Beschluss
18 B 1849/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet.
• Duldungsgründe oder Abschiebungshindernisse aufgrund der Zugehörigkeit zum Volk der Roma stehen dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 50 Abs. 3 AuslG nicht entgegen.
• Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; Streitwertfestsetzung nach GKG möglich.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes bei Roma-Angehörigen abgewiesen • Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. • Duldungsgründe oder Abschiebungshindernisse aufgrund der Zugehörigkeit zum Volk der Roma stehen dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 50 Abs. 3 AuslG nicht entgegen. • Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; Streitwertfestsetzung nach GKG möglich. Die Antragsteller wandten sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine beabsichtigte Abschiebungsandrohung. Sie machten geltend, dass wegen ihrer Zugehörigkeit zum Volk der Roma eine Rückführung in den Kosovo nicht möglich sei und daher ein Duldungsgrund bzw. Abschiebungshindernis vorliege. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Die Beschwerde der Antragsteller richtete sich gegen diese Entscheidung und wurde vom Senat geprüft. Es ging nicht um die Hauptsache, sondern ausschließlich um die Frage der Zulässigkeit des vorläufigen Rechtsschutzes. Die Entscheidung berührt die rechtliche Bewertung von Duldungsgründen nach dem Ausländergesetz. • Prüfungsumfang: Der Senat überprüfte nur die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zulässigen Beschwerdegründe und stellte fest, dass diese keinen Fehler im vorinstanzlichen Entscheidungsbild belegten. • Substantielle Begründung: Die Antragsteller beriefen sich allein auf einen Duldungsgrund bzw. Abschiebungshindernis wegen Zugehörigkeit zum Volk der Roma und der angeblich fehlenden Rückführungsmöglichkeit in den Kosovo. • Rechtslage nach AuslG: Nach § 50 Abs. 3 AuslG stehen der Erlass einer Abschiebungsandrohung und deren Rechtmäßigkeit nicht unter dem Vorbehalt, dass solche Duldungsgründe oder Abschiebungshindernisse eine Abschiebungsandrohung verhindern. • Vorherige Rechtsprechung: Der Senat verweist auf seine früheren Beschlüsse, die diese Rechtsauffassung stützen. • Kosten und Streitwert: Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde auf 2.000 Euro festgesetzt nach §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 GKG. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, weil die vorgebrachten Gründe nicht aufzeigen, dass die Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz rechtswidrig war. Insbesondere begründet die bloße Behauptung eines Duldungsgrundes bzw. Abschiebungshindernisses wegen Zugehörigkeit zum Volk der Roma keine Rechtspflicht, von der Erteilung einer Abschiebungsandrohung abzusehen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 2.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.