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Beschluss

18 A 1589/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist die Hauptsache erledigt, ist das Verfahren einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären. • Bei Erledigung entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen; regelmäßig trägt die unterliegende Partei die Kosten, doch kann bei ungewissem Ausgang eine Kostenteilung angemessen sein. • Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 14 Abs.1,3 i.V.m. §§13 Abs.1,73 Abs.1 S.2 GKG.
Entscheidungsgründe
Verfahren wegen Erledigung eingestellt; Kostenteilung nach billigem Ermessen • Ist die Hauptsache erledigt, ist das Verfahren einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären. • Bei Erledigung entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen; regelmäßig trägt die unterliegende Partei die Kosten, doch kann bei ungewissem Ausgang eine Kostenteilung angemessen sein. • Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 14 Abs.1,3 i.V.m. §§13 Abs.1,73 Abs.1 S.2 GKG. Die Beteiligten erklärten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Vorher hatte das Verwaltungsgericht Arnsberg ein Urteil erlassen, das nun wirkungslos erklärt werden soll. Streitgegenstand waren aufenthaltsrechtliche Fragen, insbesondere die Zulassung der Berufung und die mögliche Anerkennung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts für die Tochter der Klägerin wegen ihrer psychischen Erkrankung. Die Parteien beantragten gemeinsam die Einstellung des Verfahrens. Es blieb umstritten, wer die Verfahrenskosten zu tragen habe. Der Senat musste daher über die Einstellung, die Wirkungsfolge für das erstinstanzliche Urteil und die Kostenentscheidung befinden. • Wegen der einvernehmlichen Erledigung der Hauptsache ist das Verfahren einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären. • Nach § 161 Abs.2 VwGO sind die Kosten nach billigem Ermessen zu verteilen; grundsätzlich entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der voraussichtlich unterliegenden Partei aufzuerlegen (§154 Abs.1 VwGO), ohne dass das Gericht den gesamten Sachverhalt abschließend aufklären muss. • Hier war nicht auszuschließen, dass ein Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung mit dem Zulassungsgrund des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO Erfolg gehabt hätte und dass den Klägern ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach §19 Abs.1 Satz1 Nr.2 AuslG zustehen könnte, wobei auch das Kindeswohl eine Rolle spielt. • Aufgrund der bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Unsicherheiten erschien es dem Gericht gerechtfertigt, die Kosten gleichmäßig zwischen Klägern und Beklagtem zu teilen. • Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach §14 Abs.1 und 3 i.V.m. §§13 Abs.1,73 Abs.1 S.2 GKG. Das Verfahren wird eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27.02.2002 für wirkungslos erklärt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Kläger und der Beklagte je zur Hälfte, weil aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Ungewissheit nicht feststeht, welche Partei voraussichtlich unterlegen wäre. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.