Beschluss
13 A 3696/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel am Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; solche ergeben sich hier nicht.
• Genehmigungen nach dem Rettungsgesetz NRW sind wegen ihres öffentlich-rechtlichen und höchstpersönlichen Charakters nicht Teil der Insolvenzmasse und unterfallen nicht der automatischen Prozessunterbrechung nach §§ 173 VwGO, 240 ZPO.
• § 12 GewO schützt nur die Ausübung des Gewerbes, das der Schuldner zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags betrieben hat; er greift nicht, um neue Genehmigungen während eines Insolvenzverfahrens durchzusetzen.
Entscheidungsgründe
Keine Berufungszulassung bei fehlenden ernstlichen Zweifeln und unpfändbaren Rettungsgenehmigungen • Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel am Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; solche ergeben sich hier nicht. • Genehmigungen nach dem Rettungsgesetz NRW sind wegen ihres öffentlich-rechtlichen und höchstpersönlichen Charakters nicht Teil der Insolvenzmasse und unterfallen nicht der automatischen Prozessunterbrechung nach §§ 173 VwGO, 240 ZPO. • § 12 GewO schützt nur die Ausübung des Gewerbes, das der Schuldner zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags betrieben hat; er greift nicht, um neue Genehmigungen während eines Insolvenzverfahrens durchzusetzen. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem ihr Anträge auf Genehmigungen nach dem Rettungsgesetz NRW abgewiesen wurden. Während des Verfahrens war über das Vermögen der Klägerin ein Insolvenzverfahren eröffnet worden; dieses wurde später gemäß § 207 InsO durch das Amtsgericht aufgehoben. Die Klägerin beruft sich auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und macht geltend, die erstinstanzliche Entscheidung sei womöglich fehlerhaft; sie verweist außerdem auf § 12 GewO in Verbindung mit dem Insolvenzverfahren. Das Gericht prüft, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen und ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Prozessunterbrechung oder sonstige rechtliche Besonderheiten begründet. Relevante Tatsachen sind die Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse und die Frage, ob die rettungsrechtlichen Genehmigungen zur Insolvenzmasse gehören oder unpfändbar sind. • Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Entscheidend sind ernstliche Zweifel am Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung; solche bestehen nicht, weshalb die Berufung nicht zuzulassen ist. • Insolvenz und Prozessunterbrechung: Die zwischenzeitliche Eröffnung und spätere Einstellung des Insolvenzverfahrens führen nicht zur Prozessunterbrechung im Sinne des § 240 ZPO, soweit es um öffentlich-rechtliche, höchstpersönliche Genehmigungen nach dem RettG NRW geht (§§ 173 VwGO, 240 ZPO, § 36 InsO). • Unpfändbarkeit rettungsrechtlicher Genehmigungen: Genehmigungen nach dem RettG NRW fallen nicht in die Insolvenzmasse, weil sie öffentlich-rechtlichen Charakter haben und der Ausübung durch Dritte wegen sicherheitsrelevanter Anforderungen Grenzen gesetzt sind (§ 36 Abs. 1 S.1 InsO, § 19 RettG NRW, § 22 RettG NRW). • Öffentliche Interessen und Schutzgüter: Öffentliche Sicherheits- und Gesundheitsinteressen sowie die Planbarkeit des Rettungsdienstes sprechen gegen eine Pfändbarkeit der Ausübungsbefugnis; die Vorschrift des § 857 Abs. 3 ZPO ist hier nicht anzuwenden. • § 12 GewO: Diese Norm schützt nur das Gewerbe, das zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags betrieben wurde; sie ist nicht einschlägig, um der Klägerin die Erteilung neuer oder geänderter Genehmigungen während des Insolvenzverfahrens zu erzwingen. • Sachverhaltswürdigung: Die erstinstanzlichen Feststellungen zur mangelnden Leistungsfähigkeit des Betriebes überzeugen; die Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen unzureichender Masse und die Gewerbeabmeldung stützen die Entscheidung. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde nach §§ 13 Abs. 1 S.1, 14 Abs. 3 GKG festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel am Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung, insbesondere weil rettungsrechtliche Genehmigungen öffentlichen Interessen dienen und nicht zur Insolvenzmasse gehören, sodass eine Prozessunterbrechung nach § 240 ZPO nicht greift. Ferner ist § 12 GewO auf die begehrten neuen Genehmigungen nicht anwendbar. Die Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse und die Feststellungen zur mangelnden Leistungsfähigkeit des Betriebs bestätigen die Rechtmäßigkeit der Abweisung der Klage.