche Pegelsteigerungen (bis zu ca. 67 dB(A) an Sonn- und Feiertagen) aus. • Ergebnis der Wahrscheinlichkeitsprüfung: Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Rutsche gegenüber dem Antragsteller zu 1. unzumutbare Immissionen verursacht, nicht jedoch gegenüber dem Antragsteller zu 2., sodass die aufschiebende Wirkung nur hinsichtlich der Breitwasserrutsche anzuordnen ist. • Rechtsfolgen: Die aufschiebende Wirkung wird insoweit angeordnet; weitergehende Anträge bleiben unbegründet. Der Beschluss wurde insoweit abgeändert, dass die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zu 1. gegen die Baugenehmigung hinsichtlich der Breitwasserrutsche angeordnet wird; die weitergehenden Anträge wurden abgelehnt. Begründend wurde festgestellt, dass die Rutsche ein selbständiges genehmigtes Element darstellt und ihre Nutzung für den Antragsteller zu 1. voraussichtlich unzumutbare Lärmimmissionen bewirkt, was die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigt. Für den Antragsteller zu 2. konnten keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine vergleichbare Beeinträchtigung dargetan werden, weshalb sein Antrag scheitert. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden entsprechend getroffen.