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Urteil

12 A 75/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zuflussprinzip: Einkommen ist sozialhilferechtlich dem Bedarfszeitraum zuzuordnen, in dem es tatsächlich zufließt. • Bei regelmäßigem monatlichen Einkommen rechtfertigt die Verordnungsregelung die Zuordnung zum Kalendermonat als maßgebliche Bedarfszeit. • Eine nachträgliche Aufhebung begünstigender Bewilligungen während eines Widerspruchsverfahrens bedarf der gesetzlichen Grundlage des § 45 SGB X und ist Ermessenstatbestand; fehlende Ermessensausübung macht die Rücknahme rechtswidrig. • Eine Erstattungsforderung und deren Verrechnung sind unzulässig, wenn die zugrundeliegende Aufhebung rechtswidrig ist.
Entscheidungsgründe
Zuflussprinzip und Kalendermonat als Bedarfszeit bei laufenden Leistungen • Zuflussprinzip: Einkommen ist sozialhilferechtlich dem Bedarfszeitraum zuzuordnen, in dem es tatsächlich zufließt. • Bei regelmäßigem monatlichen Einkommen rechtfertigt die Verordnungsregelung die Zuordnung zum Kalendermonat als maßgebliche Bedarfszeit. • Eine nachträgliche Aufhebung begünstigender Bewilligungen während eines Widerspruchsverfahrens bedarf der gesetzlichen Grundlage des § 45 SGB X und ist Ermessenstatbestand; fehlende Ermessensausübung macht die Rücknahme rechtswidrig. • Eine Erstattungsforderung und deren Verrechnung sind unzulässig, wenn die zugrundeliegende Aufhebung rechtswidrig ist. Der Kläger, Sozialhilfebezüger, bezog Anfang 1999 Arbeitslosenhilfe und ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Ende April 1999 wurde ihm Arbeitslosenhilfe gutgeschrieben; für Mai 1999 hatte der Kläger bereits eine Teilbewilligung von 308,75 DM. Der Beklagte kürzte wegen Sperrzeit und veranlasste mit Bescheiden im Mai und Juni 1999 teilweise Aufhebungen, Erstattungsforderungen und Verrechnungen, wobei er die Ende April ausgezahlte Arbeitslosenhilfe als Einkommen für Mai 1999 ansetzte. Der Kläger widersprach und begehrte die Nichtberücksichtigung der Aprilzahlung bei der Mai-Berechnung sowie die Verpflichtung zu weiteren Leistungen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage insoweit statt; der Beklagte legte Berufung ein mit der Begründung, die Zahlung sei dem Folgemonat zuzurechnen und die Aufrechnung gerechtfertigt. • Rechtliche Einordnung: Einkommen und Vermögen sind danach zu unterscheiden, ob Mittel in der jeweiligen Bedarfszeit zufließen (Einkommen) oder bereits vorhanden sind (Vermögen); maßgeblich ist das Zuflussprinzip des BVerwG unter Berücksichtigung der Verordnungsregelungen (§§ 76, 88 BSHG und VO zu § 76 BSHG). • Anwendung auf den Streitfall: Die am 29.04.1999 gezahlte Arbeitslosenhilfe ist nach dem Zuflussprinzip dem Kalendermonat April 1999 zuzuordnen; sie war deshalb für den Bedarfsmonat Mai 1999 nicht als Einkommen zu berücksichtigen, sodass nur 322,50 DM als anrechenbares Einkommen blieben und ein zusätzlicher Leistungsanspruch bestand. • Kalendermonat als Bedarfszeit: Bei regelmäßig monatlichen Zahlungen rechtfertigt die VO zu § 76 BSHG und die Verwaltungspraxis die Betrachtung des jeweiligen Kalendermonats als maßgebliche Bedarfszeit. Eine gesetzliche Norm, die zwingend den mit dem Zufluss beginnenden Monatszeitraum vorschreibt, fehlt; Ausnahmen durch Einzelfallentscheidung sind möglich, lagen hier aber nicht vor. • Verfahrensrechtliche Mängel der Aufhebung: Die teilweise Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung und die Erstattungsforderung waren nur nach § 45 SGB X zulässig; der Beklagte hat sein Ermessen nicht ausgeübt, sodass die Aufhebung rechtswidrig war. • Folgen für Erstattung und Aufrechnung: Wegen der rechtswidrigen Aufhebung bestanden keine Erstattungsansprüche nach § 50 SGB X und folglich auch keine zulässigen Aufrechnungen gegen Leistungen für Juni 1999. • Tenorberichtigung und Zulassung der Revision: Aus Gründen der Klarstellung wurde der Tenor neu gefasst; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, soweit der Verpflichtungsausspruch weitere Leistungen betrifft. Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung mit der Maßgabe zurück, dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger für Mai 1999 weitere Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 564,30 DM (entsprechend 288,52 EUR) zu gewähren. Die Bescheide vom 15. Juni und 11. November 1999 werden insoweit aufgehoben, als darin die Bewilligung für Mai 1999 teilweise aufgehoben, Erstattung gefordert und Aufrechnung getroffen wurden. Begründet ist dies damit, dass die Ende April 1999 ausgezahlte Arbeitslosenhilfe dem April als Bedarfszeit zuzuordnen ist und nicht als Einkommen im Mai anzurechnen war; zudem war die nachträgliche Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung ohne ordnungsgemäße Ermessensentscheidung rechtswidrig, sodass keine Erstattungsforderung und keine Verrechnung bestanden. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird in Bezug auf den Verpflichtungsspruch zugelassen.